IHK Berufszugang

Begriffsbestimmungen zur Berufskraftfahrer-Qualifikation

Im Folgenden finden Sie Erklärungen zu den wichtigsten Begriffen, die Ihnen bei Ihrer Vorbereitung für die Qualifikation als Berufskraftfahrer begegnen werden.

Regelprüfung

Die Regelprüfung „Grundqualifikation” beziehungsweise „beschleunigte Grundqualifikation” müssen alle Fahrer ablegen, die qualifizierungspflichtige Beförderungen im gewerblichen Güterkraft- oder Personenkraftverkehr durchführen und nicht in den Bereich Umsteiger oder Quereinsteiger fallen.

zurück zur Übersicht

Umsteiger

„Umsteiger“ bedeutet der Erwerb einer anderen Fahrerlaubnisklasse, z. B. zusätzlich zur Klasse „D“ wird die Fahrerlaubnis „C“ erworben. Diese Personen müssen, wenn sie die Fahrerlaubnis nach den jeweiligen Stichtagen erwerben und diese auch gewerblich nutzen möchten, eine Umsteiger-Prüfung für Personenverkehr oder Güterkraftverkehr (je nachdem auf welche Fahrerlaubnisklasse der Umstieg erfolgt) absolvieren. Diese Regelung gilt auch für Personen, die nur im Besitz eines gültigen Führerscheins (also keine Prüfung Grundqualifikation) der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE welcher vor dem 10. September 2008 oder der Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C, CE welcher vor dem 10. September 2009 erworben wurde, sind.

zurück zur Übersicht

Quereinsteiger

Die Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger” beziehungsweise „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger” können Fahrer ablegen, die einen gültigen Nachweis über eine Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr oder Personenkraftverkehr besitzen.

zurück zur Übersicht

Aufstieg

Aufstieg bedeutet die Erweiterung innerhalb einer Fahrerlaubnisklasse, zum Beispiel die Fahrerlaubnis wird von C1 auf C erweitert. Bei einem Aufstieg innerhalb einer Fahrerlaubnisklasse ist, auch wenn der Aufstieg nach dem jeweiligen Stichtag erfolgt, keine Prüfung notwendig. In diesem Fall gilt entweder „Besitzstand“, das heißt die Fahrerlaubnis wurde vor dem jeweiligen Stichtag erworben, oder eine Prüfung wurde bereits absolviert.

zurück zur Übersicht

Gewerbliche Beförderungen

sind alle Beförderungen im Rahmen der Gewerbeausübung, unabhängig davon, ob die Beförderung den Hauptzweck des Gewerbes darstellt, oder es sich um eine die Gewerbeausübung ermöglichende oder unterstützende Hilfstätigkeit handelt.

zurück zur Übersicht

Nichtgewerbliche Beförderung

bezeichnet eine Beförderung, die keinen Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit aufweist, das heißt, die Beförderung wird nicht durchgeführt, um damit Einnahmen zu erzielen.

zurück zur Übersicht

Ländlicher Raum

Der ländliche Raum wird anhand der Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise gemäß Anlage (zu § 1 Absatz 3 Nummer 2) BKrFQG definiert.

zurück zur Übersicht

Versorgung des eigenen Unternehmens

Eine Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens erfolgt, wenn

a) die beförderten Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sind und

b) die Beförderung der Anlieferung dieser Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dient.

zurück zur Übersicht

Gelegentliche Beförderung

Eine Beförderung gilt als gelegentlich, wenn sie häufiger als einmal, jedoch nicht regelmäßig oder dauerhaft erfolgt.

zurück zur Übersicht

Öffentliche Straßen

Öffentliche Straßen sind alle Verkehrswege für nicht schienengebundene Landfahrzeuge, die eine Widmung für ‎den öffentlichen Verkehr nach dem Bundesfernstraßengesetz oder den Straßengesetzen der Länder erhalten ‎haben. ‎

Ein Verkehrsraum ist auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der ‎Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für ‎jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ‎ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit ‎einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich ‎erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht geduldet wird (bspw. Absperrung durch Schranke, Zaun, ‎Poller, Ketten). ‎

Dies gilt bspw. für Fahrten auf Straßen eines Flughafengeländes, die in der Regel nicht für den öffentlichen ‎Verkehr bestimmt sind oder für abgegrenzte Privatgrundstücke. ‎

zurück zur Übersicht

Hauptbeschäftigung

Generell gilt das Führen von Fahrzeugen nicht als Hauptbeschäftigung des Fahrers, wenn es weniger als 30 Prozent der rollierenden monatlichen Arbeitszeit in Anspruch nimmt.

zurück zur Übersicht