Berufskraftfahrer

Prüfung

Die Vorgaben für die Berufskraftfahrerqualifikation sehen vor, dass Sie Ihre Eignung sowohl in einer theoretischen als auch einer praktischen Prüfung unter Beweis stellen müssen. Im Folgenden finden Sie alle notwendigen Informationen rund um die Prüfung zum qualifizierten Berufskraftfahrer.

Inhalt

Informationen zur Prüfung "Grundqualifikation"

Ein Vorbereitungslehrgang für die Ablegung der Prüfung ist nicht vorgeschrieben. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Prüfungsteil und einem praktischen Prüfungsteil. Die theoretische Prüfung besteht zu gleichen Teilen aus Multiple-Choice-Fragen (MC), Fragen mit direkter Antwort und der Erörterung von Praxissituationen. Die praktische Prüfung besteht aus einer Fahrprüfung, einem praktischen Prüfungsteil und der Bewältigung von kritischen Fahrsituationen.

Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung Grundqualifikation - Personenverkehr/Güterkraftverkehr

  • Für die Prüfung Grundqualifikation Regelprüfung müssen Sie keinen Nachweis vorlegen.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung Grundqualifikation Umsteiger:

  • Nachweis einer „Grundqualifikation Regelprüfung“/“beschleunigten Grundqualifikation Regelprüfung“ gemäß BKrFQG, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist,

oder

  • Führerschein mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 für die Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist,

oder

  • Führerschein mit einer Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE [vor dem 10.09.2009 erworben] bzw. (D1, D1E, D, DE [vor dem 10.09.2008 erworben]),

oder

  • Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Anhang II der Richtlinie Nr. 2003/59/EG (ABl Nr. L226/4 vom 10.09.2003), der nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE [vor dem 10.09.2009 erworben] bzw. (D1, D1E, D, DE [vor dem 10.09.2008 erworben]),

oder

  • Ein Nachweis gemäß § 7 Abs. 4. BKrFQG

oder

  • Fahrerbescheinigung nach § 7 Abs. 3 BKrFQG.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung Grundqualifikation Quereinsteiger (in Abhängigkeit von der Prüfung):

  • Original des Fachkundenachweises, für die die Prüfung ablegt werden soll, für den Straßenpersonenverkehr gemäß Paragraf 4 PBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) bzw. für den Güterkraftverkehr gemäß Paragraf 5 GBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009)

Prüfungsdauer

PrüfungsartPrüfungsdauer in Minuten Theoretische PrüfungPrüfungsdauer in Minuten Praktische Prüfung
  Fahrprüfungpraktischer Prüfungsteilkritische Situationen
Regelprüfung240 120 3060
Quereinsteiger170 1203060
Umsteiger110 6030 30

Bewertung der Prüfung

Prüfungsart
Mögliche Punktzahl Theoretische Prüfung

Mögliche Punktzahl Praktische Prüfung
  Fahrprüfungpraktischer Prüfungsteilpraktischer PrüfungsteilGesamtpunkt-zahl
Regelprüfung162603030120
Quereinsteiger114603030120
Umsteiger7230302080

Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht wurden. Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn 50 Prozent der Gesamtpunktzahl erreicht wurden und der in jedem Teil der Prüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 20 Prozent der jeweils möglichen Punktzahl liegt. Die Gesamtprüfung Grundqualifikation ist bestanden, wenn die theoretische und die praktische Prüfung bestanden wurden.

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Informationen zur Prüfung "beschleunigte Grundqualifikation"

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung

  • Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte nach § 9 BKrFQG ausgestellten Nachweises gemäß Anlage 3 BKrFQV über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger:

  • Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 9 BKrFQG ausgestellten Nachweises gemäß Anlage 3 BKrFQV über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung über die entsprechenden Unterrichtsteile

und

  • Nachweis einer „Grundqualifikation Regelprüfung“/“beschleunigten Grundqualifikation Regelprüfung“ gemäß BKrFQG, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist,

oder

  • Führerschein mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 für die Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist,

oder

  • Führerschein mit einer Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE [vor dem 10.09.2009 erworben] bzw. (D1, D1E, D, DE [vor dem 10.09.2008 erworben]),

oder

  • Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Anhang II der Richtlinie Nr. 2003/59/EG (ABl Nr. L226/4 vom 10.09.2003), der nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE [vor dem 10.09.2009 erworben] bzw. (D1, D1E, D, DE [vor dem 10.09.2008 erworben]),

oder

  • Ein Nachweis gemäß § 7 Abs. 4. BKrFQG

oder

  • Fahrerbescheinigung nach § 7 Abs. 3 BKrFQG.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger (in Abhängigkeit von der Prüfung):

  • Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 9 BKrFQG ausgestellten Nachweises gemäß Anlage 3 BKrFQV über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung über die entsprechenden Unterrichtsteile

und (in Abhängigkeit von der Prüfung)

  • Original des Fachkundenachweises, für die die Prüfung ablegt werden soll, für den Straßenpersonenverkehr gemäß Paragraf 4 PBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) bzw. für den Güterkraftverkehr gemäß Paragraf 5 GBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009)
  • Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte nach § 9 BKrFQG ausgestellten Nachweises gemäß Anlage 3 BKrFQV über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger:

  • Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 9 BKrFQG ausgestellten Nachweises gemäß Anlage 3 BKrFQV über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung über die entsprechenden Unterrichtsteile

und

  • Nachweis einer „Grundqualifikation Regelprüfung“/“beschleunigten Grundqualifikation Regelprüfung“ gemäß BKrFQG, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist,

oder

  • Führerschein mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 für die Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist,

oder

  • Führerschein mit einer Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE [vor dem 10.09.2009 erworben] bzw. (D1, D1E, D, DE [vor dem 10.09.2008 erworben]),

oder

  • Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Anhang II der Richtlinie Nr. 2003/59/EG (ABl Nr. L226/4 vom 10.09.2003), der nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE [vor dem 10.09.2009 erworben] bzw. (D1, D1E, D, DE [vor dem 10.09.2008 erworben]),

oder

  • Ein Nachweis gemäß § 7 Abs. 4. BKrFQG

oder

  • Fahrerbescheinigung nach § 7 Abs. 3 BKrFQG.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger (in Abhängigkeit von der Prüfung):

  • Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 9 BKrFQG ausgestellten Nachweises gemäß Anlage 3 BKrFQV über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung über die entsprechenden Unterrichtsteile

und (in Abhängigkeit von der Prüfung)

  • Original des Fachkundenachweises, für die die Prüfung ablegt werden soll, für den Straßenpersonenverkehr gemäß Paragraf 4 PBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) bzw. für den Güterkraftverkehr gemäß Paragraf 5 GBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009)
  • Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung

Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht wurden.

Prüfungsdauer und Bewertung der Prüfung

PrüfungsartPrüfungsdauer in MinutenMögliche Gesamtpunktzahl
Regelprüfung9060
Quereinsteiger6040
Umsteiger4530

Weitere Informationen zur Prüfung