IHK Ratgeber

Güterverkehr: Weiterführende Informationen zu wichtigen Themen des Güterverkehrs

forklift handling container box loading to freight train
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Der Güterverkehr in Deutschland ist eine große Herausforderung. Importe und Exporte müssen bewegt und bewältigt werden, die zentrale Lage in Europa führt zu einem starken Transitverkehr. Seit Jahren wächst der Transport per Lkw, dabei wachsen auch die Anforderungen an den Klimaschutz für diese Branche. Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Informationen zum Güterkraftverkehr wie dem Markt- und Berufszugang, EU-Verordnungen und aktuellen Förderprogrammen des Bundes.

Elektro- und Wasserstoff-Lkw, Tank- und Ladeinfrastruktur, Machbarkeitsstudien: 2. Aufruf des Förderprogramms ist gestartet

Der Kauf klimaschonender Nutzfahrzeuge und entsprechende Tank- und Ladeinfrastruktur wird gefördert. Ziel ist die Senkung von Treibhausgasemissionen.

Was wird gefördert?

Der Kauf von Lkw der Klassen N1, N2 und N3 (Umbau N2 und N3) wird mit 80 Prozent der Investitionsmehrkosten gegenüber einem Diesel-Lkw gefördert. Bei der Errichtung damit verbundener Tank- und Ladeinfrastruktur beträgt die Förderquote 80 Prozent der projektbezogenen Gesamtausgaben. Der zweite Förderaufruf beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) läuft vom 29.06. bis 10.08.2022.

Konkret umfasst die Förderrichtlinie drei Elemente:

  • Förderung der Anschaffung von neuen klimafreundlichen Nutzfahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 sowie auf alternative Antriebe umgerüsteter Nutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N2 und N3 in Höhe von 80 Prozent der Investitionsmehrausgaben im Vergleich zu einem konventionellen Dieselfahrzeug,
  • Förderung der für den Betrieb der klimafreundlichen Nutzfahrzeuge erforderlichen Tank- und Ladeinfrastruktur in Höhe von 80 Prozent der zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben,
  • Förderung der Erstellung von Machbarkeitsstudien zu Einsatzmöglichkeiten von klimafreundlichen Nutzfahrzeugen sowie der Errichtung bzw. Erweiterung entsprechender Infrastruktur in Höhe von 50 Prozent der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.
  • Förderung von Sonderfahrzeugen mit batterie- oder brennstoffzellenelektrischen Antriebsalternativen in Höhe von 80 % der Investitionsmehrausgaben und deren Tank- und Ladeinfrastruktur in Höhe von 80% der projektbezogenen Gesamtausgaben.

Wie läuft die Förderung ab?

Abgewickelt wird das Förderprogramm über das Bundesamt für Güterverkehr (BAG). Erste Anträge über das eService-Portal können ab 29. Juni gestellt werden. Die Anträge stehen dort bereits online zur Verfügung. Die gleichzeitige Antragstellung für denselben Fördergegenstand im Rahmen beider Förderaufrufe (Sonderfahrzeuge und "normale" Nutzfahrzeuge) ist nicht zulässig.

Mehr Informationen gibt es beim Bundesamt für Güterverkehr.

Was regelt das EU-Mobilitätspaket?

Eine Tätigkeit im Verkehrsbereich unterliegt innerhalb der EU vielen Reglementierungen. EU-Verordnungen regeln den Markt- und Berufszugang, die Sozialvorschriften für die Erfassung von Lenk- und Ruhezeiten, des Einsatzes von Tachographen sowie den Besonderheiten der Entsenderegelungen im Transportgewerbe. Diese Regeln werden als EU-Mobilitätspaket bezeichnet. Alle Verordnungen gelten in diesem Segment in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Deutschland nutzt wie auch andere EU-Staaten seinen Handlungsspielraum und hat bereits in der Vergangenheit für einige Bereiche eigene Regeln aufgestellt. Mit Verabschiedung des neuen EU-Mobilitätspakets im Sommer 2020 müssen diese in Teilen überarbeitet werden.

Planen Sie eine Tätigkeit als Unternehmer im Güterverkehr per Lkw mit zulässigem Gesamtgewicht (zGG) über 3,5 Tonnen oder - neu - mit zulässigem Gesamtgewicht über 2,5 Tonnen oder in der Personenbeförderung per Bus, unterliegt Ihre Tätigkeit vielen Vorschriften. Wir stellen Ihnen diese hier vor.

Markt- und Berufszugang im EU-Mobilitätspaket

Das sogenannte EU-Mobilitätspaket - früher Road Package genannt - trat am 4. Dezember 2009 in Kraft und gilt seit dem 4. Dezember 2011. Im Sommer 2020 wurde dieses überarbeitet. Nach der Veröffentlichung am 31. Juli 2020 im EU-Amtsblatt sind die neuen Regeln am 20. August 2020 in Kraft getreten. Die darin enthaltenen Neuerungen für den Markt- und Berufszugang im Kraftverkehr gelten ab dem 21. Februar 2022. Unternehmer, die ausschließlich Fahrzeuge ab 2,5 Tonnen zGG und im grenzüberschreitenden Transport einsetzen, müssen die Regeln erst ab 21. Mai 2022 einhalten. Das EU-Mobilitätspaket fasst die Regeln des Personen- und Güterkraftverkehrs in drei Verordnungen zusammen.

  • Verordnung VO EU 2020/1055 vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen 1071/2009, 1072/2009 und 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassungen an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor
  • Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates
  • Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
  • Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Das neue EU-Mobilitätspaket umfasst folgende Neuerungen:

  • Die bereits seit dem 14. Mai 2010 geltenden gemeinschaftsweit einheitlichen Kabotagebestimmungen (Art. 8 ff VO) (EG) Nr. 1072/2009) bleiben bestehen. Neu ist das Einhalten einer 4-tägigen Karenzzeit außerhalb des Mitgliedsstaates, in dem Kabotage durchgeführt wurde, bevor der Unternehmer mit dem gleichen Fahrzeug wieder dort Kabotage betreiben darf.
  • Die Markt- und Berufszugangsbestimmungen nach EG VO 1071/2009 und 1072/2009 müssen im grenzüberschreitenden Gütertransport zukünftig auch von Unternehmern mit Fahrzeugen über 2,5 Tonnen zGG eingehalten werden. Bzgl. der finanziellen Leistungsbescheinigung wurden entsprechende Werte für leichte Nutzfahrzeuge festgelegt.
  • Eine faktische Niederlassung im Mitgliedstaat ist Teil der Berufszugangsvoraussetzungen (Art. 5 VO (EG) Nr. 1071/2009). Zur Vermeidung von Briefkastenfirmen muss der Unternehmer zukünftig zudem nachweisen, dass er in dem Mitgliedsstaat, in dem er registriert ist, in erheblichem Umfang tätig ist. Des Weiteren müssen außerdem Lkws im internationalen Transport alle acht Wochen zum Betriebssitz des Unternehmens, bei dem sie registriert sind, zurückkehren.
  • Die Bereiche, in denen Unternehmer bzw. die zur Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (der sogenannte Verkehrsleiter) die Zuverlässigkeit nachweisen muss, wurden um weitere Punkte wie Steuerrecht, Entsendung von Mitarbeitern und Kabotage erweitert. Bei Nichteinhaltung aller Regelungen kann die Führung von Kraftverkehrsgeschäften wegen Unzuverlässigkeit untersagt werden (Art. 14 VO (EG) Nr. 1071/2009).
  • Die Optimierung und Modernisierung des gemeinschaftsweiten Austausches von Informationen, die relevant sind für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Verkehrsunternehmers und damit für die Erteilung oder den Entzug einer Gemeinschaftslizenz durch die Vernetzung einzelstaatlicher Register bis Ende 2012 sowie die Einrichtung nationaler Kontaktstellen bis Ende 2011 (Art. 16, 18 VO (EG) Nr. 1071/2009) wurden bereits 2009 beschlossen. Zukünftig müssen Unternehmer gemäß der neuen Verordnung (EU) 2020/1056 ab dem 21. August 2024 Frachtbeförderungsinformationen elektronisch an die zuständigen Behörden übermitteln. Die Verordnung (EU) 2020/1056 tritt am 20. August in Kraft.

Ausstellung und Umschreibung von Fachkundenachweisen

Die IHK für München und Oberbayern stellt Speditionskaufleuten und Inhabern gleichwertiger Abschlüsse im Personen- und Güterverkehr auf Grundlage des Prüfungszeugnisses eine EU-konforme Fachkundebescheinigung aus.

Bereits seit dem 4. Dezember 2009 ist der Berufszugang zum Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr (Kraftomnibus) neu geregelt. Seit dem Stichtag gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten die Verordnung (EG) 1071/2009 (EU-Berufszugangsverordnung).

In § 7 enthält die Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) eine Besitzstandsschutzregel, die gewährleistet, dass die Umschreibung eines Abschlusszeugnisses (z. B. Speditionskaufleute) auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung möglich ist. Für eine spätere Umschreibung muss die Berufsausbildung noch vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden sein.

Sofern Sie bereits im Besitz eines von der IHK ausgestellten Fachkundenachweises mit laufender Nummer sind, benötigen Sie keine gesonderte Umschreibung.

Folgende Berufsabschlüsse sind in der Anlage 4 in Ergänzung zu § 6 Abs. 1 GBZugV aufgeführt:

  • Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr
  • Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau
  • Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin
  • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim
  • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn.

Aufgrund der Veröffentlichung im Verkehrsblatt Heft 23 aus 2007 werden auch folgende Abschlüsse anerkannt:

  • Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim
  • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn

Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr gewährt in § 6 einen Besitzstandsschutz gleichwertiger Abschlussprüfungen. Die Ausbildung muss dabei vor dem 04. Dezember 2011 begonnen haben.

Die Anlage 6 in Ergänzung zu § 6 Abs. 1 PBZugV benennt folgende Abschlussprüfungen:

  • Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr
  • Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin
  • Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
  • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
  • Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden.

Aufgrund der Veröffentlichung im Verkehrsblatt Heft 22 aus 2007 wird noch folgender Abschluss berücksichtigt:

  • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn

Hinweis: Die Ausstellung eines Fachkundenachweises durch die IHK für München und Oberbayern ist gemäß der Anlage zur Gebührenordnung kostenpflichtig. Die Ausstellung eines Fachkundenachweises kostet 44 Euro.

Neue Regeln für Unternehmen im Güterkraft- und Omnibuskraftverkehr

Die grundlegenden Regeln und Bestimmungen für die Ausübung des Straßengüter- und Straßenpersonenverkehrs im europäischen Binnenmarkt sind bereits durch das Road Package aktualisiert worden. Maßgeblich sind die Verordnungen EG Nr. 1071/2009, 1072/2009 und 1073/2009. Die alten Regeln gelten seit dem 4. Dezember 2011 unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Durch die Überarbeitung in 2020 gelten die Neuerungen ab dem 21. Februar 2022 (bzw. 21. Mai 2022 für Unternehmer mit Fahrzeugen ab 2,5 Tonnen zzG im grenzüberschreitenden Verkehr). In Deutschland erfolgt die Umsetzung durch das Güterkraftverkehrs- und das Personenbeförderungsgesetz sowie durch die Berufszugangsverordnungen für den Straßengüter- und den Straßenpersonenverkehr. Alle aktuell wichtigen Informationen haben wir Ihnen in Merkblättern zusammengefasst.

Ausstellung von Tätigkeitsnachweisen / Anerkennung leitender Tätigkeiten

Die Berufszugangsregeln der VO (EG) 1071/2009 legen die Rahmenbedingungen für den Nachweis der fachlichen Eignung fest, der aufgrund leitender Tätigkeiten in Unternehmen des Güterkraft- oder des Personenkraftverkehrs erteilt werden kann. Artikel 9 der seit dem 4. Dezember 2011 geltenden Verordnung stellt es den Mitgliedsstaaten frei, eine Prüfungsbefreiung festzulegen. Gleiches gilt für in 2020 überarbeitete Verordnung bezogen auf die nun neu erfassten Unternehmer mit Fahrzeugen ab 2,5 Tonnen zGG. Für die neu betroffenen Unternehmer sind die Regelungen noch nicht endgültig festgelegt. Voraussetzung für eine Befreiung von der Prüfung für Unternehmer mit Fahrzeugen ab 3,5 Tonnen zGG ist:

  • leitende Tätigkeit in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ausgeübt
  • ohne Unterbrechungen
  • Tätigkeit in einem entsprechenden Unternehmen

Deutschland setzt die Vorgaben der Verordnung in der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) vom 21.12.2011 um. Die GBZugV ist im Bundesgesetzblatt vom 30.12.2011 auf Seite 3120 veröffentlicht worden. Vorgaben für den Personenverkehr finden sich in der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV, maßgeblich § 7 Abs. 2).

Die Beantragung des Nachweises der fachlichen Eignung für den Güter- und Straßenpersonenverkehr (Kraftomnibusse) gem. GBZugV und PBZugV unterliegt folgenden Vorgaben:

Ein positiver Entscheid für einen Antrag auf Anerkennung einer leitendenden Tätigkeit ist nur möglich, wenn die Tätigkeit in einem entsprechenden Unternehmen ununterbrochen seit dem 3. Dezember 1999, also seit mindestens zehn Jahren, nachgewiesen wird.

Tipp: Der Werkverkehr ist von diesen Regeln ausgenommen.

Diese Einschätzung trifft der DIHK-Arbeitskreis in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Möchte eine Person die fachliche Eignung ohne Prüfung geltend machen, setzt § 8 Absatz 1 GBZugV voraus, dass diese eine leitende Tätigkeit seit mindestens zehn Jahren vor dem Stichtag 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung ausgeübt hat. Damit ist der 3. Dezember 1999 das zugrunde liegende Datum. Die Verordnung (EG) 1071/2009 nennt Güterverkehrsunternehmen, also solche Unternehmen, die zu gewerblichen Zwecken Güter transportieren. Der Werkverkehr fällt nicht unter diesen Begriff, da Unternehmen mit Werkverkehr andere Unternehmenszwecke verfolgen als den gewerblichen Transport.

Betrifft alle Antragsteller:

Zur Prüfung der Voraussetzung für den Nachweis der fachlichen Eignung müssen dem Antrag aussagekräftige Unterlagen beigefügt werden. Eine Prüfung der Kenntnisse im Fachgespräch findet grundsätzlich statt.

Die Ausstellung eines Fachkundenachweises ist gemäß der Anlage zur Gebührenordnung der IHK für München und Oberbayern gebührenpflichtig:

  • Die Kosten für die Ausstellung einer Fachkundebescheinigung aufgrund gleichwertiger Abschlussprüfungen nach Artikel 3, 8 VO (EG) 1071/2009 i. V. m. § 7 GBZugV oder § 6 PBZugV liegen bei 44,00 Euro.

Die Kosten für die Ausstellung einer Fachkundebescheinigung aufgrund leitender Tätigkeit nach Artikel 3, 8 VO (EG) 1071/2009 i. V. m. § 8 GBZugV oder § 13 Abs. 1. Nr. 3 PBefG, § 7 PBZugV entnehmen Sie bitte unserer Gebührenordnung auf Seite 8.

Gründung im Omnibusverkehr

Bei Gründungen im Bereich des Omnibusverkehrs steht Ihnen die IHK für München und Oberbayern tatkräftig zur Seite. Besonders wichtig für Existenzgründer sind detaillierte Kenntnisse über den Berufszugang. Private Veranstalter bieten Kurse zur Erlangung der nötigen Sach- und Fachkenntnisse an. Die Abnahme der Fachkundeprüfung dagegen erfolgt durch die IHK. In unserem Merkblatt „Informationen zum Berufszugang im gewerblichen Omnibusverkehr“ als Download finden Sie die wichtigsten Genehmigungsvoraussetzungen für eine Gründung im Bereich Omnibusverkehr.

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EU-Mobilitätspaket: Sozialvorschriften zum Schutz der Fahrer - Lenk- und Ruhezeiten, Tachographeneinsatz und Entsendebestimmungen

Die EU hat verschiedene Sozialvorschriften zum Schutz der Fahrer erlassen. Im EU-Mobilitätspaket wurden diese nun überarbeitet und weitere Vorgaben zur Kontrolltechnik gemacht. Unter die Sozialvorschriften im Mobilitätspaket fallen nicht nur die Lenk- und Ruhezeiten, die in nationalen Verordnungen umgesetzt wurden und nun um die Neuerungen ergänzt werden müssen. Es gehören auch Möglichkeiten der Aufzeichnung, z. B. Vorgaben zum Einsatz eines intelligenten Tachographen der 2. Generation und die besonderen Regelungen zur Entsendung im Transportbereich dazu. Informationen sind auch über die Webseite des Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur (BMVI) erhältlich.

Fahrpersonalverordnung

Fahrer von Fahrzeugen im Güterverkehr, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich (Sattel-)Anhänger mehr als 2,8 Tonnen, aber nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sind innerhalb Deutschlands verpflichtet, folgende Aufzeichnungen zu erstellen:

  • Lenkzeiten
  • sonstige Arbeitszeiten
  • Lenkzeitunterbrechungen
  • Ruhezeiten

Diese Aufzeichnungen dürfen die Fahrer gemäß Fahrpersonalverordnung handschriftlich führen. Fahrer von Fahrzeugen mit einem einschließlich Anhänger zulässigem Gesamtgewicht von unter 2,8 Tonnen sind nicht zur Aufzeichnung verpflichtet.

Bereits mit dem 1. Mai 2006 wurde über die Sozialvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 im alten Mobilitätspaket der Einführungstermin für das digitale Kontrollgerät festgelegt. Die Ausrüstungspflicht betrifft alle neu zugelassenen Nutzfahrzeuge ab dem 1. Mai 2006 mit einer zulässigen Höchstmasse über 3,5 Tonnen und Busse mit mehr als neun Sitzplätzen, einschließlich Fahrersitz. Es besteht grundsätzlich keine Nachrüstpflicht für bereits davor zugelassene Fahrzeuge. Vorhandene analoge Kontrollgeräte durften bisher so lange weiterbenutzt werden, wie sie funktionsfähig sind oder repariert werden konnten.

Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht (zGG) mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterlagen bisher nicht der Verpflichtung des Einbaus eines Kontrollgerätes. Wenn ein Fahrzeug ein zGG von mehr als 2,8 t hat aber mit einem Kontrollgerät (digital oder analog) ausgerüstet ist, muss dieses vom Fahrer für die Aufzeichnungen seiner Lenk- und Ruhezeiten zwingend verwendet werden.

Mit dem neuen Mobilitätspaket müssen ab dem 1. Juli 2026 auch Fahrzeuge über 2,5 Tonnen zGG im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr die Lenk- und Ruhezeiten über intelligente Fahrtenschreiber der 2. Generation aufzeichnen.

International eingesetzte Lkws und Omnibusse müssen spätestens bis 1. Januar 2025 mit intelligenten Tachografen der 2. Generation nachgerüstet werden, Neufahrzeuge werden ab Sommer 2023 damit ausgestattet. Diese Geräte zeichnen unter anderem den Ort des Arbeitsbeginns, Grenzüberquerungen innerhalb der EU sowie Be- und Entladeorte auf.

Ab dem 2. Februar 2022 muss der Grenzübetritt von Fahrzeugen mit digitalem Tachograph unmittelbar nach dem Grenzübertritt an der Grenze per Landeseingabe dokumentiert werden. Fahrer von Fahrzeugen ohne digitalem Tachograph müssen dies manuell schriftlich dokumentieren.

Lenk- und Ruhezeiten

Die Änderungen des Mobilitätspakets bzgl. der Lenk- und Ruhezeiten sind am 20. August 2020 in Kraft getreten und gelten ab diesem Tag. Hierzu gehört, dass Fahrer bei internationalen Transporten mindestens ein Mal in vier Wochen zum Betriebssitz des Arbeitgebers oder an seinen Wohnort zurückkehren müssen. Desweiteren dürfen Wochenruhezeiten von über 45 Stunden Dauer nicht mehr in der Fahrerkabine verbracht werden. Die Kosten der Unterbringung in einer adäquaten Unterkunft müssen vom Unternehmer getragen werden.

Im grenzüberschreitenden Güterverkehr können unter besonderen Voraussetzungen zwei verkürzte Wochenruhezeiten hintereinander im Fahrzeug verbracht werden, die Verkürzung muss entsprechend ausgeglichen werden.

Die Lenkzeit darf - wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen - zum Erreichen des Wohnorts oder Unternehmensstandorts um maximal zwei Stunden überschritten werden.

Fahrtunterbrechungen bei Mehrfahrerbesatzungen sind auch während der Lenkzeit des zweiten Fahrers möglich.

Reduzierte und regelmäßige Wochenruhezeiten dürfen im begleiteten kombinierten Verkehr (Fähre/Zug) unter speziellen Voraussetzungen bis zu zwei Mal für insgesmat eine Stunde unterbrochen werden.

Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaub und krankheitsbedingte Fehlzeiten müssen unter dem neuen Tachographensymbol "Bett" erfasst werden.

Zusätzlich müssen ab dem 31. Dezember 2024 die Schaublätter und Aufzeichnungen der Lenk- und Ruhezeiten des Kontrolltages und der 56 vorausgehenden Tage nachgewiesen bzw. mitgeführt werden.

Entsenderegelungen

Die Spezifizierung der Entsenderegelungen bzgl. Transportunternehmen ist mit dem neuen Mobilitätspaket am 1. August 2020 in Kraft getreten. Bis 2. Februar 2022 werden noch notwendige Vorschriften durch die Länder veröffentlicht, um der Durchsetzung der Richtlinie nachzukommen. Ab dem 2. Februar 2022 gelten die neuen Vorschriften. Bereits zu den alten Entsenderegelungen gehört die Einhaltung der Sozialstandards und Sozialpakte in den verschiedenen Mitgliedsstaaten - vor allem die Zahlung von Löhnen, die mindestens dem ortsüblichen Mindestlohn entsprechen müssen. Hiervon und von den administrativen Nachweisen zukünftig ausgenommen sind im Transportsektor der Transitverkehr, bilaterale Gütertransporte und bilaterale Gütertransporte mit zwei zusätzlichen Be- oder Entladevorgängen. Nicht ausgenommen sind Kabotagefahrten.

12-Tage-Regelung

Die modifizierte 12-Tage-Regelung ist am 4. Juni 2010 in Kraft getreten. Seitdem ist es möglich, die wöchentliche Arbeitszeit von Kraftomnibusfahrern im grenzüberschreitenden Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen flexibel zu gestalten. Weitere Informationen haben wir in einem gesonderten Merkblatt zusammengestellt.

Auslegung der Sozialvorschriften durch die EU

Obwohl die Regelungen für den Personen- und Güterverkehr umfassend sind, bestehen immer wieder Probleme bei der Auslegung. Hier finden Sie die wichtigsten Leitlinien des Europäischen Gerichtshofes.

  • Leitlinie Nr. 1: Zum Aufsuchen eines geeigneten Halteplatzes sind ausnahmsweise Abweichungen bei der Mindestruhezeit und den erlaubten Lenkzeiten möglich.
  • Leitlinie Nr. 2: Zeiten, die der Fahrer benötigt, um sich zu einem Ort zu begeben, der nicht der übliche Übergabepunkt eines in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallenden Fahrzeugs ist, sind zu erfassen.
  • Leitlinie Nr. 3: Die Unterbrechung einer Ruhepause oder der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit kann angeordnet werden, wenn das Fahrzeug an einem Parkplatz, einer Landesgrenze oder einem Terminal bewegt werden soll.
  • Leitlinie Nr. 4: Vorgaben zur Aufzeichnung der Lenkzeiten durch digitale Fahrtenschreiber, wenn die Fahrt mit häufigen Stopps verbunden ist
  • Leitlinie Nr. 5: Gemäß der Entscheidung der EU-Kommission vom 12. April 2007 ist eine Bescheinigung der Tätigkeiten auf einem Formblatt vorzunehmen.
  • Leitlinie Nr. 6: Art der Aufzeichnung von Zeiten, bei denen sich der Fahrer in der Eisenbahn oder auf einer Fähre befindet und eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zugänglich sind

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Häufige Fragen zum Güterverkehr

Was ist Güterverkehr und was ist Werkverkehr?

Im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) werden der Güterverkehr und der Werkverkehr unterschiedlich behandelt. Bei Ersterem transportiert ein Unternehmen gewerblich Waren für Dritte. Werkverkehr beschreibt hingegen den Gütertransport eines Unternehmens für eigene Zwecke (z. B. Lieferung von Rohlingen aus einem hauseigenen Werk zur Weiterverarbeitung an ein anderes hauseigenes Werk). Während der Güterverkehr erlaubnispflichtig ist, unterliegt der Werkverkehr lediglich einer Meldepflicht.

Welchen Vorteil hat der Einsatz von Lang-Lkw?

Lang-Lkw steigern die Effizienz im Güterverkehr, denn sie transportieren die gleiche Menge Güter mit weniger Fahrten und geringeren Emissionen. Die Bündelung der Fahrten und ein leichterer Umschlag von Behältern sind ein Beitrag zum Umweltschutz.

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