Förderprogramme zur E-Mobilität
Auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene wird die E-Mobilität mit einer Reihe von Förderaktivitäten unterstützt. Schließlich gilt die E-Mobilität weltweit als Schlüssel zur klimafreundlichen Umgestaltung der Mobilität.
In Deutschland ist die E-Mobilität ein Teil der Energiewende. Die Bundesregierung hat dazu in einem „Nationalen Entwicklungsplan Elektromobilität (NPE)“ festgeschrieben, Deutschland zum internationalen Leitanbieter und Leitmarkt für Elektromobilität zu entwickeln. Dazu sollen bis 2020 eine Million Elektrofahrzeuge auf deutsche Straßen gebracht werden.
Förderung der E-Mobilität in Deutschland
Die Bundesregierung fördert den Kauf von E-Fahrzeugen. Der Umweltbonus beträgt 4.000 Euro für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge und 3.000 Euro für Plug-In Hybride. Dabei gilt eine Einschränkung: Der Netto-Listenpreis des Basismodells darf nicht über 60.000 Euro liegen. Wer ein rein elektrisch betriebenes Fahrzeug erwirbt, erhält eine Prämie von 4.000 Euro. Dies gilt für alle Fahrzeuge, die nach dem 18. Mai 2016 angeschafft werden.
Grundsätzlich gefördert werden ausschließlich Neufahrzeuge der Klassen M1 (PKW) und N1 (Liefer-wagen bis 3,5 t) sowie mit Einschränkungen N2, die nach dem 18. Mai 2016 erstmals in Deutschland zugelassen worden sind. Plug-In Hybride müssen zudem weniger als 50g CO2 je km ausstoßen. Die Haltedauer für das Fahrzeug beträgt mindestens sechs Monate. Eine Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge siehe Anhang.
Antragsberechtigt sind sowohl Unternehmen (außer Automobilhersteller und Tochtergesellschaften) als auch Stiftungen, Körperschaften, Vereine und Privatpersonen. Eine Kumulierung von Förderungen ist nicht möglich.
Das Antragsverfahren erfolgt online über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in einem zweistufigen Verfahren:
Zunächst ist der Umweltbonus zusammen mit dem Kauf- oder Leasingvertrag über das Online-Portal zu beantragen. Der Käufer erhält im Anschluss vom BAFA einen Zuwendungsbescheid, mit dem er aufgefordert wird, eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I und II sowie der Rechnung im Antragsportal hochzuladen. Ein Merkblatt für die Beantragung des Umweltbonuses siehe Anhang.
Das Antragsportal ist seit dem 2. Juli 2016 auf der BAFA-Internetseite unter http://www.bafa.de/bafa/de/wirtschaftsfoerderung/elektromobilitaet/index.html. Für Fragen hat das BAFA unter 06196/908-1009 zudem eine Hotline geschaltet.
Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung der hierfür vorgesehenen Bundesmittel in Höhe von 600 Millionen Euro, längstens jedoch bis 2019.
Zudem sind Fahrzeuge (Pkw und Nutzfahrzeuge), das ausschließlich mit einem Elektromotor betrieben werden, ab dem Tag der Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2020 von der Kfz Steuer befreit.
Förderung der Elektromobilität in München
Der Stadtrat der Landeshauptstadt München hat in der Vollversammlung am 20. Mai 2015 das „Integrierte Handlungsprogramm zur Förderung der Elektromobilität in München (IHFEM 2015)“ mit einem Gesamtvolumen von 30 Mio. EUR beschlossen. Es ist am 1. April 2016 in Kraft getreten.
Bestandteil des Handlungsprogramms ist ein städtisches Programm zur Förderung von Fahrzeugen und Ladeinfrastruktur. Die dazu gehörige „Förderrichtlinie Elektromobilität“ hat der Stadtrat am 16. Dezember 2015 beschlossen. Hier finden Sie die zentralen Inhalte der Förderrichtlinie.
Mit der Zunahme von volatilen Energien wie Sonne und Windkraft steigt auch der Bedarf an dezentralen Energiespeichersystemen, um die Schwankungen ausgleichen zu können. Die KfW-Bankengruppe bietet hierzu ein Förderprogramm an.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) fördert ab 2015 auf Basis der Förderrichtlinie Elektromobilität vom 9. Juni 2015 und aufbauend auf dem Förderprogramm Modellregionen Elektromobilität den Markthochlauf von Fahrzeugen mit elektrischen Antrieben inklusive der dafür notwendigen Infrastruktur. Mit dieser Förderrichtlinie unterstützt das BMVI die Beschaffung von Elektrofahrzeugen. Ziel ist, die Fahrzeugzahlen zu erhöhen, insbesondere in kommunalen Flotten. Außerdem soll die dafür notwendigen Ladeinfrastruktur ausgebaut werden. Dazu gehört auch die Verknüpfung der Fahrzeuge mit dem Stromnetz in Kombination mit dem Ausbau erneuerbarer Energien für den Verkehrssektor auf der kommunalen Ebene.
Seit Januar 2017 können die Mitarbeiter im Betrieb sowohl ihr Privatauto als auch ihr Firmenauto aufladen, ohne dass Lohnsteuer fällig wird. Das gilt auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind. Dies ist der Fall, wenn sie ein Kennzeichnen benötigen und versicherungspflichtig sind.
Lohnsteuer: Förderung für das Aufladen von Elektrofahrzeugen
Im Mai 2017 haben sich die Referatsleiter von Bund- und Ländern zu einerlohnsteuerlichen Bewertung beim Erwerb von (Elektro-) Fahrrädern durch Arbeitnehmer nach Ablauf der Leasingzeit geeinigt.