IHK Ratgeber

Pedelec und eBike im Unternehmen gezielt ‎nutzen

ebike
© Denys Gromov / pexels.com

Rund 30 Millionen Arbeitnehmer pendeln jeden Tag zur Arbeit. Dabei fahren 80 Prozent der Pendler weniger als 25 Kilometer pro Strecke. Für diese Aufgaben sind Pedelecs und eBikes geradezu prädestiniert. Auch Lieferungen und Kundenbesuche lassen sich mit den elektrischen Fahrrädern schnell und umweltfreundlich realisieren.

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In den Niederlanden und in Frankfurt am Main testet DHL die Zustellung von Paketen mit elektrischen Lastenrädern. Pedelec und eBike sind für viele Unternehmen als Alternative zum Dienstwagen mit privater Nutzung oder als Transportmittel für Waren interessant. Erfahren Sie hier, welche Varianten auf dem Markt sind und wie sich Pedelec und eBike in das Mobilitätskonzept Ihres Unternehmens einbinden lassen.

Pedelec und eBike – Typen und Regeln

Sobald Sie sich mit dem Thema Elektrofahrräder beschäftigen, kommen Fragen nach den verschiedenen Antriebsarten und den unterschiedlichen Bezeichnungen für die Modelle auf. Zum Einstieg verschaffen wir Ihnen einen Überblick.

Was ist der Unterschied zwischen einem Pedelec und einem eBike?

Umgangssprachlich und in der Werbung werden die Begriffe Pedelec und eBike oft synonym verwendet. Doch in der Funktionsweise und bei den rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es große Unterschiede zwischen Pedelec und eBike.

  • Pedelec: Der Elektromotor eines Pedelecs (Pedal Electric Cycle) arbeitet nur, wenn der Fahrer selbstständig in die Pedale tritt. Das Fahren wird durch den zusätzlichen Schub leichter. Hört der Fahrer auf, in die Pedale zu treten, schaltet der Motor ab. Zusätzlich ist es beim Pedelec möglich, zu wählen, wie stark der Motor die eigene Trittleistung unterstützen soll.
  • eBike: Bei diesem Elektrofahrrad arbeitet der Motor eigenständig und sorgt auch für Schub, wenn der Fahrer nicht tritt. Wie bei einem Motorrad gibt der Fahrer über einen Drehgriff am Lenker „Gas“. Eigenständiges Treten entlastet den Elektromotor und schont den Akku, es ist aber für das Fahren nicht erforderlich.

Tipp: Pedelecs sind auch mit Anfahrhilfe erhältlich. Bei diesen Modellen beschleunigt der Motor auf Knopfdruck auf bis zu 6 km/h, um das Antreten aus dem Stand zu erleichtern.

Was ist der Unterschied zwischen einem Pedelec und einem S-Pedelec?

Auch beim Pedelec sind zwei unterschiedliche Modelle erhältlich. Hier liegen die Unterschiede:

  • Pedelec: Die Trittunterstützung arbeitet bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h. Schnelleres Fahren ist möglich, muss aber aus eigener Kraft passieren.
  • S-Pedelec: Hier steht das „S“ für „schnell“. Ein S-Pedelec unterstützt den Fahrer bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 45 km/h. So können selbst Untrainierte mit dem Fahrrad Geschwindigkeiten wie mit einem 50-ccm-Motorroller erreichen.

eBikes und S-Pedelecs machen nur einen Bruchteil der Elektrofahrräder aus. Pedelecs stellen mehr als 90 Prozent der Fahrräder mit Elektromotor. Hier ist eine große Modellauswahl erhältlich. Auch Rennräder, Mountainbikes und Falträder sind mit Motor auf dem Markt. Die Reichweite hängt von der Größe des Akkus, der Fahrweise und dem Gelände ab. Kalkulieren Sie 30 bis 50 Prozent weniger ein, als vom Hersteller unter Laborbedingen ermittelt.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Fahren mit Pedelec und eBike

Da Fahrer mit einem Pedelec oder einem eBike ganz unterschiedliche Geschwindigkeiten erreichen, hat der Gesetzgeber unterschiedliche Regeln für Pedelec und eBike festgelegt.

Wer darf wo Pedelec fahren?

Das Pedelec gehört zu den am meisten genutzten elektrischen Fahrrädern. Nach Angaben des Zweirad-Industrie-Verbands (ZIV) rollen 85 bis 97 Prozent aller elektrischen Fahrräder in Form eines Pedelecs über deutsche Straßen. Für Pedelecs gelten folgende Vorgaben:

  • Trittunterstützung bis max. 25 km/h
  • Nenndauerleistung des Motors max. 250 Watt
  • Anfahrhilfe bis max. 6 km/h erlaubt
  • keine Helmpflicht
  • keine Führerscheinpflicht
  • keine gesetzliche Altersbeschränkung
  • keine Versicherungspflicht
  • EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung erforderlich
  • Mitnahme von Kindern im Kindersitz oder Fahrradanhänger erlaubt

Da das Pedelec dem Fahrrad rechtlich gleichgestellt ist, dürfen Fahrer Radwege nutzen. Es gibt im Vergleich zum klassischen Fahrrad keine Einschränkungen.

Tipp: Auch wenn ein Fahrradhelm nicht vorgeschrieben ist, ist das Tragen aus Sicherheitsgründen sehr empfehlenswert.

Wer darf wo S-Pedelec fahren? Da Fahrer mit einem S-Pedelec deutlich schneller unterwegs sein können als mit einem Pedelec, gelten für diese elektrischen Fahrräder strengere Regeln. Denn rechtlich gelten S-Pedelecs als zweirädriges Kleinkraftrad der EU-Kategorie L1e-B (Modelle mit drei Rädern L2e; Modelle mit vier Rädern L6e).

  • Trittunterstützung bis max. 45 km/h
  • bis 31.12.2016 max. 500 Watt Motorleistung
  • seit 01.01.2017 Motorleistung max. 4 kW, bei maximal vierfacher Unterstützung der Fahrleistung
  • Fahrhilfe bis max. 18 km/h ohne Treten zulässig
  • Helmpflicht
  • Führerschein der Klasse AM (Kleinkraftrad) oder der Klasse B erforderlich
  • Mindestalter 15/16 Jahre (je nach Bundesland)
  • Haftpflichtversicherung inkl. Versicherungskennzeichen vorgeschrieben
  • Betriebserlaubnis vom Kraftfahrt-Bundesamt
  • Mitnahme von Kindern im Kindersitz oder Kinderanhänger verboten

Auch während der Fahrt gelten für S-Pedelecs andere Regeln als für Fahrräder oder normale Pedelecs:

  • Die Nutzung von Radwegen inner- und außerorts ist nicht erlaubt.
  • Fahrer von S-Pedelecs dürfen Fahrradstraßen nur nutzen, wenn diese explizit für S-Pedelecs freigegeben sind. Ein Schild, das Mofas die Nutzung erlaubt, genügt nicht.
  • Falsch herum in Einbahnstraßen einzufahren, ist verboten – selbst wenn die Einfahrt für Fahrräder erlaubt ist.

Tipp: Anders als zum Beispiel in Italien tun Fahrer von S-Pedelecs in Deutschland der Helmpflicht mit einem handelsüblichen Fahrradhelm genüge.

Wer darf wo eBike fahren?

Da ein eBike komplett ohne Trittkraft des Fahrers bewegt werden kann, entspricht es einem elektrischen Leichtmofa. Deshalb gelten hier folgende Regeln:

  • Höchstgeschwindigkeit max. 45 km/h
  • Motorleistung max. 4 kW
  • Fahren ohne eigene Kraft möglich
  • Helmpflicht
  • Führerschein der Klasse M oder der Klasse B erforderlich
  • Mindestalter 15/16 Jahre (je nach Bundesland)
  • Haftpflichtversicherung inkl. Versicherungskennzeichen erforderlich
  • Betriebserlaubnis vom Kraftfahrt-Bundesamt
  • keine Mitnahme von Kindern in Sitzen oder Anhängern

Da ein eBike rechtlich behandelt wird wie ein Roller mit 50 ccm, ist das Fahren auf Radwegen und Fahrradstraßen verboten.

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Alle rechtlichen Bedingungen für Pedelec und eBike im ‎Überblick

Pedelecs und eBikes sind in verschiedenen Ausführungen erhältlich. Die folgende Tabelle gibt einen schnellen Überblick über die rechtlichen Vorgaben.

Elektrischer FahrradtypHöchstgeschwindigkeitLeistungFührerscheinHelmpflichtVersicherungskennzeichenRadwegenutzung
Pedelec ohne Anfahrhilfe25 km/h mit Treten250 Wattneinneinneinja
Pedelec mit Anfahrhilfe6 km/h ohne Treten
25 km/h mit Treten
250 Wattneinneinneinja
S-Pedelec18 km/h ohne Treten
25 km/h mit Treten
seit 01.01.2017 max. 4 kW, Unterstützung auf das Vierfache der Eigenleistung begrenzt,
früher max. 500 Watt
Klasse AMjajanein
eBike bis 20 km/h20 km/h ohne Treten500 WattMofaprüfbescheinigung*neinjawenn für eBike freigegeben
eBike bis 25 km/h25 km/h ohne Treten1.000 WattMofaprüfbescheinigung*jajawenn für eBike freigegeben
eBike bis 45 km/h45 km/h ohne Treten4.000 WattKlasse AMjajanein

*Wer vor dem 01.04.1965 geboren wurde oder einen allgemeinen Führerschein besitzt, braucht keine Prüfbescheinigung.

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Welche Antriebsarten gibt es?‎

Bei Pedelec und eBike sind vier verschiedene Antriebsarten im Angebot. Jedes System hat Vor- und Nachteile.

  • Frontmotor: Hier sitzt der Elektromotor an der Vorderradnabe. Das System bietet sich bei großen Belastungen an, da die Kraft direkt auf das Rad übertragen wird. Dazu ist ein Fronantrieb mit jeder Gangschaltung und auch mit einer Rücktrittbremse kombinierbar; bei Mittelmotoren ist das erst seit kurzer Zeit möglich. Für den Fahrer ist es ungewohnt, dass er sozusagen gezogen wird. Der Frontmotor verändert das Lenkverhalten leicht und bei starken Steigungen und Nässe kann das Anfahren schwierig sein. Dazu ist die Verkabelung sehr umfangreich und damit anfällig.
  • Mittelmotor: Hier sitzt der Elektromotor am Tretlager. Akku und Motor können ohne Kabel im Stecksystem verbunden werden. Der Mittelmotor sorgt für einen tiefen Schwerpunkt und beeinflusst das Lenkverhalten nicht. Dafür kommt es zu einem höheren Verschleiß an der Kette, die die Kraft des Fahrers und die des Motors übertragen muss.
  • Heckmotor: Der Heckmotor ist das Gegenstück zum Frontmotor. Hier sitzt der Elektromotor an der Nabe des Hinterrads. Der Motor erhöht das Gewicht auf der Hinterachse und sorgt so für eine bessere Traktion. Bei sportlicher Fahrweise auf nasser Fahrbahn ist das von Vorteil.
  • Sattelrohrmotor: Mit einem kleinen, im Sattelrohr versteckten Motor lässt sich auch ein herkömmliches Fahrrad in ein Pedelec verwandeln. Allerdings ist diese Technik teuer und für Unternehmen nicht interessant.

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Welche Fördermittel stellen Länder und Kommunen ‎für Pedelecs und eBikes bereit?‎

Nach Angaben des Verbandes des Deutschen Zweiradhandels (VDZ) kostet ein Pedelec im Schnitt 2.500 Euro. Ein bundesweites Programm zur Förderung von Pedelecs und eBikes gibt es nicht. Trotzdem sind Fördermittel erhältlich.

Bund fördert eLastenräder

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen eLastenräder einsetzen möchten, unterstützt der Bund die Anschaffung mit einem Zuschuss von bis zu 2.500 Euro für jedes gewerblich genutzte Lastenrad. Die Förderung beträgt 30 Prozent der Anschaffungskosten und gilt für eSchwerlastenräder, die mindestens über einen Kubikmeter Transportvolumen sowie mindestens 150 Kilogramm Zuladung verfügen. Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

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Pedelec und eBike als Dienstfahrzeug mit privater ‎Nutzung steuerlich gefördert

Für Pedelecs und eBikes, die Unternehmen ihren Mitarbeitern über einen Leasing-Vertrag als Dienstfahrzeug mit privater Nutzung zu Verfügung stellen, sinkt die Belastung durch den geldwerten Vorteil. Für alle Elektroräder, deren Leasing-Vertrag zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 abgeschlossen wird, gilt die neue Regel. Statt mit bisher einem Prozent ist der geldwerte Vorteil nun mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises abgegolten.

Dieses Beispiel verdeutlicht den Effekt – bei einem Pedelec mit einem Listenpreis von 4.000 Euro trägt der Mitarbeiter folgende Belastung:

  • Ein-Prozentregel alt: 40 Euro monatliche Steuerbelastung
  • 0,5-Prozentregel neu: 20 Euro monatliche Steuerbelastung

Förderung der Bundesländer

Einige Bundesländer unterstützen den Kauf eines Pedelecs oder eBikes mit Zuschüssen. Dazu gehören NRW und Baden-Württemberg. Der Freistaat Bayern bietet bisher keine direkte Förderung für Elektrofahrräder. Allerdings setzt sich auch Bayern für mehr Mobilität mit dem Fahrrad ein. Das „Radverkehrsprogramm Bayern 2025“ setzt auf eine verbesserte Infrastruktur für Radfahrer.

Förderung von eBike und Co. durch Kommunen

Einige Städte fördern die Anschaffung von Pedelec oder eBike durch satte Zuschüsse. So hält die Landeshauptstand München zum Beispiel folgendes Angebot bereit:

  • Förderung von Pedelecs und eLastenräder
  • 25 Prozent des Nettokaufpreises, maximaler Zuschuss 500 Euro bei Pedelecs und 1.000 Euro bei Lastenrädern
  • erhältlich für Unternehmer, Freiberufler, gemeinnützige Vereine, Privatpersonen

Auch die Gemeinde Wolfratshausen fördert die Anschaffung von Elektrorädern. Allerdings sind die Mittel für 2019 bereits aufgebraucht. Ob und in welcher Höhe im nächsten Jahr Fördermittel zur Verfügung stehen, entscheidet der Stadtrat im Herbst.

Tipp: Die meisten Kommunen legen vorab ein Budget fest, das für die Förderung zur Verfügung steht. Daher ist es empfehlenswert, möglichst früh einen Förderantrag zu stellen.

Förderung für elektrische Fahrräder vom Stromanbieter

Wer über die Anschaffung eines Pedelecs oder eLastenrads nachdenkt, sollte auch prüfen, ob die örtlichen Stadtwerke oder der Stromversorger eine Förderung anbieten. Für Bayern stellen wir Ihnen beispielhaft das Förderprogramm für Elektroräder in Bad Tölz vor:

Tölzer Stadtwerke

  • 200 Euro Bonus zum Kauf eines Elektrofahrrads
  • 500 Euro Bonus für den Kauf eines elektrischen Lastenrads
  • nur für Käufe in einem Bad Tölzer Fahrradgeschäft
  • Einwohnern von Bad Tölz vorbehalten
  • seit mindestens zwei Jahren bestehender Ökostromvertrag bei den Tölzer Stadtwerken
  • zusätzlich Sponsoring von Unternehmen für gewerbliche eLastenräder mit Logo der Stadtwerke möglich

Tipp: Das Budget ist auf 20.000 Euro pro Jahr beschränkt. Die Verteilung erfolgt nach Antragseingang.

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Wie ist der Ladevorgang bei Pedelec und eBike ‎steuerrechtlich zu bewerten?‎

Seit 2016 dürfen Unternehmen ihren Mitarbeiter kostenlos Ladestrom für eAutos zur Verfügung stellen. Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil durch das kostenlose „Stromtanken“ entsteht nicht. Ein Jahr später hat der Gesetzgeber diese Praxis auf Pedelecs und eBikes ausgeweitet. Auch hier kann der Arbeitgeber den Nutzern kostenloses Laden erlauben, ohne einen geldwerten Vorteil über die Lohnabrechnung zu versteuern. Dabei macht der Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen eBike, Pedelec und S-Pedelec.

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Wie sind Pedelec und eBike als Dienstrad förderfähig?‎

Während der Dienstwagen mit privater Nutzung vor wenigen Jahren noch ein begehrtes Prestigeobjekt war, sehnen sich viele junge Mitarbeiter nach modernen und umweltfreundlichen Lösungen. Über das Dienstrad-Leasing steigern Sie die Attraktivität des Unternehmens und bieten Ihren Mitarbeitern eine günstige, zeitgemäße Alternative zum Pendeln mit dem Auto. Strecken von bis zu 25 Kilometern Länge sind mit einem Pedelec oder eBike gut und schnell zu bewältigen. Bei Fahrten bis zu fünf Kilometer Länge ist das Fahrrad sogar schneller als das Auto.

So funktioniert das Dienstrad-Leasing:

  • Das Unternehmen schließt einen Vertrag mit dem Leasing-Anbieter.
  • Das Pedelec wird meist für drei Jahre geleast, andere Laufzeiten sind möglich.
  • Der Arbeitnehmer finanziert die Leasingrate über Gehaltsumwandlung aus dem Bruttolohn. Das heißt, erst nach Abzug der Rate werden Steuern und Sozialabgaben berechnet. Durch den reduzierten Lohn fällt die Belastung durch Steuern und Abgaben geringer aus.
  • Der Arbeitgeber kann einen Teil der Leasingrate übernehmen und so die Belastung für den Mitarbeiter zusätzlich senken. Der freiwillige Arbeitgeberanteil zählt als Betriebsausgabe.
  • Ist im Leasingvertrag eine Kaufoption vereinbart, kann der Arbeitnehmer das Elektrorad bei Vertragsende für rund 20 Prozent des Neupreises übernehmen.

So wirkt sich das Dienstrad-Leasing aus, wenn ein unverheirateter Arbeitnehmer mit Steuerklasse I und 3.500 Euro Bruttogehalt ein Pedelec zum Bruttolistenpreis 4.000 Euro über den Arbeitgeber least:

  • Monatliche Leasingrate: 104,20 Euro
  • Tatsächliche Nettobelastung nach Gehaltsumwandlung: 61,35 Euro
  • Ersparnis gegenüber dem Direktkauf: 34 Prozent (1.495,52 Euro)

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Wie lassen sich Pedelec und eBike als Dienstrad ‎steuerlich absetzen?‎

Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt von ihrem Arbeitgeber ein Dienstrad zur Verfügung gestellt bekommen, profitieren unter Umständen von einer Steuerbefreiung. Dabei kommt es auf die Art des Fahrrads und den Anschaffungszeitpunkt an.

Fahrräder und Pedelecs

Klassische Fahrräder ohne Elektromotor und Pedelecs, die den Fahrer bis maximal 25 km/h Geschwindigkeit unterstützen, sind steuerfrei. Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht nicht. Die Sonderregelung gilt für seit dem 01.01.2019 angeschaffte Räder und ist bis zum 31.12.2021 befristet. Außerdem dürfen Arbeitnehmer auch beim vom Arbeitgeber gestellten klassischen Fahrrad oder Pedelec die Pendlerpauschale geltend machen.

Achtung: Diese Steuerbefreiung gilt nicht für geleaste Fahrräder oder Pedelecs. Diese werden wie normale Dienstwagen oder eBikes und S-Pedelecs behandelt und der geldwerte Vorteil ist zu versteuern.

eBike und S-Pedelec

Elektrische Fahrräder, die den Fahrer auch bei Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h mit Motorkraft unterstützen, gelten als Kraftfahrzeuge. Das trifft auf eBikes und S-Pedelecs zu. Für ab dem 01.01.2019 angeschaffte eBikes und S-Pedelecs gilt eine bis zum 31.12.2021 befristete Sonderreglung. Arbeitnehmer müssen 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz darf die Pendlerpauschale abgesetzt werden.

Vor dem 01.01.2019 angeschaffte Diensträder

Diensträder, die der Arbeitgeber vor dem Stichtag angeschafft hat, werden unabhängig davon, ob und wie sie motorisiert sind, nach der ganz normalen Ein-Prozent-Regelung behandelt. Arbeitnehmer müssen ein Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Die Pendlerpauschale kann abgesetzt werden.

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Lohnt sich das Dienstradleasing für Kleinunternehmer ‎und Selbstständige?‎

Kleinunternehmer und Selbstständige können durch die befristete Sonderregelung für Pedelecs, die seit dem 01.01.2019 besteht und bis zum 31.12.2021 befristet ist, vom Dienstradleasing steuerlich profitieren. In diesem Zeitraum gelten für Pedelecs, die den Fahrer bis maximal 25 km/h Geschwindigkeit unterstützen, folgende Vorteile:

  • Die private Nutzung ist steuerfrei.
  • Der geldwerte Vorteil, der durch die private Nutzung entsteht, muss während dieses Zeitraums weder über ein Fahrtenbuch ermittelt, noch über die Ein-Prozent-Regelung abgegolten werden.
  • Allerdings ist der geldwerte Vorteil, der über die private Nutzung entsteht, weiterhin mit 19 Prozent Umsatzsteuer zu versteuern.
  • Voraussetzung für diese Regelung ist, dass das Pedelec dem Betriebsvermögen zugeordnet ist.

Die attraktiven Regeln für Pedelecs als Dienstrad gelten auch für Altverträge.

Tipp: Im Vergleich zur alten Regelung können Selbstständige und Kleinunternehmer je nach persönlicher Situation bis zu 15 Prozent sparen. Lassen Sie sich von einem Steuerberater informieren.

Dienstradleasing bei eBike und S-Pedelec

Elektrische Fahrräder, die schneller als 25 km/h fahren, werden wie elektrische Dienstwagen behandelt. Für Pedelecs und eBikes, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 angeschafft werden, dürfen Selbstständige und Kleinunternehmer die private Nutzung pauschal mit 0,5 Prozent des Bruttoneupreises versteuern. Bereits vorhandene Pedelecs und eBikes profitieren nicht von der Neuregelung, hier gilt die Ein-Prozent-Regelung.

Das Dienstradleasing bietet weitere Vorteile

Es gibt weitere Gründe, die für das Dienstradleasing sprechen. Dazu gehören folgende:

  • Leasingrate und Versicherung gelten als Betriebsausgabe.
  • Monatliche Raten schonen die Liquidität.
  • Die Leasingraten machen Betriebsausgaben planbar.
  • Instandhaltungskosten dürfen steuerlich geltend gemacht werden.
  • Leasingobjekte sind nicht bilanzierungspflichtig.

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Häufige Fragen rund um Pedelec und eBike

Darf ich Pedelec oder eBike auch fahren, wenn der Motor ausgeschaltet ist, oder schadet das dem System?

Selbstverständlich dürfen Pedelec und eBike auch mit ausgeschaltetem Motor gefahren werden. Sollten Sie sich verschätzen und der Akku leert sich, bevor Sie Ihr Ziel erreichen, fahren Sie einfach wie mit einem normalen Fahrrad ohne Motor weiter. Allerdings macht der Elektromotor die Fahrräder schwerer und die Fahrt daher etwas anstrengender als auf einem klassischen Rad ohne Elektroantrieb.

Lohnt es sich, den Akku eines elektrischen Fahrrads gegen Diebstahl zu sichern?

Der Akku eines Elektrorads ist kostspielig und schwer. Einige Modelle verfügen über ein Schloss, andere Akkus werden nur gesteckt. Generell ist es ratsam, den Akku beim Abstellen des Rads mitzunehmen. Kalkulieren Sie, ob sich Schutzbeschläge oder Tresore für Akkus rentieren, nicht jeder Akku ist sehr teuer. Einige Fahrer „verstecken“ Akkus ohne Schloss in einer Fahrradtasche am Gepäckträger. Auch das Tarnen kann funktionieren, wirkliche Sicherheit gibt es aber nicht.

Wie lange lädt ein Akku?

Die Ladezeit eines Akkus für Elektrofahrräder hängt stark vom jeweiligen Modell ab. Rechnen Sie mit Ladezeiten zwischen zwei und sechs Stunden.

Wie weit reicht eine Akkuladung?

Wie weit eine Akkuladung reicht, hängt von vielen Faktoren ab. Dazu gehören die Akkukapazität, die gewählte Unterstützungsstufe, das Gewicht von Fahrer und eventueller Zuladung, die Windstärke, das Gelände etc. Rechnen Sie bei den Herstellerangaben daher mit Abweichungen von bis zu 30 Prozent.

Wie lange hält ein Pedelec-Akku?

Die Hersteller geben eine Lebensdauer von rund 1.000 Ladezyklen an. Das bedeutet, dass Sie einen Akku auch bei täglicher Ladung mehrere Jahre nutzen können. Als aufgebraucht gilt ein Akku dann, wenn er nur 85 Prozent seiner ursprünglichen Ladekapazität erreicht, wobei der Umgang mit dem Energiespeicher einen großen Einfluss auf die Lebensdauer hat. Mittlerweile gibt es immer mehr Fahrradhersteller, die auf den Akku zwei Jahre Garantie geben.

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