E-Mobilität
Rechtsgrundlagen
Die Förderung der Elektromobilität ist die zentrale Strategie der Bundesregierung, um den Endenergieverbrauch im Verkehr bis 2050 um 40 Prozent zu senken und die Treibhausgasemissionen entsprechend zu mindern. Dazu hat sie mittlerweile eine Reihe gesetzlicher Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität beschlossen. Im Mittelpunkt steht dabei das neue Elektromobilitätsgesetz – EmoG, das am 12 Juni 2015 in Kraft getreten ist.
Das EmoG enthält die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen zur Förderung der Elektromobilität. In den Anwendungsgereich des Gesetzes fallen neben Pkws auch leichte Nutzfahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 4,25 t beträgt. Die Bestimmungen des EmoG gelten auch für Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge, die weniger als 50 g CO₂/km ausstoßen oder mit einer Batterieladung mindestens 40 Kilometer (bis Ende 2017 mindestens 30 Kilometer) weit fahren können, sowie Brennstoffzellenfahrzeuge.
Mit der vorliegenden Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wird zum einen zur Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen Mobilität eine Kennzeichnungsregelung geschaffen, die die Grundlage für die Kennzeichnung privilegierter elektrisch betriebener Fahrzeuge bildet. Damit werden die durch das EmoG geschaffenen Ermächtigungen zum Erlass der Verordnungen ausgefüllt und die Bevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge in die Straßenverkehrsordnung eingeführt.
Mit der Vierten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung soll ein zusätzlicher Anreiz zum Kauf umweltfreundlicherer Elektrokleintransporter insbesondere für Handwerks- und Handelsbetriebe sowie für Paket- und Zustelldienste geschaffen werden, da zukünftig das Gewicht der Batterie bei der Bestimmung der Fahrzeugklassen außen vor bleibt. Da diese Fahrzeuge nunmehr bis zu 4,25 t Gesamtgewicht (bisher 3,5 t) mit einem Pkw-Führerschein (Klasse B) gefahren werden können, brauchen Unternehmen keine Zusatzkosten für Lkw-Führerscheine und spätere Weiterbildungen entsprechend dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz mehr einplanen.
Die Ladesäulenverordnung regelt die Mindestanforderungen an den Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge und legt die technischen Standards fest. Betreiber von öffentlich zugänglichen Normal- und Schnellladepunkten verpflichtet die Verordnung, den Aufbau und die Außerbetriebnahme von Ladepunkten der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Damit soll die von der Bundesregierung angestrebte Anzahl von circa 7.000 Schnellladepunkten und circa 28.000 Normalladepunkten bis zum Jahr 2020 erreicht werden. Zugleich setzt die Verordnung die europäische Richtlinie 2014/94/EU vom 22. Oktober 2014 zu den Stecker- und Ladestandards für Elektrofahrzeuge in deutsches Recht um.
Am 17. November ist das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“ in Kraft getreten, das u.a. die Rückkehr zur zehnjährigen Kfz-Steuer-Befreiung (nun auch für umgerüstete Fahrzeuge) und das steuerfreie Laden von E-Fahrzeugen beim Arbeitgeber beinhaltet.
Rückwirkend zum 01.01.2016 werden E-Fahrzeuge wieder 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Somit gilt die Steuerbefreiung nun durchgehend für alle E-Fahrzeuge bei erstmaliger Zulassung im Zeitraum vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2020.
Neu ist, dass die Steuerbefreiung jetzt auch für technisch umgerüstete E-Fahrzeuge gilt, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung von einem Verbrennungsmotor angetrieben wurden. Dafür muss das Fahrzeug im Zeitraum vom 18. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2020 nachträglich zu einem E-Fahrzeug im Sinne des § 9 Absatz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz umgerüstet worden sein und für die bei der Umrüstung verwendeten Fahrzeugteile ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 22 in Verbindung mit § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden. Die Steuerbefreiung beginnt an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen als erfüllt ansieht.
Das Einkommensteuergesetz wurde ebenfalls dahingehend geändert, dass der Arbeitnehmer das Laden seines E-Fahrzeugs beim Arbeitgeber nicht mehr als geldwerten Vorteil versteuern muss.