IHK Ratgeber

Berufskraftfahrerqualifikation

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© Tomasz Zajda / stock.adobe.com

Berufskraftfahrer sind gesuchte Fachkräfte, deren Kenntnisse und Fähigkeiten über das reine Fahren eines Lkws oder Busses hinausgehen. Zusätzlich zum Erwerb des entsprechenden Führerscheins (Fahrerlaubnis) müssen die Fahrer daher noch als Berufskraftfahrer qualifiziert werden, damit sie gewerblich fahren dürfen. Maßgeblich sind dabei die Vorschriften des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG). Zudem müssen Sozialvorschriften wie Lenk- und Ruhezeiten eingehalten und bei unregelmäßigem Einsatz mit entsprechenden Tätigkeitsnachweisen nachgewiesen werden.

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Berufskraftfahrerqualifikation

Die Vorgaben für die Berufskraftfahrerqualifikation beruhen auf der EU-Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 (ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003). Um die Richtlinie umzusetzen, hat der Staat das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und die auf diesem beruhende Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) erlassen.

Die Vorgaben des BKrFQG gelten für Beförderungen im Personen- oder Güterverkehr auf öffentlichen Straßen, sofern für diese Fahrten ein Führerschein der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE nötig ist.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Fachkundeseiten für Berufskraftfahrer

‎Mindestalter und Qualifikation

Das Mindestalter der Fahrer und Fahrerinnen sowie deren Qualifikation gemäß BKrFQG richten sich nach der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. Dabei gilt, dass alle Fahrerlaubnisklassen mit „C“ für den Güterkraftverkehr und die Fahrerlaubnisklassen mit „D“ für die Personenbeförderung gelten.

Weitere Informationen zu Mindestalter und Fahrerlaubnisklassen erhalten Sie auf den Fachkundeseiten für Berufskraftfahrer

‎‎Besitzstand bei alten Führerscheinen‎

Nach dem BKrFQG sind nicht alle Fahrer und Fahrerinnen zum Erwerb der Grundqualifikation verpflichtet. Mehr hierzu in den Fachkundeseiten für Berufskraftfahrer unter "Verpflichtung zur Grundqualifiktion und Weiterbildung".

‎‎‎Nachweise der Berufskraftfahrerqualifikation

Fahrer und Fahrerinnen, die gewerblich fahren, sind dazu verpflichtet, ihre Berufskraftfahrerqualifikation bei Kontrollen jederzeit nachzuweisen. Wie dieser Nachweis erfolgt erfahren Sie auf den Fachkundeseiten für Berufskraftfahrer.

Was ist bei der Verlängerung der Fahrerlaubnis nach ‎fünf Jahren zu beachten?‎

Fahrer und Fahrerinnen im gewerblichen Personen- und Güterverkehr müssen für die Fahrerlaubnisklassen C/CE, C1/C1E, D1/D1E und D/DE für die Verlängerung der Fahrerlaubnis folgende Unterlagen vorlegen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • den alten Führerschein
  • ein biometrisches Passbild
  • augenärztliche Bescheinigung über das Sehvermögen
  • Bescheinigung eines Arbeitsmediziners über die körperliche und geistige Eignung
  • Bescheinigungen über 35 Stunden Weiterbildung à 7 Unterrichtseinheiten von einer anerkannten Ausbildungsstätte (für gewerbliche Fahrten)
  • Die Ausbildung gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ADR-Kurs) für Fahrzeugführer wird im Umfang von 7 Unterrichtseinheiten einmalig innerhalb von fünf Jahren angerechnet. Liegt die Ausbildung länger als fünf Jahre zurück ist dies nicht mehr möglich.
  • Die Schulung gemäß Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, wird im Umfang von 7 Unterrichtseinheiten einmal innerhalb von 5 Jahren angerechnet.

Tipp: Beantragen Sie die Verlängerung Ihrer Fahrerlaubnis rechtzeitig. Die Bearbeitung kann vier bis sechs Wochen dauern. Den Antrag dürfen Sie frühestens sechs Monate vor Ablauf der Fahrerlaubnis stellen.

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Was wird durch die Fahrpersonalverordnung geregelt?

Innerhalb Deutschlands müssen auch Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten, gemäß Fahrpersonalverordnung grundsätzlich handschriftlich führen. Liegt die zulässige Höchstmasse eines Fahrzeuges unter 2,8 t (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger), so bestehen keine Aufzeichnungspflichten nach dem Fahrpersonalrecht. Das Tageskontrollblatt dient als Nachweis der Lenk-und Ruhezeiten.

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Ist eine Weiterbildung für die Berufskraftfahrerqualifikation an Sonn- und Feiertagen erlaubt?

An Sonn- und Feiertagen dürfen keine Weiterbildungsmaßnahmen stattfinden, es gilt das Arbeitszeitgesetz.