IHK Ratgeber

Verpackungsgesetz: Pflichten für Unternehmen

Verpackungen Verpackungsverordnung Verpackungsgesetz
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Mit dem Verpackungsgesetz geht die erweiterte Herstellerverantwortung für Unternehmen einher, die Verkaufsverpackungen erstmals mit Ware befüllen und gewerblich in Umlauf bringen. Damit sollen Transparenz und verbesserte Entsorgungswege geschaffen und Recycling gestärkt werden. Die einzelnen Pflichten werden im Folgenden detailliert beschrieben.

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Was ist das Verpackungsgesetz?

Wer Waren in Verpackungen in Deutschland herstellt, importiert oder zusätzlich verpackt, unterliegt dem Verpackungsgesetz, welches am 1. Januar 2019 in Kraft trat. Das gilt für Produzenten von Waren, Importeure und Online-Händler. Sie gelten als "Erstinverkehrbringer" und müssen sich registrieren. Fallen Verpackungen bei privaten Endverbrauchern an, müssen sich die Erstinverkehrbringer bei einem bundesweiten Rücknahmesystem für gebrauchte Verkaufsverpackungen (Systembetreiber, Duales System) zusätzlich lizenzieren.

Am 3. Juli 2021 trat das aktualisierte und geänderte Verpackungsgesetz mit einer Novelle in Kraft. Die letzten Änderungen sind seit dem 1. Juli 2022 gültig (v. a.: Einbeziehung B2B).

Verpackungsgesetz
IHK-Merkblatt zum Verpackungsgesetz

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Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister

Wer muss sich registrieren?

Wer Waren in Verpackungen in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt (‚Erstinverkehrbringer‘), also

  • herstellt
  • importiert
  • oder wie z. B. Online-Händler zusätzlich verpackt

fällt unter das Verpackungsgesetz. Dieses sieht u. a. eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID für Verpackungen vor, die auf den Markt gebracht werden (§ 9 VerpackG). Ob die Verpackungen beim privaten Endverbraucher, der vergleichbaren Anfallstelle oder beim gewerblichen Kunden anfällt, ist seit dem 1. Juli 2022 unerheblich. Bagatellgrenzen für kleine Mengen gibt es nicht.

Wie funktioniert die Registrierung?

Die Registrierung erfolgt im Verpackungsregister LUCID. Bei der Registrierung müssen Sie folgende Informationen eingeben:

  • Name, Anschrift, Kontaktdaten des Herstellers
  • Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Wenn Sie über keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen, geben Sie die Steuernummer Ihres Unternehmens an
  • Nationale Kennnummer des Herstellers, zum Beispiel eine Handelsregisternummer, Gewerbeanzeige, Berufsgenossenschaftliche Mitgliedsnummer usw. Falls Ihnen keine der im Register zur Auswahl stehenden Kennnummern vorliegen, wählen Sie bitte die Möglichkeit „Sonstiges“ aus. In einzelnen Fällen sind auch die Angabe der ausstellenden Behörde und das Ausstellungsdatum anzugeben
  • Markennamen, unter denen der Hersteller seine Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt (Obermarke - falls vorhanden - reicht aus)
  • Sonderangaben bei Serviceverpackungen (bereits systembeteiligt oder nicht)
  • Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt
  • Möglichkeit der Beauftragung eines Bevollmächtigten durch ausländische Verpflichtete ohne Niederlassung in Deutschland.

Für die Registrierung sowie die Abgabe der Datenmeldungen nach § 10 VerpackG dürfen keine Dritten beauftragt werden, sondern ist durch den Erstinverkehrbringer selbst vorzunehmen. Seit dem 01.07.2021 gilt allerdings, dass die Beauftragung eines Bevollmächtigten durch ausländische Verpflichtete ohne Niederlassung in Deutschland möglich ist.
Bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen muss nach der Datenmeldung an den Systembetreiber zu Art und Menge unverzüglich 1:1 auch eine Datenmeldung im Verpackungsregister LUCID erfolgen.

Was passiert, wenn man sich nicht registriert?

Registriert sich ein Inverkehrbringer von Verpackungen nicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, handelt er ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Zentrale Stelle Verpackungsregister
Telefonischer Support zum Verpackungsregister LUCID

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Lizenzierung bei einem Systembetreiber (Duales System)

Wer muss sich bei einem Systembetreiber lizenzieren?

Eine Lizenzierung bei einem Systembetreiber ist bei Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher bzw. bei einer vergleichbaren Anfallstelle anfallen, vorgeschrieben. Auch die Kunden von Online-Händlern dürften im Normalfall als private Endverbraucher gelten. Der Systembetreiber (Duales System) übernimmt gegen Gebühr die Entsorgung der Verpackungen. Bagatellgrenzen für kleine Mengen gibt es nicht.

Der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen enthält eine ausführliche Auflistung, welche Verpackungen neben der Registrierung lizenziert bzw. nicht lizenziert werden müssen. Ausschlaggebend ist hier, welche Verpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, aber auch die Größe der Abpackung. Nutzen Sie bei der Suche nach Ihrer Verpackung die Produktgruppenblätter oder die Suchfunktion im Katalog (Suche nach Ware, nicht nach Verpackung, z.B. Mehl).

Vergleichbaren Anfallstellen umfassen zum Beispiel alle Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und Niederlassungen von Freiberuflern. Weiter gehören auch kleine Handwerksbetriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe dazu. Eine beispielhafte Auflistung, welche Unternehmen zu den vergleichbaren Anfallstellen zählen finden Sie hier.

Rücknahme-, Informations- und Nachweispflichten:

Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind – also Verpackungen, die hauptsächlich beim Handel, Industriekunden bzw. größere Handwerksbetriebe/Werkstätten bzw. generell im gewerblichen Bereich verbleiben - gilt eine Rücknahmepflicht für die Verpackungen. Sie als Inverkehrbringer müssen (auf Anfrage) Ihre Verpackungen zurücknehmen. Zwischen Lieferanten und Kunden können weitestgehend individuelle Vereinbarungen über die Modalitäten der Rückgabe und/oder die Kostenregelung zur Entsorgung ihrer Verpackungen getroffen werden (§ 15). Über diese Rückgabemöglichkeiten muss durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang informiert werden. Es sind auch Nachweise über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen zu führen.

Wie funktioniert die Anmeldung bei einem Systembetreiber (Lizenzierung)?‎

Sie müssen sich für einen Systembetreiber entscheiden, derzeit sind folgende Systeme zugelassen:

Eine vollständige Liste der Systeme finden Sie auch hier: Liste der derzeit zugelassenen Systembetreiber.

Wir empfehlen, sich mehrere Angebote von Systemen einzuholen und zu vergleichen. Manche Systeme haben auf ihrer website auch Gebührenrechner, bei denen man abhängig von Menge/Material der Verpackung einen ersten Hinweis bekommt, was die Lizenzierung kosten wird.

Bei der Anmeldung wird nach der Verpackungsmengen für das Jahr getrennt nach Materialien (Papier/Pappe, Kunststoffe, Metalle, etc.) gefragt. Diese kann zu Beginn geschätzt werden, muss aber am Ende des Jahres mit der tatsächlichen Menge angepasst werden.

Hinweis: Sie müssen auf den Verpackungen KEINE Angaben darüber machen, bei welchem Systembetreiber Sie sich registriert haben. Auch auf Ihrer Homepage und Ihren Rechnungen sind keine Angaben darüber verpflichtend. Bei einem Markennutzungsvertrag mit dem Dualen System Deutschland GmbH kann "Der Grüne Punkt" freiwillig verwendet werden.

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Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister

Für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister besteht die Verpflichtung, die vertraglich gebundenen Hersteller im Hinblick auf deren Pflichten aus dem Verpackungsgesetz zu überprüfen. Dies umfasst die Überprüfung der Registrierung und der Systembeteiligung. Ist dies nicht der Fall, greift ein Vertriebsverbot

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Serviceverpackungen

Was sind Serviceverpackungen?‎

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die vom Vertreiber am Ort der Abgabe mit der Ware befüllt werden. Eine Befüllung beim Letztvertreiber ist auch gegeben, wenn sie nicht unmittelbar in der Verkaufsstelle aber in deren räumlicher Nähe, z.B. einem an den Verkaufsraum angrenzenden separaten Abfüllraum erfolgt. Eine solche Abfüllung kann zeitlich auch vor der tatsächlichen Abgabe an den Kunden erfolgen. Verpackungen von Produkten, die bereits vorverpackt in die Vertriebsstelle des Letztvertreibers gelangen (z.B. in einer Groß-Bäckerei in Tüten vorverpackte Kekse), sind keine Serviceverpackungen.

Beispiele für Serviceverpackungen sind:

  • Becher und Tassen für Heißgetränke inkl. Deckel
  • Becher für Kaltgetränke
  • Automatenbecher
  • Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen, etc.
  • Becher für Speisen, z. B. für Suppen, Smoothies, Müsli, Popcorn u.dgl.
  • Teller für Suppen, Menüteller u. dgl.
  • Salatschalen, Menüschalen mit und ohne Deckel
  • Tabletts und Schalen z. B. für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes-frites etc.
  • Menü- und Snackboxen, z. B. Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln
  • Beutel, Einschläge, Zuschnitt, Spitztüten, z. B. Sandwichbeutel, Thermobeutel, Wrappings, Pommes-frites-Tüten etc.
  • Knotenbeutel, Beutel, Spitztüten und Einschläge, die im Obst- und Gemüsehandel, im Direktvertrieb, auf Wochenmärkten oder im Obst- und Gemüsebereich des Lebensmitteleinzelhandels abgegeben werden
  • Beutel, Zuschnitte, Einschläge, die an den Frischetheken des Handels, des Lebensmittelhandwerks oder des Feinkosthandels abgegeben werden
  • Tragetaschen aller Art
  • Einschläge und Beutel, die von Wäschereien und Reinigungen abgegeben werden
  • Netze, Blumenpapier, Blumenfolien, Einschläge, die von Floristen, Gartenbaubetrieben oder mit Weihnachtsbäumen abgegeben werden
  • Sonstige, z. B. Tortenspitzen, Aufleger, Manschetten, Tragehilfen u. dgl.

Sonderregelung Serviceverpackungen

Seit dem 1. Juli 2022 gilt auch für die Letztvertreiber (Ausgabe von Serviceverpackungen) die Registrierungspflicht in LUCID. Serviceverpackungen fallen nur ausnahmsweise nicht beim privaten Endverbraucher an - somit sind alle Serviceverpackungen ausnahmslos systembeteiligungspflichtig.

Ob im weiteren Schritt eine Lizenzierung bei einem Systembetreiber notwendig wird, hängt davon ab, ob Sie bei Ihrem Lieferanten die unbefüllten Serviceverpackungen vorbeteiligt kaufen oder nicht. Kaufen Sie keine vorbeteiligten Serviceverpackungen oder bringen weitere Verpackungen - abgesehen von Serviceverpackungen - in Umlauf, müssen Sie selbst einen Systembeteiligungsvertrag abschließen. Kaufen Sie vorbeteiligte Serviceverpackungen, übernimmt der Lieferant die Beteiligung an einem System. Achten Sie darauf, den vorbeteiligten Kauf Ihrer unbefüllten Serviceverpackungen auf der Rechnung oder dem Lieferschein bestätigen lassen.

So gehen Sie in der Registrierung vor:
Entweder bestätigen Sie im Rahmen der Registrierung den vorbeteiligten Kauf Ihrer Serviceverpackungen (Checkbox: „ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen“) - oder Sie setzen ein Häkchen in der obersten Kategorie bei den Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht und lizenzieren sich im Nachgang bei einem der Systembetreiber.

Wenn Sie Serviceverpackungen nutzen, heißt das für Sie:

  • Fragen Sie beim Hersteller/Großhändler an, ob die Tragetaschen, To-Go-Becher, Trays etc. bei einem Systembetreiber lizenziert („vorbeteiligt“ sind und der Hersteller registriert ist. Verwenden Sie dann auch nur solche Materialien.
  • Achten Sie darauf, dass diese Systembeteiligung vom Vorvertreiber auf der Rechnung / Lieferschein ausgewiesen wird und tatsächlich erfüllt wird. Ansonsten unterliegt die Ware in Deutschland einem Vertriebsverbot.
  • Das heißt konkret: Sie müssen sich registrieren und Ihr Sortiment durchgehen und die Hersteller bereits erworbener Ware anfragen, ob die Verpackungen lizenziert sind.

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Vollständigkeitserklärung bei sehr großen Mengen an Verpackungen

Überschreiten Sie mit Ihrem Unternehmen bei den Verpackungen bestimmte Mengenschwellen, müssen Sie jährlich zum 1. Mai eine Vollständigkeitserklärung (VE-Erklärung) abgeben. Die Mengen liegen bei 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier oder Pappe oder 30 Tonnen Verpackungen jährlich. Bitte prüfen Sie, ob Sie oberhalb dieser Schwellenwerte liegen. Die Vollständigkeitserklärung wurde 2019 erstmals bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister hinterlegt. Mehr Informationen dazu finden Sie bei der Zentralen Stelle Verpackungregister

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Die Pfandpflicht für Getränkeverpackungen

Das Verpackungsgesetz regelt seit Januar 2019 die Pfandpflicht für Einweggetränke­verpackungen. Seit Januar 2022 gilt die erweiterte Pfandpflicht im Rahmen der Novelle des Verpackungsgesetzes 2021.

Die Pfandpflicht aus § 31 VerpackG gilt nur für bestimmte Einweggetränkeverpackungen mit bestimmten Getränken mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter. Welche Getränke bepfandet werden müssen und welche nicht, erläutert das IHK-Merkblatt.

Falls Sie als Hersteller der Pfandpflicht unterliegen, müssen Sie folgendes beachten:

  • Pfanderhebungspflicht: Für jede Einweggetränkeverpackung muss ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 € (einschließlich Umsatzsteuer) erhoben werden
  • Beteiligungspflicht am Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG)
  • Kennzeichnung: Die Verpackung muss gut sichtbar als pfandpflichtig gekennzeichnet werden; die Kennzeichnung erfolgt mit dem DPG-Logo und einem GTIN-Strichcode

Pfandpflichtige Verpackungen einschließlich deren Schraubverschlüsse, Deckel, Kronkorken oder Etiketten und Mehrwegverpackungen sind nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen (Lizenzierung bei einem Systembetreiber), müssen aber bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert werden. Sind die Verpackungen nicht pfandpflichtig, fallen Sie vollständig unter das ‎Verpackungsgesetz (Registrierung und Systembeteiligungspflicht). Hinweise hierzu finden Sie in den oben angeführten Kapiteln.

Auch Händler müssen sich am Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG) beteiligen und die Rücknahme über eine automatengestützte oder händische Rücknahme abwickeln. Weitere Infos hierzu finden Sie auf den Seiten der DPG.

Mehrwegverpackungen sind von der gesetzlichen Pfandpflicht nicht betroffen. Das Mehrwegpfand beruht auf freiwilligen zivilrechtlichen Vereinbarungen von Käufer und Verkäufer.

Alle weiteren Informationen zur Pfandpflicht finden Sie im IHK-Merkblatt zur Pfandpflicht
Informationen zu Beteiligung am Pfandsystem und Kennzeichnung finden Sie auf den Seiten des DPG.

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Mehrwegalternative für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen

Seit 1. Januar 2023 besteht für Restaurants, Cafés, Bistros oder Lieferdienste die Pflicht, falls Einwegkunststoffverpackungen für Essen und Getränke zur Mitnahme verwendet wird, zwingend auch eine Mehrwegalternative anzubieten. Dies regelt die Novelle des Verpackungsgesetzes in § 33 und § 34.

Die Mehrwegalternative darf zu keinen schlechteren Bedingungen angeboten werden oder teurer sein als das gleiche Produkt in Einwegverpackungen. Eine Bepfandung ist erlaubt. Die Mehrwegverpackung, die man selbst in Verkehr bringt, ist auch wieder zurückzunehmen. Andere Verpackungen müssen nicht angenommen werden.

Die Kunden sind in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass sie die Waren in Mehrwegverpackungen erhalten können. Im Fall einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben.

Ausnahme:
Ausnahmen gibt es für kleine Unternehmen wie z. B. Imbisse, die nicht mehr als fünf Beschäftigte aufweisen und deren Verkaufsfläche 80 m² nicht überschreitet. Dennoch können sie der Pflicht nachkommen, indem sie den Kunden anbieten, Speisen und Getränke in zur Verfügung gestellten Mehrwegbehältnisse abzufüllen.

Im Detail:
IHK-Merkblatt zur Mehrwegverpflichtung
Informationen des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

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Verbot von Plastiktüten

Seit dem 1. Januar 2022 gilt ein Verbot für leichte Einwegkunststofftragetaschen. Plastiktüten mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern dürfen seitdem nicht mehr verkauft oder kostenlos abgegeben werden.

Von dem Verbot ausgenommen sind sehr leichte Plastiktüten, sog. "Hemdchenbeutel", die meist für Obst, Gemüse oder Fleisch verwendet werden. Ausgenommen sind auch dickere Kunststoffbeutel (ab 50 Mikrometern), die zum mehrfachen Gebrauch bestimmt sind.

Hier finden Sie die ensprechenden Änderungen zum Verpackungsgesetzt (Drucksache 19/16503 sowie Drucksache 722/20)

Lesen Sie auch die weiteren Informationen der Bundesregierung. Zusätzlich finden Sie hier Antworten zu Fragen zum Plastiktütenverbot.

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Beteiligungspflicht von Atemschutzmasken und Schutzausrüstung

Hinweis: Die Verpackungen von Atemschutzmasken sind Systembeteiligungspflichtig:

  • Einfache Stoffmasken („Community -Masken“), die nicht zertifiziert sind und keine ausdrückliche Zulassung für die medizinische Nutzung haben, sind als Bekleidung zu werten (Produkt-Nr. 21-000-0070 im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen). Sie fallen zum überwiegenden Teil beim privaten Endverbraucher an. Ein Teil der Verpackungen verbleibt dagegen im Handel, da die Verpackung bereits in der Verkaufsstelle vom Handel entleert wird oder weil der Verbraucher die Verpackungen im Handel zurücklässt.
  • Dasselbe gilt für Verpackungen von Arbeitsbekleidung. Die Systembeteiligungspflicht richtet sich nach den im Katalog genannten Abgrenzungskriterien, beispielsweise ≤ 30 Stück bei Schachteln.
  • Professioneller Mund-Nasen-Schutz („OP-Masken), ebenso FFP2- und FFP3-Masken in der überwiegend medizinischen Nutzung sind als Klinikbedarf bzw. Praxisbedarf einzuordnen (Produkt-Nr. 18-000-0160 im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen). Dazu werden im Katalog aktuell auch zugehörig u. a. OP-Handschuhe, Untersuchungshandschuhe und sonstiger Klinikbedarf aufgeführt.
  • Darunter fällt auch entsprechender Atemschutz für Privathaushalte und den Gesundheitsbereich (Produktgruppe 18-000). Verpackungen für den Klinik- und Praxisbedarf fallen im Wesentlichen in Arztpraxen, Krankenhäusern, Rettungsdiensten (gleichgestellten Anfallstellen) und in Privathaushalten an. Damit sind die Verpackungen uneingeschränkt systembeteiligungspflichtig.

Informieren Sie sich auf dieser Seite, wie Sie den Verpflichtungen des Verpackungsgesetzes nachkommen. Sie müssen zwei Ding tun: 1. Sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren, 2. Einen Lizenzvertrag mit einem Systemanbieter ("Duale Systeme") abschließen.

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Verpackungsbestimmungen in Europa

Die am 4. Juli 2018 in Kraft getretene novellierte EU-Verpackungsrichtlinie ((EU) 2018/852) war Anlass für zahlreiche Änderungen in den nationalen Gesetzgebungen der EU-Mitgliedstaaten. Allerdings variieren die jeweiligen Regelungen über den Umgang mit Verpackungen von Land zu Land. Auch die EU-Richtlinie zur Kennzeichnung von Verpackungen (97/129/ec) wird in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt.

Unternehmen, die verpackte Waren im Ausland in Verkehr bringen, müssen deshalb sehr unterschiedliche Anforderungen beachten.

  • Wer unterliegt den verpackungsrechtlichen Bestimmungen?
  • Welche Verpackungen fallen in den Anwendungsbereich?
  • Welche Sonderregelungen gibt es?

Diese unterschiedlichen Verpflichtungen führen im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu Rechtsunsicherheiten. Gemeinsam mit zahlreichen AHKs hat der DIHK eine Broschüre zum Umgang mit Verpackungen in Europa erstellt. Diese soll als ein Praxisleitfaden für Unternehmen einen Überblick über die Regelungen in den jeweiligen Ländern bieten: Leitfaden des DIHK.

Daneben informiert auch die AHK Frankreich (Auslandshandelskammer) auf ihrer Website ausführlich zur Verpackungsregulierung in Frankreich, aber auch für andere europäische Staaten.

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