IHK Ratgeber

Reiserecht

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© Anya Berkut

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Einleitung

Das Pauschalreiserecht ist in den §§ 651a-y Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Artikel 250 bis 253 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) geregelt. Alle Vorschriften sind zwingendes Recht und dürfen nicht zum Nachteil des Reisenden geändert werden, weder über Allgemeine Geschäftsbedingungen noch über individuelle Vereinbarungen. Die gesetzlichen Regelungen basieren auf der EU-Pauschalreiserichtlinie, die europaweit einheitlich sind.

Geregelt sind die Rechte und Pflichten der Vertragspartner:

  • beim Vertragsabschluss
  • zur Haftung und Gewährleistung
  • bei Leistungs- und Preisänderungen
  • zum Insolvenzschutz
  • die Informationspflichten
  • verbundene Online-Buchungsverfahren
  • bei Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen.

Das Reiserecht unterscheidet zwischen:

  • Anbietern von Pauschalreisen (§ 651a BGB),
  • Reisevermittler (§ 651v BGB), sowie
  • Vermittler von verschiedenen Reiseleistungen als verbundene Reiseleistung (§ 651w BGB).

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Die Gründung eines Reiseunternehmens

Für die Gründung eines Reisebüros oder für die Niederlassung als Reiseveranstalter gibt es keine Zulassungsbeschränkungen. Eine abgeschlossene Ausbildung zum Reisekaufmann/-frau ist nicht nötig, aber in jedem Fall hilfreich. Inhaber von Reisebüros und Reiseveranstalter sollten die umfangreichen gesetzlichen Regelungen kennen, die der Gesetzgeber zum Schutz der Verbraucher erlassen hat.

Gewerbeanmeldung

Reisevermittler und Reiseveranstalter zählen zum überwachungsbedürftigen Gewerbe und benötigen eine Gewerbeanmeldung. Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Gemeinde oder Stadtverwaltung am Unternehmenssitz des Reiseveranstalters oder Reisevermittlers. Dem Antrag ist ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister beizufügen.

Genehmigungen

Reiseveranstalter, die ihre Reisen mit eigenen Personenkraftfahrzeugen oder mit eigenem Omnibus anbieten, brauchen eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. Staatsangehörige eines Nicht-EU-Mitgliedstaates benötigen außerdem eine Aufenthaltsberechtigung, die ihnen eine selbstständige Erwerbstätigkeit gestattet.

Vermittlung von Linienflügen und Bahnreisen

Will ein Reisebüro Linienflüge vermitteln muss es eine Lizenz bei der International Air Transport Association (IATA) beantragen. Auskünfte zur IATA-Lizenz erteilt dieIATA Deutschland. Flugtickets können zu einem speziellen Preis bei einem sogenannten Konsolidator erworben werden. Die Kontaktdaten der verschiedenen Konsolidatoren erfahren Sie ebenfalls bei der IATA.

Will das Reisebüro Bahnreisen vermitteln, wird eine DB-Lizenz benötigt. Mit der Deutschen Bahn muss ein Agenturvertrag geschlossen werden. Um eine Lizenz zu erhalten muss das Reisebüro bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hinweise dazu stehen auf der Webseite der Deutschen Bahn.

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Worum geht es beim Reiserecht?

Das Reiserecht basiert auf der EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302, die in deutsches Recht umgesetzt ist. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in:

  • §§ 651a ff BGB und
  • Artikel 250 bis 253 EGBGB.

Die Ziele des Reiserechts sind:

  • in allen EU-Mitgliedstaaten soll das gleiche Reiserecht gelten („Vollharmonisierung“)
  • Einbeziehung der Online-Angebote und
  • Stärkung des Verbraucherschutzes.

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Welche Reiseanbieter sind betroffen?

Das Reiserecht betrifft mehrere Akteure der Branche:

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Worum geht es: Grundbegriffe und deren Definitionen

Um das Reiserecht und dessen Besonderheiten verstehen zu können, ist vorab eine Begriffserklärung notwendig.

Reiseleistungen

Es gibt vier Arten von Reiseleistungen (§ 651a Absatz 3, Satz 1 BGB):

  • (1) Beförderung (Flug, Schiff, Bus, Bahn). Transfers bei einer Hotelübernachtung fallen als unbedeutende Nebenleistung nicht darunter.
  • (2) Beherbergung (Hotel, Pension, Ferienwohnung, Hostel oder Campingplatz)
  • (3) Vermietung von Kfz oder Motorrädern
  • (4) Jede weitere touristische Leistung, die nicht unter (1) bis (3) fällt und die kein Bestandteil einer anderen Reiseleistungen ist (z.B. Stadtführungen, Eintrittskarten, Skipässe, Wellnessbehandlungen etc.).

Mahlzeiten, Getränke, Reinigung des Zimmers oder Zugang zum hoteleigenen Pool, zur Sauna oder zum Wellnessbereich sind Bestandteile der Beherbergung und deshalb keine Reiseleistung.

Pauschalreise

Eine Pauschalreise liegt vor, wenn ein „Paket“ aus mindestens zwei verschiedenartigen Arten von Reiseleistungen für die gleiche Reise besteht.

Es gibt jedoch eine Ausnahmeregelung zu beachten:

Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine der touristischen Leistungen also Beförderung, Beherbergung oder Vermietung von KfZ (Nummern 1 – 3) mit einer oder mehreren touristischen Leistungen (4) kombiniert wird und

  • die touristischen Leistungen keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung haben und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden.
  • der Reisende die touristische Leistung erst nach der Ankunft, z.B. im Hotel, auswählt und bucht.

Der Anteil am Gesamtwert ist dann nicht erheblich, wenn die touristische Leistung weniger als 25 % des Gesamtwertes ausmacht, sogenannte 25-%-Regelung.

Wird beispielsweise eine Beherbergung zusammen mit der Eintrittskarte für ein Musical angeboten und wird es als "Musicalreise" beworben, liegt eine Pauschalreise vor, weil die touristische Leistung als wesentliches Merkmal beworben wurde.

Gemäß § 651 a BGB ist es unerheblich, ob der Reisende ein „fertiges Paket“ bucht oder die Pauschalreise auf Wunsch des Reisenden aus unterschiedlichen touristischen Leistungen zu einem Paket zusammengestellt wird. Im letzten Fall ist von Dynamic Packaging die Rede.

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Reiseveranstalter

Reiseveranstalter ist, wer ein Paket von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für die gleiche Reise anbietet oder wer in der Werbung die Begriffe wie „Pauschalreise“, „Pauschale“, „Package“ oder „Arrangement“ verwendet.

Nach § 651a Absatz 3, Satz 1 BGB gibt es vier verschiedene Arten von Reiseleistungen.

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Reisevermittler

Der Reisevermittler, § 651v BGB, oder auch Reisebüro genannt vermittelt Pauschalreisen von Reiseanbietern oder vermittelt einzelne Reiseleistungen wie Flug, Hotel etc. und erhält dafür eine Provision. Grundsätzlich gilt, dass der Reisevermittler eine fremde Reiseleistung im fremden Namen und auf fremde Rechnung dem Kunden vermittelt.

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Vermittler verbundener Reiseleistungen

Bei dem neuen Reisetypus der verbundenen Reiseleistungen handelt es sich nicht um eine Pauschalreise. Hier genießt der Reisende lediglich einen Basisschutz. Der Unternehmer wird zum Vermittler verbundener Reiseleistungen in folgenden zwei Konstellationen, § 651w BGB:

  • Man spricht davon, wenn im Rahmen eines einzigen Besuchs oder einer einzigen Kotaktaufnahme (persönlich, telefonisch oder per E-Mail) dem Reisenden zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen vermittelt werden, § 651w Absatz 1, Satz 2 Nr. 1 BGB, zum Beispiel eine Unterkunft in einem Hotel und die dazugehörige Buchung eines Fluges. Wichtig ist, dass das Reisebüro für jede einzelne vermittelte Reiseleistung eine getrennte Bestätigung und Rechnung ausstellt. Der Reisende darf aber den Gesamtbetrag in einem überweisen.
  • § 651w Absatz 1, Satz 1, Nr. 2 BGB beschreibt die zweite Konstallation der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen. Dies bedeutet, dass nachdem eine einzelne Reiseleistung gebucht wurde, eine andere Art von Reiseleistung innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung des ersten Vertragsschlusses gezielt vermittelt wird. Wenn der Reiseveranstalter den Reisenden lediglich mit einem anderen Unternehmen in Kontakt bringt, ohne dabei gezielt zu vermitteln, liegt keine Vermittlung im Sinne dieses Gesetzes vor (z.B. Übergabe einer Liste verfügbarer Hotels, Verlinkung zum Portal eines anderen Unternehmens).

Den Vermittler von verbundenen Reiseleistungen treffen andere Informationspflichten als den Reiseveranstalter. Nach § 651w Absatz 2 BGB in Verbindung mit Artikel 251 EGBGB muss der Vermittler seine Informationspflichten erfüllen, das entsprechende Formblatt dem Reisenden übergeben. Er benötigt eine Insolvenzversicherung, wenn der Reisende bei ihm bezahlt.

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Reisender

Unter dem Reisenden versteht man den Vertragspartner des Reiseveranstalters oder des Reisevermittlers. Dabei ist es unerheblich, ob der Reisende die Reiseleistung selbst in Anspruch nimmt oder dieser den Vertrag für eine andere Person abschließt. Bei der Person des Reisenden muss es sich nicht um eine Privatperson handeln. Auch ein Geschäftsreisenden ist ein Reisender im Sinne des Gesetzes, sofern die Buchung nicht Teil eines Rahmenvertrages ist. Daher können auch Geschäftsreisen, wie die so genannten Incentive-Reisen Pauschalreisen sein, wenn sie außerhalb eines Rahmenvertrages gebucht werden.

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Tagesreisen – keine Pauschalreise

Um eine Tagesreise handelt es sich bei Reisen, die weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen. Diese fallen unabhängig vom inhaltlichen Umfang der Leistungen nicht mehr unter das Reiserecht, außer der Reisepreis liegt über 500 Euro.

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Gelegenheitsveranstalter – keine Pauschalreise

Ein Gelegenheitsveranstalter ist, wer eine Reise nur gelegentlich und nicht zur Gewinnerzielung durchführt und diese nur einem begrenzten Teilnehmerkreis anbietet. Dies trifft unter anderem auf die jährliche Vereinsreise für Mitglieder zu. Hierbei handelt es sich nicht um eine Pauschalreise im Sinne des Reiserechts.

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Anbieter Ferienhäuser/Ferienwohnungen

Auch die gewerbliche Vermarktung von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern fällt nicht unter das Reiserecht. Hier gelten die mietrechtlichen Vorschriften des BGB, § 535 ff.

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Das müssen Reiseveranstalter beachten

Übergabe Formblatt

Für Reiseveranstalter besteht die Pflicht zur Übergabe eines Musterformblattes (Artikel 250 § 2 Absatz 1 EGBGB, Anlage 11), das den Reisenden über seine Rechte als Pauschalreisender informiert. Das Formblatt muss dem Reisenden übergeben werden, noch bevor dieser den Vertrag abschließt. Das Formblatt gilt als als allgemeiner rechtlicher Hinweis. Der Reiseveranstalter muss die Reisevermittler bei der Erstellung des Formblattes unterstützen, indem er seine Angaben zum eigenen Unternehmen sowie Namen, Hausanschrift und Kontaktdaten des Insolvenzversicherungsunternehmens weitergibt.

Nachträgliche Preiserhöhungen

Reiseveranstalter können nach Vertragsabschluss den Reisepreis um bis zu 8 % erhöhen, wenn sich die Energiekosten beim Transport (Kerosin, Benzin, Strom) oder Steuern oder Abgaben (Hafen- oder Flughafengebühren, Touristenabgaben) oder Wechselkurse ändern, § 651f BGB. Eine nachträgliche Preiserhöhung ist nur möglich, wenn

  • ein vertragliches Erhöhungsrecht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vermerkt ist und
  • zusätzlich eine Pflicht zur Weitergabe von Preissenkungen an den Kunden festgelegt wird,
  • eine Berechnung der Erhöhung erfolgt und
  • der Kunde über die Preiserhöhung bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn unterrichtet wird und
  • die Unterrichtung einschließlich der Berechnung dem Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt wird.

Nachträgliche Leistungsänderungen

Andere Vertragsbedingungen kann der Reiseveranstalter nur ändern, wenn dies

  • in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist und
  • die Änderung unerheblich ist und
  • der Reiseveranstalter den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung unterreichtet hat.

Die Änderungsmitteilung ist bis zum Reisebeginn möglich.

Buchungsfehler und Reisemängel

Reiseveranstalter haften neben technischen Fehlern ihrer Buchungssysteme auch für den ordnungsgemäßen Ablauf der Reise. Reiseveranstalter haften gegenüber dem Reisenden auch für das Verschulden externer Leistungsträger. Ein Reisemangel vor, wenn die erbrachte Leistung nicht der Beschreibung in den Reiseunterlagen, den Werbematerialien, der Webseite oder von Zusicherungen des Reiseveranstalters abweicht.

Wichtig zu wissen:

  • Die Haftung für den Mangel trifft den Reiseveranstalter auch dann, wenn er den Reisemangel nicht verschuldet hat.
  • Der Reisende hat keine Mängelansprüche, wenn er den Mangel nicht unverzüglich beim Reiseveranstalter anzeigt,
    § 651o BGB.
  • Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren zwei Jahre nach dem Reiseende.

Insolvenzversicherung und Sicherungsschein

Reiseveranstalters sind verpflichtet, eine Insolvenzversicherung abzuschließen und dem Reisenden den Sicherungsschein zu übergeben. Auch bei der Vermittlung verbundener Reisearrangements ist eine Insolvenzversicherung notwendig.

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Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen

Häufig verkaufen Reiseveranstalter nicht nur eigene Pauschalen, sondern vermitteln weitere Zusatzleistungen. Werden für dieselbe Reise mindestens zwei weitere zusätzliche Verträge mit anderen Reiseunternehmen an den Reisenden vermittelt, kann ein Reiseveranstalter gleichzeitig auch Vermittler von verbundenen Reiseleistungen sein, § 651w BGB. Zum Beispiel wenn dem Kunden vom Reiseveranstalter zur gebuchten Pauschalreise zusätzlich ein Mietwagen vor Ort und ein Bahnticket für die Anreise vermittelt wird. Vermittelt der Reiseveranstalter seinem Kunden jedoch nur eine weitere Zusatzleistung eines anderen Unternehmens, wird er nicht zum Vermittler verbundener Reiseleistungen.

Vermittler von verbundenen Reiseleistungen müssen eigene Informationspflichten beachten, § 651w Absatz 2 BGB in Verbindung mit Artikel 251 EGBGB und es muss dem Kunden vor Vertragsschluss das zutreffende Formblatt zur Verfügung gestellt werden, Artikel 251 § 2 EGBGB. Werden vom Kunden für die vermittelten Leistungen Zahlungen entgegengenommen, braucht der Vermittler verbundener Reiseleistugen auch eine eigene Insolvenzversicherung.

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Informationspflichten für Reiseveranstalter

Reiseveranstalter haben eine Vielzahl an Informationspflichten zu beachten. Diese ergeben sich aus § 651d Absatz 1, Satz 1 BGB in Verbindung mit Art 250 §§ 1 ff EGBGB. Bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages muss der Reisende über folgendes informiert werden:

  • Eigenschaften der Reise, wie
    • Bestimmungsort mit exakter Datumsangabe und Anzahl der Übernachtungen
    • Reiseroute und Transportmittel
    • Ort, Tag und Zeit der Abreise
    • Unterkunft und Mahlzeiten und weitere im Reisepreis inbegriffene Mahlzeiten
    • bei Gruppenreisen Angaben zur Mindestteilnehmerzahl und damit verbundene weitere Informationen
    • Hinweise, ob Reise für Menschen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist.
  • Firma, Name, Anschrift, Ort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Reiseveranstalters
  • Reisepreis einschließlich aller zusätzlicher Gebühren und sonstiger Kosten; die Zahlungsmodalitäten und Höhe der Anzahlung
  • Angabe der erforderlichen Mindestteilnehmerzahl für die Durchführung der Pauschalreise sowie Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters zugegangen sein muss
  • Allgemeine Pass- und Visumserfordernisse im Urlaubsland, einschließlich ungefährer Fristen für die Erlangung von Visa und anderen notwendigen Einreisedokumenten
  • Hinweis zum jederzeitigen Rücktritt vor Reisebeginn gegen zahlung einer Entschädigung
  • Hinweis auf möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Abschrift des Vertrages als Reisebestätigung aushändigen. Diese muss die oben genannten Informationen zur Reise und weitere Pflichthinweise enthalten, wie Namen und Kontaktdaten des Insolvenzversicherers und des Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort, Art. 250 § 6 EGBGB.

Zusätzlich muss dem Reisenden, bevor er seine Vertragserklärung abgibt, das Musterformblatt Artikel 250 § 2 Absatz 1, Anlage 11 EGBGB übergeben werden.

IHK-Tipp: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Buchungsunterlagen sollten regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Anderenfalls drohen kostenpflichtige Abmahnungen.

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Worauf müssen Reiseveranstalter achten?

Informationspflichten

Reiseveranstalter müssen den Reisenden über alles informieren was für die Reise wichtig ist, damit der Reisende weiß worauf er sich einlässt. Die Informationspflichten ergeben sich aus §§ 651d Absatz 1, Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 250 §§ 1 ff EGBGB. Näheres dazu hier

Haftung

Reiseveranstalter haften auch für das Verschulden aller externen Leistungsträger, die in dem Paket zusammengefasst sind. Dazu zählen alle Beteiligten, die an der Erbringung der Reiseleistung beteiligt sind. Dieses Risiko sollte der Reiseveranstalter über eine Versicherung absichern.

Nachträgliche Preiserhöhung

Reiseveranstalter können den Reisepreis um maximal 8 % erhöhen, wenn sich die Energiekosten beim Transport (Kerosin, Benzin Strom), oder Steuern oder Abgaben ( Hafen-, Flughafensteuern oder Touristenabgaben) oder Wechselkurse nach Vertragsabschluss geändert haben, § 651f BGB. Allerdings kann eine Erhöhung nur unter den folgenden Bedingungen des § 651f Absatz 1 bis 2 BGB erfolgen:

  • in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein vertragliches Erhöhungsrecht vermerkt und
  • die AGB's enthalen auch eine Pflicht zur Weitergabe von Preissenkungen an den Kunden und
  • der Reiseveranstalter hat dem Reisenden klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung mitgeteilt und
  • der Kunde wird bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn unterrichtet.

Nachträgliche Leistungsänderung

Ist der Vertrag mit dem Reisenden abgeschlossen, können Vertragsbedingungen nachträchlich nur geändert werden, wenn

  • in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen und
  • die Änderung unerheblich ist und
  • der Reisende klar, verständilich und in hervorgehobener Weise über die Änderung unterrichtet wird und
  • die Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) erfolgt.

Die Änderung einer Vertragsbedingung ist dann nicht mehr unerheblich, wenn sie einen Reisemangel nach § 651i BGB begründen. Unerhebliche Änderungen hingegen sind reine Unannehmlichkeiten.

Die Mitteilung über die geänderten Vertragsbedingungen ist bis zum Reisebeginn möglich. Bei einer erheblichen Änderung der Vertragsbedingungen steht dem Reisenden ein Rücktrittsrecht zu, § 651g Absatz 1, Satz 3 BGB.

Insolvenzversicherung und Sicherungsschein

Der Reiseveranstalter hat nach § 651r BGB sicherzustellen, dass der Reisenden bei Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters abgesichert ist. Dazu benötigt der Reiseveranstalter eine Insolvenzversicherung.

Sofern ein Reiseveranstalter im letzten Geschäftsjahr einen Umsatz von über 10 Millionen Euro aus Pauschalreisen erzielt hat, übernimmt der Reisesicherungsfonds die Absicherung. Dazu muss der Reiseveranstalter ein festgelegtes Entgelt bezogen auf seinen Umsatz an den Fonds entrichten, § 651r BGB in Verbindung mit Reisesicherungsfondsgesetz (RSG). Es besteht eine Fondspflicht. Nur Reiseveranstalter mit einem Umsatz von weniger als 10 Mio. Euro im letzten Geschäftsjahr können die Insolvenzrisiken über einen Kundengeldabsicherer (Bank oder Versicherung) absichern.

Wer als Reiseveranstalter tätig wird, muss dem Reisenden vor der Entgegennahme von Geldern zur Zahlung des Reisepreises (auch Anzahlungen) einen Sicherungsschein eines Reiseversicherungsfonds einer Versicherung oder eines Kreditinstituts (Absicherer) aushändigen und ihn in transparenter Weise in Kenntnis darüber gesetzen, an wen er sich im Insolvenzfall halten kann, § 651r BGB.

Der Sicherungsschein dient dazu, die eingenommenen Kundengelder (also nicht Mängelansprüche des Kunden) gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abzusichern sowie sicherzustellen, dass dem Reisenden notwendige Rückreisekosten bei Reiseabbruch wegen Insolvenz erstattet werden. Zu diesem Zweck muss der Reiseveranstalter dem Kunden einen direkten Anspruch gegenüber dem Absicherer verschaffen, § 651r Absatz 4 BGB.

Für die Gestaltung des Sicherungsscheins ist das gesetzlich vorgeschriebene Muster zu verwenden, § 651r Absatz 4 BGB in Verbindung mit Artikel 252 EGBGB Anlage 18.

Gewährleistungsrechte des Reisenden

Der Reiseveranstalters haftet, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die erbrachte Leistung nicht der Sollbeschaffenheit gemäß Vereinbarung, Webseite, Werbematerialien etc. entspricht. Der Reisende hat dann ein Recht auf Abhilfe, Selbstabhilfe, Kündigung, Minderung und Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden. Die Mängelrechte bestehen, mit Ausnahme des Schadensersatzes, unabhängig vom Verschulden des Reiseveranstalters.

Der Reisende muss den Reisemangel unverzüglich dem Reiseveranstalter melden, § 651o BGB.

Haftung für Buchungsfehler

Reiseveranstalter, Vermittler und Leistungsträger müssen für technische Fehler ihrer Buchungssysteme die Verantwortung tragen, § 651 x BGB.

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So können Reiseveranstalter das Reiserecht in der Praxis umsetzen

  • Beschreibung der betroffenen Angebote sollte den Informationspflichten nach Artikel 250 EGBGB entsprechen. Dies gilt für den Online- wie den Offlinebereich.
  • Formblatt Artikel 250 § 2 Absatz 1 EGBGB, Anlage 11 vor der Buchung dem Kunden vorlegen.
  • Kunden müssen die gesestzlich notwendigen Informationen erhalten bevor sie eine Buchungserklärung abgegeben.
  • Weitergabe der Informationen an etwaige Vertriebsstellen.
  • Einrichtung eines Dokumentationssystem über die Erfüllung der Informationspflichten (z.B. Erstellen von Onlineprotokollen; Einholen der Unterschrift durch den Kunden).
  • Regelmäßige Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  • Buchungsbestätigungen/Reisevertrag aktuell halten.
  • Sonderregelung für die Vermittlung verbundener Reiseleistungen: Trennung der Buchungsschritte.
  • Ausreichende Haftpflichtversicherung und Insolvenzversicherung abschließen.

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Das müssen Vermittler beachten

Wichtig für Reisevermittler ist eine klare strategische Abgrenzung der eigenen Vermittlungstätigkeit und eine korrekte Arbeitsweise. Reisevermitllter müssen genau unterscheiden, welche Art von Vermittlungstätigkeit sie ausüben - sind sie Vermittler von Pauschalreisen oder Vermittler von verbundenen Reiseleistungen.

Informationspflichten

Vermittler von Pauschalreisen haben die gleichen Informationspflichten gegenüber dem Kunden wie der Reiseveranstalter, § 651v BGB in Verbindung mit Artikel 250 §§ 1-3 EGBGB. Er muss den Reisenden vor dessen Entscheidung zum Abschluss in demselben Umfang informieren und ihm dieselben Unterlagen zur Verfügung stellen. Es handelt sich jeweils selbständige Informationspflichten, die nebeneinander bestehen. Reisevermittler und Reiseveranstalter müssen sich darauf verständigen, wer den Reisenden informiert, denn der Reisende muss nicht doppelt informiert werden. Die Information durch den Ersten erfüllt auch die Pflicht des Zweiten und umgekehrt.

Reisevermittler sollten darauf achten, die entsprechenden Informationen vom Reiseveranstalter zu erhalten. Bis zum Vertragsschluss durch den Reisenden muss der Erste der informiert, in der Regel der Reisevermittler, den Reisenden auch über Änderungen der Reise informieren. Nach Vertragsschluss ist dafür jedoch allein der Reiseveranstalter zuständig.

Reisevermittler und Reiseveranstalter haften als Gesamtschuldner, wenn der Reisende nicht oder nicht richtig informiert. Verursacht die Verletzung der Informationspflicht beim Reisenden einen Schaden, kann sich der Reisende aussuchen, ob er vom Reisevermittler oder vom Reiseveranstalter Ersatz verlangt. Der Reisevermittler muss gegenüber dem Reisenden beweisen, dass er seine Informationspflichten erfüllt hat.

Übergabe Formblatt

Der Vermittler von Pauschalreisen muss dem Reisenden das richtige Formblatt übergeben, das ihn über seine Rechte als Verbraucher bei der Buchung einer Pauschalreise informiert, Artikel 250 § 2 Absatz 1, Anlage 11 EGBGB.

Insolvenzversicherung

Eine eigene Insolvenzversicherung benötigt der Vermittler von verbundenen Reiseleistungen, wenn er vom Reisenden Zahlungen für die vermittelten Leistungen entgegennimmt. Gleiches gilt wenn der Vermittler eine eigene Reiseleistung erbringt und eine weitere verbundene Reiseleistung vermittelt hat. Dann muss er Zahlungen, die er für die von ihm selbst zu erbringende Leistung entgegennimmt, gegen seine Insolvenz absichern. Dem Reisenden muss er in dem Fall den Sicherungsschein übergeben.

Möchte der Vermittler von verbundenen Reiseleistungen keinen eigenen Insolvenzschutz anbieten, darf der Vermittler selbst keien eigene vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer Reiseleistung übernehmen und des dürfen die Leistungen der vermittelten Leistungsträger nur im Direktkinkasso bezahlt werden, also vom Reisenden selbst an den Leistungsträger.

Der Reisvermittler von Pauschalreisen hingegen darf Zahlungen des Reisenden annehmen ohne dass er eine eigene Insolvenzversicherung braucht. Denn der Reisevermittler besitzt in der Regel eine ausdrückliche Inkassovollmacht vom Reiseveranstalter für die Entgegennahme von Zahlungen der Reisenden.

Ungewollt zum Reiseveranstalter

Der Reisevermittler kann dennoch selbst zum Reiseveranstalter werden, wenn er einzelne Reiseleistungen wie Flug und Hotel eigenständig als Paket kombiniert und zu einem Gesamtpreis anbietet. Dann wird der Vermittler automatisch zum Pauchalreiseveranstalter und hat dessen sämtliche Pflichten zu erfüllen und haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der Reise.

Auch wer bei der Vermittlung mehrerer einzelner Leistungen, sogenannte verbundene Reiseleistungen nicht korrekt vorgeht, kann zum Reiseveranstalter werden. So zum Beispiel wenn der Vermittler nicht nachweisen kann, dass der Reisende die Leistungen getrennt ausgewählt und sich zur getrennten Zahlung verpflichtet hat. Deshalb sollte für jede einzelne vermitttelte Leistung eine separate Bestätigung und Rechnung erstellt werden. Keine Auswirkungen auf seine Rolle als Reisevermittler hat es, wenn der Reisende den Gesamtpreis der einzelnen Rechnungen bezahlt. Wichtig ist, dass der Kunde die Beträge selbst addiert und der Reisevermittler keinen Gesamtpreis fordert!

Will der Reisevermittler bei der Vermittlung von verschiedenen Reiseleistungen über Online-Portal, sog. verbundene Online-Buchungsverfahren § 651c BGB, nicht zum Reiseveranstalter werden, sollte er darauf achten, dass nach der Buchungsbestätigung der ersten Reiseleistung ein weiterer Vertrag mit einem anderen Unternehmen (z.B. Beförderungsunternehmen) erst nach 24 Stunden geschlossen wird.

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Verbundene Online-Buchungsverfahren

In Abgrenzung zur Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen im Sinne des § 651w BGB, die auch über Online-Portale stattfinden kann, ist die Vorschrift § 651c BGB zu verbundenen Online-Buchungsverfahren, auch Click-through-Regelung genannt, zu beachten.

Der Unternehmer ist nach § 651c BGB als Reiseveranstalter anzusehen und trägt damit auch das volle Haftungsrisiko, wenn

  • der Unternehmer für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines andren Unternehmers ermöglicht. Zum Beispiel auf der Webseite eines Onlineanbieters auf der der Reisende eine Reiseleistung bucht, ist eine Verlinkung zu einem anderen Anbieter von Reiseleistungen.
    Und
  • der erste Unternehmer hat den Namen des Reisenden, dessen Zahlungsdaten und dessen E-Mail-Adresse an den verlinkten Unternehmer weitergeleitet und
  • innerhalb von maximal 24 Stunden nach der Buchungsbestätigung der ersten Reiseleistung wird ein weiterer Vertrag zwischen dem Reisenden und dem verlinkten Unternehmen bestätigt.

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So können Reisevermittler das Reiserecht in der Praxis umsetzen

  • Klärung, ob das eigene Unternehmen mit den eigenen Angeboten ganz oder teilweise als Pauschalreiseveranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen einzustufen ist.
  • Um zu verhindern, dass das eigene Unternehmen zum Veranstalter wird, muss sowohl online als auch stationär im Reisebüro auf die „Warenkorb“-Funktion verzichtet werden.
  • Als Vermittler verbundener Reiseleistungen müssen stets getrennte Bestätigungen und Rechnungen ausgestellt werden.
  • Den Buchungsprozess am Counter, am Telefon, auf der Webseite so gestalten, dass dem Kunden unmissverständlich klar wird, dass er mehrere Verträge mit verschiedenen Leistungsträgern abschließt.
  • Bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen sind die Informationspflichten zu beachten, § 651w Absatz 2 BGB, Artikel 251 EGBGB.
  • Vermittler verbundener Reiseleistungen müssen eine eigene Insolvenzversicherung abschließen, wenn der Vermittler Zahlungen für die vermittelten Leistungsträger entgegennimmt.
  • Die Angebotsbeschreibung muss in sämtlichen Medien (Print, Online), wo abschließende Buchungen möglich sind, den Informationspfllichten nach Artikel 250 EGBGB entsprechen.
  • Klärung mit den Reiseveranstaltern, wer den Kunden über die Reise umfassend informiert und wer das Formblatt Anlage 11 zu Artikel 250 § 2 Absatz 1 EGBGB übergibt.
  • Es muss ein Nachweissystem implementiert werden, mit dem die Buchungsverläufe inkl. der Einhaltung der Informationspflichten, die Einbeziehung der Allgemeien Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter und die Übergabe der Formblätter dokumentiert werden.

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Das müssen Beherbergungsbetriebe beachten

Beherbergungsbetriebe sind Hotels, Pensionen, Gasthöfe oder Hostels. Wenn diese neben der Zimmerbuchung noch weitere Leistungen, wie Stadtführung, Eintrittskarten anderer Unternehmen anbieten, können sie zum Vermittler verbundener Reiseleistungen werden. Wenn sie zusätzliche Leistungen als Paket anbieten, können sie zum Reiseveranstalter werden. Die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen oder Ferienhäuser fällt nicht unter die Bestimmungen des Pauschalreiserechts. Hier gelten die allgemeinen mietvertraglichen Regelungen der §§ 535 ff BGB. Auch Verträge die der Beherbergungsbetrieb mit einem andren Reiseunternehmer schließt, werden vom Reiserecht nicht erfasst. Verkauft z.B. ein Hotel ein Reisepaket an einen Busreiseveranstalter und verkauft dieser die Pauschalreise an seine Endkunden, ist allein der Busreiseveranstalter im Verhältnis zum Kunden der Reiseveranstalter.

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Wann wird ein Beherbergungsbetrieb zum Reiseveranstalter?

Ein Beherbergungsbetrieb wird dann zum Reiseveranstalter, wenn er eine Übernachtung mit einem weiteren eigenständigen Leistungsbestandteil (z. B. Massagen, Wellnessbehandlungen, Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen, Themenparks, Stadtführungen, Skipässe oder Vermietung von Sportausrüstungen) kombiniert und als Paket anbietet und auch so nennt.

Vermittelt ein Gastgeber neben dem Zimmer auch einen Mietwagen vor Ort oder eine Stadtführung, wird er zum Vermittler verbundener Reiseleistungen, wenn dieser weitere Vertrag innerhalb von 24 Stunden nach der Buchungsbestätigung über die Hotelunterkunft zustande kommt. Dann liegt zwar keine Pauschalreise vor, dennoch hat er dem Kunden das richtige Formblatt auszuhändigen und einen Insolvenzversicherung vorzuweisen, wenn der Reisende ihm die vermittelte Zusatzleistung direkt bezahlt. Vermittelt der Gastgeber die Stadtführung oder den Mietwagen erst nach der Ankunft seines Gastes, dann liegt keine verbundene Reiseleistung und auch keine Pauschalreise vor.

Keine eigenständigen touristischen Leistungen, sondern Leistungen im Rahmen der Beherbergung sind:

  • Mahlzeiten
  • Getränke
  • Reinigung des Hotelzimmers
  • Zugang zum hoteleigenen Schwimmbad, zur Sauna, Fitnessraum oder dem Wellnessbereich.

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So können Beherbergungsbetriebe das Reiserecht in der Praxis umsetzen

  • Klärung, ob das eigene Unternehmen mit den eigenen Angeboten ganz oder teilweise als Reiseveranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen tätig ist.
  • Angebotsbeschreibungen überprüfen (online und offline)
  • Ist der Beherberungsbetrieb ein Reiseveranstalter haftet er gegenüber dem Reisenden auch für das Verschulden externer Leistungsträger.
  • Bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen:
    Informationspflicht beachten und Sicherungsschein übergeben, wenn der Gast vor Beendigung der Reise direkt an den Beherbergungsbetrieb zahlt. Übergibt der Beherbergungsbetrieb keinen Sicherungsschein, darf er Zahlungen des Gastes erst bei dessen Abreise annehmen.
  • Beherbergungsbetriebe sollten sich informieren, welche Formblätter bei Pauschalpaketen oder der Vermittlung verbundener Reiseleistungen vorgelegt werden müssen.
  • Überprüfung aller Buchungsprozesse (Rezeption, Telefon, Internet)
  • Bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen sollten Sie die Buchungsschritte so trennen, dass der Gast weiß, dass er mehrere Verträge mit unterschiedlichen Leistungsträgern abschließt. Alternativ können Reiseleistungen erst nach der Anreise vermittelt werden. Dann ist der Beherbergungsbetrieb kein Vermittler verbundener Reiseleistungen.
  • Einführung eines Dokumentationssystems der Buchungsverläufe (insbesondere in Bezug auf Einhaltung der Informationspflicht, Übergabe der richtigen Formblätter und einbeziehung der AGB vor Vertragsabschluss), gegebenenfalls Anpassung der Versicherungen.
  • Überprüfung oder Abschluss von Versicherungen zur Absicherung möglicher Haftungsrisiken.
  • Eine Insolvenzversicherung abschließen, sofern Pauschalreisen verkauft und vor Beendigung der Reise Zahlungen vom Gast entgegengenommen werden. Auch Vermittler von verbundenen Reiseleistungen brauchen eine Insolvenzabsicherung, sofern Zahlungen für vermittelte Leistungsträger entgegengenommen werden.

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Insolvenzversicherung - Reisesicherungsfond

Der Reiseveranstalter hat nach § 651r BGB sicherzustellen, dass dem Reisenden bei Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters der gezahlte Reisepreis erstattet wird, sofern Reiseleistungen ausfallen oder der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen den Leistungserbringer bezahlt, die der Reiseveranstalter dem Leistungserbringer schuldig geblieben ist.

Die Sicherheit kann nur durch einen Absicherungsvertrag mit einem Reisesicherungsfonds erbracht werden.

Das Reisesicherungsfondgesetz (RSG) regelt die Insolvenzsicherung für Reiseveranstalter. Sofern ein Reiseveranstalter im letzten Geschäftsjahr über 10 Millionen Euro Umsatz aus Pauschalreisen generiert hat, muss der Reiseveranstalter einen Absicherungsvertrag mit dem Reisesicherungsfond abschließen.

Hierzu muss als „Eintrittskarte“ ein Entgelt an den Reisesicherungsfonds (bis 2027 mind. ein Prozent des Jahresumsatzes) entrichtet werden und zusätzlich über Kundengeldabsicherer (Versicherungen oder Bank) ein Teil des Umsatzes (mind. 5 Prozent des Jahresumsatzes) individuell abgesichert werden.

Reiseveranstalter, die im letzten Geschäftsjahr unter 10 Millionen Euro Umsatz aus Pauschalreisen generiert haben, können für das darauffolgende Geschäftsjahr über Versicherungen oder Kreditinstitute die Kundengelder absichern.

Vermittler von verbundenen Reiseleistungen müssen sich auch bei einem Umsatz über 10 Millionen Euro nicht über den Reisesicherungsfonds absichern. Ihnen steht die Absicherung über eine Versicherung oder über eine Bankbürgschaft offen.

Dem Reisenden ist vor Vertragsschluss das Formblatt (Artikel 250 § 2, Anlage 11 EGBGB) zu übergeben. Dort versichert der Reiseveranstalter über die gestzlich vorgeschriebene Versicherung zu verfügen und gibt den Namen des Absicherers, den Ort seiner Niederlassung sowie E-Mail-Adresse und Telefonnummer an. Die Anforderungen des Sicherungsscheins, der ebenfalls dem Reisenden zu übergeben ist, ergeben sich aus Artikel 252, Anlage 18 EGBGB.

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Häufige Fragen zum Reiserecht