IHK Ratgeber

Grenzüberschreitende Verträge

Sie wollen im Ausland Geschäfte tätigen? Sie verkaufen Ihre Waren und/oder Dienstleistungen also international? Dann sind Sie mit dem Thema "Grenzüberschreitende Verträge" konfrontiert. Wir unterstützen Sie dabei, den Überblick zu bewahren, z.B. bei Fragen zum geltenden Recht und zum Gerichtsstand.

Inhalt

Internationale Verträge - B2C oder B2B? EU-Ausland oder Drittland?

Wie sieht ein Vertrag zwischen Kaufleuten (B2B) aus, wenn es um grenzüberschreitende Geschäfte geht? Was ist zu beachten, wenn ich internationale Geschäfte mit Verbrauchern schließe (B2C)? Und wann liegt überhaupt ein sog. "grenzüberschreitendes" Geschäft vor?

Sobald der Vertragspartner im Ausland sitzt, spricht man von einem sog. grenzüberschreitenden Sachverhalt. In diesem Fall stellt sich das Problem, dass unterschiedliche Rechtsordnungen betroffen sind, die dem jeweils anderen oftmals unbekannt sind. Innerhalb der EU sind und werden mittlerweile einige Vorschriften vereinheitlicht bzw. angeglichen. Dies gilt insbesondere im Bereich des Verbraucherschutzes (z.B. Widerrufsrecht, die neue EU-Pauschalreise-Richtlinie). Besonders schwierig wird es jedoch, wenn Geschäfte über EU-Grenzen hinaus getätigt werden.

Bevor Sie internationale Geschäfte abschließen, sollten Sie daher inbesondere auf folgende Grundfragen vorbereitet sein:

  • Welches Recht ist auf meine Geschäfte anwendbar?
  • Welche Gerichte sind im Streitfall international zuständig?

Antworten auf diese Fragen finden Sie in unserer Übersicht - auf einen Blick.

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Achten Sie auf Einheit von Recht und Gerichtsstand!

Achten Sie darauf, dass das auf Ihre Geschäfte anwendbare Recht und der Gerichtsstand (d.h. der Ort, an welchem ein streitiges Verfahren durchgeführt werden soll) miteinander im Gleichlauf stehen.

Denn andernfalls müsste im Streitfall z.B. ein deutsches Gericht ausländisches Recht anwenden. Dies erfordert erfahrungsgemäß umfassende Rechtsgutachten und ist somit in aller Regel sehr kosten- und zeitaufwändig.

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Verträge mit dem Nicht-EU-Ausland: Schiedsklausel könnte eine Lösung sein

Für den Fall, dass Sie Geschäfte mit dem Nicht-EU-Ausland (z.B. China, Russland etc.) schließen, weisen wir darauf hin, dass deutsche Gerichtsurteile in der Praxis nicht ohne weiteres im entsprechenden Drittland vollstreckbar sind! In vielen Fällen können deutsche Vollstreckungstitel sogar letztlich wertlos sein.

Hier empfiehlt es sich - vor allem bei Verträgen mit größerem Lieferumfang - bereits zu Beginn in den Vertrag mit dem ausländischen Vertragspartner eine Schiedsklausel aufzunehmen.

  • Schiedsvereinbarungen haben den Vorteil, dass sie weltweit vollstreckbar sind.
  • Sprache, anwendbares Recht und Verfahren können unter den Vertragspartnern individuell gestaltet werden.
  • Schließlich werden Schiedsverfahren, im Gegensatz zu staatlichen Gerichtsverfahren, nicht öffentlich durchgeführt. Gerade bei geheimhaltungsbedürftigen Streitgegenständen kann dies ein weiteres Argument für ein Schiedsverfahren sein.

Nähere Informationen zur außergerichtlichen Streitbeilegung, d.h. zur Schiedsgerichtsbarkeit und zur Mediation, finden Sie über folgenden Link: Mediation und Schiedsgerichtsbarkeit

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Das UN-Kaufrecht für grenzüberschreitende Kaufverträge

Das UN-Kaufrecht legt für den internationalen Warenhandel einheitliche Regeln fest.

Die Regeln des UN-Kaufrechts sind eher vorteilhaft für Verkäufer, die Regeln des BGB hingegen begünstigen den Käufer. Deshalb sollte der Unternehmer genau prüfen, ob er das UN-Kaufrecht ausschließt oder nur einzelnen Vorschriften daraus. Insgesamt ist das UN-Kaufrecht so gestaltet, dass es den Vertragsparteien eine große Freiheit in Bezug auf vertragliche Sondervereinbarungen lässt. Erfahren Sie mehr im IHK-Ratgeber Kaufrecht.

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