Kirchensteuerabzugsverfahren für Kapitalgesellschaften
Seit 2015 ist der Kirchensteuerabzug bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen in einem automatisierten Verfahren durchzuführen. Dies betrifft auch Kapitalgesellschaften.
Aktuelle Lage bei der Kirchensteuer
Hintergrund: Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009 werden Kapitalerträge grundsätzlich mit 25 Prozent abgeltend besteuert. Dabei sind die Zahlstellen und Schuldner der Kapitalerträge verpflichtet, die entsprechende Kapitalertragsteuer einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen. Der Einbehalt und die Weiterleitung der darauf entfallenden Kirchensteuer erfolgten bisher aber nur auf einen schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen hin.
Zum 1. Januar 2015 wurde dieses Antragsverfahren bei der Kirchensteuer durch ein automatisiertes Verfahren ersetzt. Der zum Steuerabzug Verpflichtete muss dann nicht nur die Kapitalertragsteuer, sondern grundsätzlich auch die darauf entfallende Kirchensteuer einbehalten und abführen. Der Kirchensteuerpflichtige kann dies künftig nur durch einen ausdrücklichen Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten zur Religionszugehörigkeit verhindern, indem er beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Eintragung eines sog. Sperrvermerks beantragt. Dieser Antrag muss grundsätzlich bis zum 30. Juni mit Wirkung für das Folgejahr gestellt werden.
Zum Kapitalertragsteuer- und damit auch zum Kirchensteuerabzug sind nicht nur Kreditinstitute oder Versicherungen verpflichtet, sondern auch Kapitalgesellschaften, die Gewinnanteile (Dividenden) an ihre (kirchensteuerpflichtigen) Gesellschafter ausschütten.
Nach der gesetzlichen Regelung in § 51a Abs. 2c Einkommensteuergesetz (EStG) ist dabei Folgendes zu beachten:
- Das automatisierte Kirchensteuerabzugsverfahren gilt für alle Kapitalerträge. Das BZSt stellt hierzu deren jeweiliges Kirchensteuerabzugsmerkmal (KISTAM) zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. Dies setzt die Angabe der Steueridentifikationsnummer (IdNr.) und des Geburtsdatums des (Kapitalertrag-)Steuerpflichtigen voraus. Sofern dem zum Kirchensteuerabzug Verpflichteten (z. B. der Kapitalgesellschaft) die Identifikationsnummer nicht vorliegt, kann diese ebenfalls in einem automatisierten Anfrageverfahren beim BZSt erfragt werden.
- Um die jeweilige Abfrage sowie den automatischen Kirchensteuerabzug durchführen zu können, muss sich das hierzu verpflichtete Unternehmen zunächst beim BZSt registrieren, um anschließend zum elektronischen Anfrageverfahren zugelassen zu werden. Die Registrierung ist aber nicht mehr erforderlich, wenn das Unternehmen bereits über ein sog. ELSTER-Zertifikat oder einen Zugang zum BZStOnline-Portal (BOP) verfügt. Die Registrierung beim BZSt und das Zulassungsverfahren müssen durch die Kapitalgesellschaft selbst vorgenommen werden. Eine Vertretungsmöglichkeit durch einen externen Beauftragten, z. B. durch den Steuerberater, besteht insofern nicht. In Härtefällen kann die Abfrage ausnahmsweise und auf einen entsprechenden Antrag hin in einem schriftlichen Verfahren erfolgen.
Weitere Informationen und einzelne Formulare finden Sie auf der Homepage des BZSt und im ElsterOnline- bzw. BZStOnline-Portal.
Es bestehen somit insbesondere für die Kapitalgesellschaften jährlich folgende Verpflichtungen:
- Das zum Steuerabzug verpflichtete Unternehmen muss die Schuldner der Kapitalertragsteuer rechtzeitig, d. h. regelmäßig im ersten Halbjahr, auf die bevorstehende Datenabfrage sowie das gegenüber dem BZSt bestehende Widerspruchsrecht (Sperrvermerk) hinweisen.
- Jeweils im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober ist beim BZSt unter Angabe der IdNr. und des Geburtsdatums der Schuldner der Kapitalertragsteuer anzufragen (Regelabfrage), ob diese am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig sind.
- Gehört der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf von Daten zur Religionszugehörigkeit widersprochen (Sperrvermerk), so teilt das BZSt insofern einen neutralen Wert (Nullwert) mit. Etwaige vorhandene Daten zur Religionszugehörigkeit sind dann unverzüglich zu löschen.
- Im Falle einer Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete (Kapitalgesellschaft) zwingend den Kirchensteuerabzug für die steuererhebende Religionsgemeinschaft durchzuführen und den Kirchensteuerbetrag an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Das Verfahren entspricht insofern dem bei der Kapitalertragsteuer.
Zu den Auswirkungen des automatisierten Verfahrens hat das BZSt verschiedene Fragen- und-Antworten-Kataloge erstellt, unter anderem auch für Kapitalgesellschaften. Über die darin angesprochenen Punkte hinaus gibt es weitere offene Fragen, die dem Bundesfinanzministerium (BMF) zur Klärung vorliegen. Die Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft haben in einer Eingabe die Probleme der Unternehmen sowie Lösungsvorschläge aufgezeigt. Kritisiert wird insbesondere der zusätzliche bürokratische Aufwand für die betroffenen Unternehmen.