Wichtiges zur Kfz-Steuer

Kraftfahrzeugsteuer

Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine ökologisch ausgerichtete Steuerart, die beispielsweise durch Steuerbefreiungen für Schlüssel- und Zukunftstechnologien, also z. B. Elektrofahrzeuge, die Nutzung von alternativen Energien im Bereich des Personen- und Gütertransports fördern soll. Hybridfahrzeuge sind von einer solchen Befreiung ausgenommen.

Bei der Zulassung eines Fahrzeugs übermitteln die Zulassungsbehörden die für die Steuerfestsetzung erforderlichen Daten automatisiert an das jeweilige Hauptzollamt. Dort wird anschließend der entsprechende Steuerbescheid erlassen. Anträge auf Steuervergünstigung sind bei der Zulassungsbehörde oder beim für den Zulassungsbezirk zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Ein Flyer gibt Ihnen eine Übersicht.

Zum 1. Januar 2016 erfolgte im Rahmen der Zollstrukturreform eine Neuorganisation der Zollverwaltung. Die als neue Bundesoberbehörde geschaffene Generalzolldirektion (GZD) soll verschiedene Aufgaben des Bundesfinanzministeriums (BMF) und der früheren Bundesfinanzdirektionen bündeln und damit kürzere Entscheidungswege gewährleisten. Auf Ebene der Hauptzollämter und Zollstellen haben sich keine Änderungen ergeben.

Die zuständigen Hauptzollämter in Bayern‎ mit ihren jeweiligen Kontaktstellen für die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte sind als Übersicht der Finanzverwaltung abrufbar.

Die Zulassung eines Fahrzeugs setzt eine Teilnahme am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren voraus. Ein entsprechendes Teilnahme-Formular ist nötig. Die Finanzverwaltung hat Hinweise zur Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer bekanntgegeben.

Hinweis: Das Bundeskabinett hat am 18. Mai 2016 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr beschlossen. Neben dem Bereich der Einkommensteuer sieht der Gesetzentwurf folgende Änderungen bei der Kraftfahrzeugsteuer vor:

Die derzeit geltende fünfjährige Kraftfahzeugsteuerbefreiung für Erstzulassungen reiner Elektrofahrzeuge soll rückwirkend zum 1. Januar 2016 in eine zehnjährige Befreiung umgewandelt werden. Diese wird dann für Neuzulassungen bis Ende 2020 gewährt. Die Befreiung soll auch für verkehrsrechtlich genehmigte Elektroumrüstungen zu reinen Elektrofahrzeugen gelten.