IHK Ratgeber

Software ins Ausland verkaufen

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Die Behandlung von Softwareverkäufen in das Ausland stellt Unternehmen vor zahlreiche Probleme. Zu beachten sind neben umsatzsteuerlichen Fragestellungen auch Vorschriften des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts sowie der Statistik.

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Allgemeines

Software gehört im digitalen Zeitalter zu den wichtigen Handelsgütern. Für den Verkauf ins Ausland gelten Sonderregeln. So gilt Software im Zollrecht nicht als Ware. Es werden keine Einfuhrabgaben fällig. Dies gilt aber nicht für Datenträger, auf denen sich die Software befindet. Exportkontrollrechtlich kann es sich jedoch durchaus um ein relevantes Gut handeln. In Sonderfällen muss der Software-Verkauf vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) genehmigt werden. Das gilt etwa für Software mit Verschlüsselungstechnik und für die Steuerung von Waren, die militärisch eingesetzt werden können.

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Bewertung von Software

Nur wenn Sie Software auf einem Datenträger in die EU importieren oder in ein Land außerhalb der EU exportieren, wird diese Sendung zollrechtlich behandelt.

Die Bewertung von Software richtet sich dabei nach den Vorschriften über den Zollwert. Bemessungsgrundlage für den Zollwert ist der Wert der Datenträger und der darauf enthaltenen Software. Der Wert der Software bemisst sich nach dem Transaktionswert, das ist der in Rechnung gestellte Betrag.

Die Abgabe einer Einfuhranmeldung ist ab einem Statistischen Wert von 1.000,- Euro erforderlich. Auch für die Ausfuhr ist die Abgabe einer Ausfuhranmeldung ab 1.000,- Euro erforderlich. (Die Warennummer für die Software, die sich auf einem Datenträger befindet, folgt aus dem verwendeten Datenträger.)

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Außenwirtschaftsrecht / Exportkontrolle

Der Export von Software muss in einzelnen Fällen vorher genehmigt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Software von der Ausfuhrliste oder Anhang I der EU-Dual-Use-VO erfasst ist. Wenn beispielsweise eine Werkzeugmaschine aufgrund ihrer technischen Merkmale ausfuhrgenehmigungspflichtig ist, dann ist auch die zugehörige Steuerungssoftware genehmigungspflichtig. Dies gilt dann auch für nachträglich gelieferte Softwareanpassungen. Frei erhältliche und allgemein zugängliche Software (Standardsoftware) wird durch die in "Allgemeinen Software-Anmerkung (ASA)" von Kontrollen freigestellt. Für Software mit Verschlüsselungstechnologien gelten besondere Regeln.

Jede Art der Übermittlung von Software (auf Datenträger oder elektronisch) unterliegt
denselben Überwachungsvorschriften. Neben den normalen Exportkontrollvorschriften müssen Embargos beachtet werden. Die Rechtsgrundlagen und die Ausfuhrliste in der jeweils aktuellen Fassung sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abrufbar.

Es sollte beachtet werden, dass neben den europäischen Vorschriften auch Beschränkungen durch die US-amerikanischen Reexportvorschriften bestehen können. Häufig wird die Weiterlieferung von Betriebssystemen in bestimmte Länder (u.a. Iran) bereits durch die amerikanischen Hersteller untersagt.

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Zollrecht

Software gilt im Zollrecht nicht als Ware, sie unterliegt folglich auch keinen Zöllen. Dies gilt aber nicht für die Datenträger, auf denen sie sich befindet, diese werden verzollt. Um die Zollzahlungen zu begrenzen, ist es empfehlenswert, auf der begleitenden Handelsrechnung den Wert des Datenträgers (CD-ROM, DVD) und den Wert der Software getrennt auszuweisen. Dies ermöglicht den ausländischen Zollverwaltungen, nur den wertmäßig unbedeutenden Datenträger zu verzollen. Es müssen beide Werte auf der Rechnung enthalten sein.

Die Zollsätze im Bereich der Informationstechnologie und damit auch der Datenträger sind durch das ITA-Übereinkommen bei den wichtigsten internationalen Handelspartnern auf null gesenkt worden. Da dies weltweit nicht einheitlich gehandhabt wird, sollten die Werte nach wie vor getrennt ausgewiesen werden.

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Umsatzsteuer

Die umsatzsteuerliche Behandlung der Softwareüberlassung hängt zum einen vom Vertriebsweg ab, zum anderen von der Einordnung der Software als Standardsoftware oder nicht standardisierter Software, die speziell nach den Anforderungen des Anwenders erstellt wird oder die eine vorhandene Software den Bedürfnissen des Anwenders individuell anpasst.

Wird Software auf elektronischem Weg (z. B. Internet) überlassen, ist unabhängig von der Einordnung als Standard- oder Individualsoftware umsatzsteuerlich immer von einer sogenannten sonstigen Leistung auszugehen. Wird die Software hingegen auf einem Datenträger (z. B. CD-ROM oder DVD) zur Verfügung gestellt, ist nach der Art der Software zu unterscheiden. Für Individualsoftware ist auch hier von einer sogenannten sonstigen Leistung auszugehen. Für Standardsoftware ist in diesem Fall hingegen von einer Lieferung auszugehen. Es gilt damit folgende Einordnung:

VertriebswegStandardsoftwareIndividualsoftware
Datenträger, z. B. CD-ROM, DVDLieferungSonstige Leistung
Elektronisch, z. B. InternetSonstige LeistungSonstige Leistung

Für die umsatzsteuerliche Behandlung der ins Ausland übermittelten Software folgt hieraus Folgendes:

Lieferung: Wird die Ware an einen im Drittland ansässigen Empfänger geliefert, gelten die allgemeinen Grundsätze für Ausfuhrlieferungen, d.h. die Lieferung kann regelmäßig als steuerbefreite Ausfuhrlieferung erfolgen.

Sonstige Leistung: Ist die Softwareüberlassung aufgrund der vorstehenden Einordnung als sonstige Leistung anzusehen, liegt der Leistungsort bei der Überlassung der Software an einen Unternehmer dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Das heißt, die Leistung ist nicht in Deutschland, sondern im Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers steuerbar. Die Rechnungsstellung kann damit regelmäßig ohne deutsche Mehrwertsteuer erfolgen.

Erfolgt die Leistung an einen Nichtunternehmer/Privatperson, ist danach zu unterscheiden, ob die Person innerhalb der EU oder im Drittland ihren Wohnsitz hat. Ist die Person im Drittland ansässig, so ist die Leistung im Drittland steuerbar. In diesem Fall fällt keine deutsche Mehrwertsteuer an. Es gelten die Regelungen des jeweiligen ausländischen nationalen Steuerrechts.

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