IHK Ratgeber

Unionszollkodex (UZK)

zoll_ursprungszeugnis_zollanmeldung

Der Unionszollkodex (UZK) regelt mit den Durchführungsvorschriften die Basis des europäischen Zollrechts.

Inhaltsnavigation

Rechtsakte

Der UZK ermöglicht eine schrittweise Einführung von EU-weit harmonisierten IT-Verfahren und gemeinsamen Datenbanken. Datenbanken zum Ablauf des Jahres 2025 erfolgen. Daher wurden zusätzlich zu den oben genannten Rechtsakten die Regeln für den Austausch und die Speicherung von Daten in dem Zeitraum bis zur Inbetriebnahme des jeweiligen IT-Systems oder der jeweiligen Datenbank in einem Übergangsrechtsakt festgelegt, Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 (TDA "transitional delegated act").

Über Ergänzungen und/oder Änderungen der Verordnungen informiert der deutsche Zoll bzw. die Europäische Kommission.

Zurück zur Übersicht

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, können den Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) beantragen. Ein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dafür besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen.

Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette ("supply chain") vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher. Hierzu ist eine weltweite Anerkennung des AEO-Status notwendig. Bisher wurden Abkommen mit der Schweiz, Norwegen, Japan, den USA und China unterzeichnet. Weitere Verhandlungen mit Drittländern (z.B. Kanada) laufen derzeit.

Der Status kann in drei Varianten erteilt werden:

  • AEO-Bewilligung "Zollrechtliche Vereinfachungen" (AEOC)
  • AEO-Bewilligung "Sicherheit" (AEOS)
  • AEO-Bewilligung "Zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit" (AEOC und AEOS) (sogenannte kombinierte Bewilligung)

Zu den Vorteilen eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligte zählen u.a. :

  • Befreiung von der Gestellungspflicht im Verfahren "Anschreibung in der Buchführung"
  • Bewilligung einer Gesamtsicherheit mit reduziertem Betrag für entstandene Zollschulden (Zahlungsaufschub)

Vereinfachte Abwicklung im Ausland (AEOS)

Grundvoraussetzung für den Erhalt des Status des AEO ist, dass ein Antrag beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. Zuständig ist das Hauptzollamt in dessen Bezirk sich die Hauptbuchhaltung des Antragsstellers befindet.

Der Zoll informiert umfassend zum AEO und das damit verbundene Antragsverfahren.

Zurück zur Übersicht