Menschen mit Behinderung
Was ist bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zu beachten? Welche Vorgaben gibt es und wo ist Unterstützung zu finden? Informieren Sie sich.
Inhaltsnavigation
- Einleitung
- Definition: Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte
- Hintergrund: Menschen mit Behinderung in Bayern
- Gesetzliche Regelungen
- Unterstützungsleistungen und Förderung
- Ausbildung und Förderung für junge Menschen mit Behinderung
- Zuständige und hilfreiche Institutionen
- Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung
- Arbeitskreis "Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderung"
Aktuelles zur Inklusion
"Barrierefrei ausbilden und fördern - Azubis mit Behinderung"
Zur Nachbereitung unserer Veranstaltung vom 22. November 2022 stellen wir Ihnen hier die Präsentationen zur Verfügung.
Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber in Bayern
InKas Inklusionsstrukturen bei Kammern stärken
Ausbildungschancen und Förderung Bundesagentur für Arbeit
Seit 1.1.2022 Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) in Bayern
Jeder Arbeitgeber mit zwanzig oder mehr Beschäftigten wird mindestens einmal jährlich mit dem Thema Schwerbehinderung konfrontiert, auch wenn er bis dato noch keine Menschen mit Behinderungen beschäftigt hat. Spätestens die jährliche Erhebung und Abführung der Ausgleichsabgabe ist der Zeitpunkt, an dem jeder beschäftigungspflichtige Arbeitgeber mit dem Thema Schwerbehinderung befasst ist.
2019 haben in Bayern von insgesamt 28.471 beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern über ein Viertel gar keine schwerbehinderten Menschen beschäftigt, etwa ein Drittel der Arbeitgeber beschäftigen zwar schwerbehinderte Menschen, haben aber die gesetzlich festgelegte Beschäftigungsquote nicht erfüllt.
Aber warum ist das so? Der Gesetzgeber hat verstanden, dass viele Arbeitgeber von komplexen Zuständigkeits- und Förderstrukturen oder aufwändigen Antragswesen abgeschreckt werden. Der Gesetzgeber hat ebenfalls verstanden, dass nicht jeder Arbeitgeber Fachwissen zum Thema Inklusion vorhalten kann.
Die Lösung - kostenfreie Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber in Bayern: Mit den Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) steht seit Anfang des Jahres 2022 regional je ein EAA-Inklusionsberater oder eine EAA-Inklusionsberaterin bereit, um Arbeitgeber bei allen Fragen und Schritten im Zusammenhang mit der Beschäftigung, der Einstellung oder Ausbildung von schwerbehinderten Menschen zu entlasten. Der Gesetzgeber hat damit ein praxisorientiertes Servicepaket zur Entlastung der Arbeitgeber geschnürt, um die Einstellung oder Ausbildung von schwerbehinderten Menschen und allem, was damit zusammenhängt, für Arbeitgeber zu vereinfachen: Die Expertise kommt direkt ins Unternehmen und ist kostenfrei.
Mehr Informationen unter: Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber in Bayern
Einleitung
Sie rasen mit 100 Kilometern pro Stunde auf dem Mono-Ski steile Pisten herunter, erkunden Kontinente samt der Berge im Rollstuhl, agieren als Schauspieler vor der Kamera, sie erweisen sich in Unternehmen als wertvolle Fachkräfte und meistern ihren Alltag – und das obwohl ihr Umfeld noch immer eher selten auf ihre speziellen Bedürfnisse zugeschnitten ist: Was Menschen mit Behinderung alles zu leisten im Stande sind, dafür lassen sich zahlreiche Beispiele anführen.
Dass sie und ihr Potenzial dennoch nach wie vor nicht ausreichend wahrgenommen werden, dafür gibt es vielfältige Gründe: Eine körperliche oder seelisch-geistige Beeinträchtigung ist für viele Arbeitgeber noch immer mit geringerer Produktivität gleichgesetzt. Zudem fürchten sie einen aufwendigen Umbau, um Arbeitsplätze behindertengerecht zu gestalten. Viele Arbeitgeber sind unsicher, wie sich das mit ihren alltäglichen Arbeitsprozessen vereinbaren lässt. Menschen mit Schwerbehinderung genießen zudem einen besonderen Kündigungsschutz und das Recht auf zusätzliche Urlaubstage. Eine Umfrage der Nürnberger IHK übersetzt dies in Zahlen: Rund ein Drittel der befragten Unternehmen befürchteten höhere Fehlzeiten, 50 Prozent sorgten sich wegen des besonderen Kündigungsschutzes für Menschen mit Behinderung.
Die Erfahrung zeigt zugleich: Wenn verdiente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter etwa nach einem Unfall beeinträchtigt bleiben, beginnen Unternehmen über den Tellerrand zu schauen und finden oft kreative und gut umsetzbare Lösungen – und öffnen damit die Tür und Arbeitsplätze für weitere Menschen mit Behinderung.
Eine Umfrage der Aktion Mensch bestätigt, dass 77 Prozent der befragten Arbeitgeber keine generellen Leistungsunterschiede zwischen den Beschäftigten mit anerkannter Behinderung und denen ohne sehen. (Quelle: Aktion Mensch Inklusionsbarometer 2015)
Auch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ermuntert Arbeitgeber, sich mehr als bisher auf Menschen mit Behinderung einzulassen und verweist dabei auch auf den Fachkräftemangel: "Wenn sich alle Menschen einbringen können, fühlen sie sich als wertvoller Teil der Gesellschaft - sie gehören dann dazu. Genau deswegen gehört die berufliche Inklusion zu den größten gesellschafts- und wirtschaftspolitischen Aufgaben unserer Zeit. (...) Das Wissen und Können von Menschen mit Behinderung - diese wertvolle Ressource liegt in Zeiten des Fachkräftemangels noch vielfach brach. Wir brauchen daher noch mehr Arbeitgeber, die die Talente von Menschen mit Behinderung erkennen und nutzen. Inklusion ist ein Gewinn für alle!"
Definition: Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte
„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.“ So definiert es das Sozialgesetzbuch IX. Dabei ist der Grad der Behinderung eine entscheidende Größe:
Von einer Schwerbehinderung spricht man dann, wenn der Grad der Behinderung (GdB), den die zuständigen Behörden bestätigen, bei mindestens 50 Grad liegt. Dieser Grad von 50 oder mehr bedeutet für den Menschen in der Regel eine erhebliche Einschränkung (zum Beispiel der Beweglichkeit oder Sehfähigkeit). Ab einem GdB von 50 können Betroffene einen Schwerbehindertenausweis erhalten.
Von einer Gleichstellung ist dann die Rede, wenn der anerkannte Grad der Behinderung zwischen mindestens 30 bis unter 50 Grad liegt. Die Agentur für Arbeit kann Menschen mit diesem geringeren Grad der Behinderung Menschen mit Schwerbehinderung gleichstellen. Dann können zum Beispiel auch für Menschen mit einem niedrigeren GdB Lohnkostenzuschüsse, Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung oder eine Betreuung durch Fachdienste gewährt werden. Voraussetzung: Die betroffenen Menschen könnten ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen oder behalten.
Quelle: https://www.barrierefrei.bayern.de/fakten/schon_gewusst/index.php#sec3
Für die Feststellung der Schwerbehinderung und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ist in Bayern ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.
https://www.zbfs.bayern.de/
Hintergrund: Menschen mit Behinderung in Bayern
In Bayern waren Ende 2021 insgesamt 1,2 Millionen Menschen als schwerbehindert anerkannt (Bayerisches Landesamt für Statistik, 2022). Zumeist, das heißt zu 95 Prozent, entstehen Schwerbehinderungen durch eine Krankheit, so das Bayerische Landesamt für Statistik Ende 2019. Das Handicap kann aber auch angeboren sein, durch einen Unfall inklusive Berufskrankheit und durch eine Schädigung aufgrund von Kriegs-, Wehr- oder Zivildienst verursacht werden. In einigen Fällen ist die Behinderung auf eine sonstige oder ungenügend bezeichnete Ursache zurückzuführen. In Bezug auf das Alter der schwerbehinderten Menschen ist festzustellen, dass mehr als die Hälfte der Personen 65 Jahre oder älter waren (56,9 Prozent, Stand Dezember 2021).
Die häufigsten Arten der Behinderung sind
- Funktionsbeeinträchtigung innerer Organe beziehungsweise Organsysteme
- Zerebrale, also das Gehirn betreffende Funktionsbeeinträchtigung und/oder psychische Gesundheitsstörung
- Funktionsbeeinträchtigung des Bewegungsapparats (einschließlich Querschnittslähmung).
Blick auf den Arbeitsmarkt
Die Beschäftigungslage von Menschen mit Behinderung ist schwieriger als für Menschen ohne Behinderung. Das Inklusionsbarometer, das seit 2013 jährlich von Aktion Mensch zusammen mit dem Handelsblatt Research Institute veröffentlicht wird, ermöglicht es, Fortschritte oder Rückschritte bei der Inklusion in der Arbeitswelt zu messen und langfristig zu beobachten.
Laut dem Inklusionsbarometer Arbeit 2021 bleibt die Arbeitssituation für Menschen mit Behinderung auch im zweiten Corona-Jahr sehr angespannt. So waren im Januar 2021 insgesamt 180.047 Menschen mit Behinderung arbeitslos - so viele wie noch nie seit Beginn der Krise. Obwohl sich das Niveau der Inklusion auf dem Arbeitsmarkt im Vor-Corona-Zeitraum stetig verbessert hatte, liegt es mittlerweile wieder auf dem Niveau von 2016. Laut Prof. Dr. Bert Rürup, Präsident des Handelsblatt Research Institutes ist das resultierend Fazit sehr ernüchternd, denn "alle seither erreichten Fortschritte sind verloren".
Mehr unter: https://www.aktion-mensch.de/inklusion/arbeit/zahlen-daten-fakten.html
Gesetzlicher Hintergrund
Menschen mit Behinderung stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes sowie der Bayerischen Verfassung. Am 26. März 2009 hat Deutschland zudem die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ratifiziert. Sie verpflichtet Staaten, die volle Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderung ohne jegliche Diskriminierung zu gewährleisten und zu fördern. Insbesondere diese folgenden gesetzlichen Vorschriften sind für Arbeitgeber wichtig, wenn es um Menschen mit Behinderung geht: Beschäftigungspflicht, Ausgleichsabgabe, der besondere Kündigungsschutz, Schwerbehindertenvertretung und Inklusionsvereinbarung.
Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die mindestens 20 Personen beschäftigen, haben wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.
Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen die so genannte Ausgleichsabgabe. (§ 160 SGB IX)
Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz:
- 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent
- 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
- 360 Euro bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent
Für kleinere Betriebe und Dienststellen gibt es Sonderregelungen. Arbeitgeber mit
- jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen; sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtarbeitsplatz nicht besetzen.
- jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtarbeitsplätze besetzen; sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als zwei Pflichtarbeitsplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtarbeitsplatz besetzt ist.
Erhoben wird die Ausgleichsabgabe vom Inklusionsamt. Ihm steht sie auch für seine Arbeit zur Verfügung.
Weitere Informationen zur Ausgleichsabgabe finden Sie auf der Seite der BIH (Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen).
Den besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX genießt ein Arbeitnehmer nur, wenn ihm ein Grad der Behinderung von mindestens 50 zuerkannt wurde. Daneben genießen auch gleichgestellte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 den besonderen Kündigungsschutz.
Das heißt, schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen darf erst nach vorheriger Zustimmung des Inklusionsamts gekündigt werden, wenn ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Die erforderliche Zustimmung ist das wesentliche Element des besonderen Kündigungsschutzes. Die Zustimmung ist notwendig für die ordentliche (§§ 168 und folgende SGB IX) sowie die außerordentliche Kündigung (§ 174 SGB IX) durch den Arbeitgeber.
Für andere Formen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages, bei einer Kündigung durch den schwerbehinderten Menschen selbst oder beim Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnisses, ist keine Zustimmung nötig. Auch Beendigungen ohne Kündigung für den Fall des Eintritts einer Erwerbsminderung oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bedürfen der Zustimmung.
Dabei bewirkt der besondere Kündigungsschutz keinen absoluten Schutz. Gegenstand der Prüfung durch das Inklusionsamt ist ausschließlich die Frage, ob die beabsichtigte Kündigung Im Zusammenhang mit der Behinderung steht und keine besondere Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung darstellt. Ist das nicht der Fall, wird die Zustimmung erteilt. Achtung: Die Zustimmung des Inklusionsamtes bedeutet ausschließlich, dass keine besondere Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung festgestellt wurde. Das bedeutet noch nicht, dass die beabsichtigte Kündigung wirksam ist. Vielmehr sind neben der Zustimmungserfordernis auch sämtliche sonstigen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für eine Kündigung zu erfüllen. Es ist also denkbar, dass zwar die Zustimmung des Inklusionsamtes erteilt wird, aber die Kündigung dennoch wegen eines Verstoßes gegen das Kündigungsschutzgesetz unwirksam ist.
Das Inklusionsamt wägt im Rahmen des Zustimmungsverfahrens immer die Interessen des Arbeitgebers gegen die Interessen des schwerbehinderten Menschen ab. Dabei, so zeigt die Erfahrung, ergeben sich durch die Vermittlung des Inklusionsamts auch oft Lösungen, die die weitere Zusammenarbeit ermöglichen.
Erst wenn die Zustimmung des Inklusionsamts vorliegt, darf die Kündigung ausgesprochen werden. Hat das Inklusionsamt vorher nicht zugestimmt, ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Inklusionsamt genehmigt werden. Auch nach Zustimmung durch das Inklusionsamt muss eine Kündigung die allgemeinen arbeitsrechtlichen Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein.
Weitere Informationen zum besonderen Kündingsschutz finden Sie auf den Seiten der BIH (Bundesgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen).
Bei Schwerbehinderung (nicht bei Gleichstellung) besteht Anspruch auf eine Arbeitswoche Zusatzurlaub.
In Betrieben, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden Schwerbehindertenvertretungen gewählt, § 177 SGB IX. Diese haben die Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen im Betrieb zu fördern. Sie vertreten deren Interessen und stehen beratend und helfend zur Seite. Die Kosten ihrer Arbeit trägt der Arbeitgeber. Das Ehrenamt der Schwerbehindertenvertretung ist gesetzlich geschützt.
In einer Inklusionsvereinbarung vereinbaren die Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertretung genau auf den Betrieb zugeschnittene Inklusions- und Rehabilitationsziele – etwa wie die Eingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer bei der Personalplanung gefördert werden kann. Die Vertragspartner einer Inklusionsvereinbarung sind die Schwerbehindertenvertretungen und die Betriebsräte auf der einen Seite und auf der anderen Seite der Arbeitgeber.
Dabei hat die Schwerbehindertenvertretung ein Initiativrecht, um die Verhandlungen über eine Inklusionsvereinbarung einzuleiten (§ 166 SGB IX). Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung und unter Beteiligung des Betriebsrats ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Verhandlungen über eine Inklusionsvereinbarung aufzunehmen. Gibt es keinen Betriebsrat, aber eine Schwerbehindertenvertretung, dann hat diese das alleinige Initiativrecht. Existiert keine Schwerbehindertenvertretung, dann hat der Betriebsrat das Initiativrecht.
Es gibt noch viele weitere Gesetze und Verordnungen, die die Inklusion von Menschen mit Behinderung regeln. Hier ein Überblick über die wichtigsten Regelungen:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG
- Behindertengleichstellungsgesetz BGG
- Sozialgesetzbücher VIII, IX, XII (Kinderund Jugendliche / Rehabilitation / Sozialhilfe)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)
- Schwerbehindertenausgleichabgabenverordnung (SchwbAV)
- Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)
- Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO)
- Werkstättenverordnung (WVO)
Einen guten Überblick gibt die Website: https://www.arbeit-inklusiv.bayern.de/service-unternehmen/recht-gesetz/index.php
Unterstützungsleistungen und Förderung
Inklusion in der Arbeitswelt bedeutet vor allem auch, dass Menschen mit Behinderung im ersten Arbeitsmarkt Fuß fassen. Dabei lassen sich ins Gewicht fallende Einschränkungen durch eine Vielzahl verfügbarer Unterstützungsleistungen ausgleichen. Hier die wichtigsten Programme im Überblick.
Arbeitgeber können so genannte Eingliederungszuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie Arbeitssuchende einstellen, deren Vermittlung erschwert und eine Förderung zu deren beruflicher Eingliederung erforderlich ist. Die Zuschüsse sollen Einschränkungen der Arbeitsleistung ausgleichen, die zum Beispiel auf Grund längerer Arbeitslosigkeit, einer Behinderung, einer geringen Qualifikation oder des Alters wegen bestehen können. Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um sogenannte "Kann-Leistungen", auf die kein Rechtsanspruch besteht und über deren Bewilligung die örtliche Agentur für Arbeit oder das örtliche Jobcenter im Einzelfall entscheidet.
Höhe und Dauer der Förderung richten sich danach, welche Minderleistung bei der oder dem Arbeitsuchenden unter Berücksichtigung der Einschränkung der Arbeitsleistung und den jeweiligen Anforderungen des Arbeitsplatzes im Einzelfall zu erwarten ist.
Wichtig ist, den Antrag auf Eingliederungszuschuss VOR Vertragsunterzeichnung beim Arbeitgeberservice zu stellen. Diesen können Sie online durch Ausfüllen eines Fragebogens auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit einreichen. Bei Fragen können Sie sich an den Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit wenden, welchen Sie telefonisch unter 0800 4 555520 erreichen.
Im Arbeitsvertrag sind die Aufgaben und Anforderungen eines Arbeitsplatzes festgelegt. Daran lässt sich die Leistung einer Mitarbeiterin beziehungsweise eines Mitarbeiters messen. Die Arbeitsleistung wird auch mit den Leistungen der Kolleginnen und Kollegen verglichen. Wenn ein schwerbehinderter Mensch für längere Zeit deutlich – mindestens 30 Prozent – weniger leisten kann, als es sein Arbeitsvertrag vorsieht, kann beim Inklusionsamt zum Ausgleich dieser außergewöhnlichen Belastung ein Beschäftigungssicherungszuschuss beantragt werden.
Die Arbeitsassistenz ist eine Unterstützung am Arbeitsplatz durch einen Menschen, die regelmäßig und dauerhaft benötigt wird. Typisch sind zum Beispiel Vorleser für sehbehinderte Menschen, Assistenten für schwer körperbehinderte Beschäftigte. Der Arbeitsassistenz verrichtet bestimmte Hilfstätigkeiten und Handreichungen, die es dem schwerbehinderten Menschen ermöglichen, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Die Kernaufgaben werden vom schwerbehinderten Beschäftigten selbst verrichtet. Die Höhe der Förderung ist abhängig vom individuellen Unterstützungsbedarf. Sie soll in einem ausgewogenen Verhältnis zum Einkommen des schwerbehinderten Menschen stehen. Die Förderung wird beim Inklusionsamt beantragt.
Für die Schaffung neuer Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen können Arbeitgeber Fördermittel in Form von Zuschüssen oder Darlehen bekommen. Investitionskosten sind alle Kosten, die bei der Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes entstehen (zum Beispiel Maschinen, Büroausstattung, PC). Die Höhe des Zuschusses oder Darlehens hängt vom Einzelfall ab. Eine angemessene Beteiligung des Arbeitgebers an den Gesamtkosten ist Voraussetzung.
Neben den allgemeinen Investitionskosten für einen neuen Arbeitsplatz können auch Kosten entstehen, die durch die Behinderung des Mitarbeitenden bedingt sind. Hierzu zählen: Kosten für erforderliche, etwa technische Hilfsmittel, Schulung in Gebrauch der Hilfsmittel oder behinderungsgerechte Einrichtung der Arbeitsstätte oder Betriebsanlagen. Sind behinderungsbedingte Anpassungen erforderlich, um die Erwerbstätigkeit auszuüben, empfiehlt sich die Beantragung der Leistungen beim Rehabilitationsträger durch den schwerbehinderten Mitarbeitenden.
Weitere Informationen zu technischen Arbeitshilfen finden Sie auf den Seiten der BIH (Bundesgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen).
Ausbildung und Förderung für junge Menschen mit Behinderung
Inklusion in der Arbeitswelt bedeutet für Jugendliche mit Behinderung, dass sie möglichst im ersten Arbeitsmarkt ins Berufsleben starten. Auch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht grundsätzlich vor, dass Menschen mit Behinderung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden. Falls es behinderungsbedingt erforderlich ist - so ermöglicht es das BBiG -, können für die Ausbildung und Prüfung Nachteilsausgleiche gewährt werden. Zudem fördern das Inklusionsamt sowie die Bundesagentur für Arbeit mit verschiedenen Förderprogrammen junge Menschen mit Behinderung auf ihrem Weg in den ersten Arbeitsmarkt und sorgen so für einen weiteren Nachteilsausgleich. Diese folgenden Optionen bestehen für Arbeitgeber.
Auszubildende mit Behinderung haben einen Anspruch auf einen speziellen Nachteilsausgleich. Dies ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Es sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Was bedeutet dies konkret? Es geht insbesondere um die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen. So können Azubis mit Behinderung beispielsweise bei der Anmeldung zur Prüfung die benötigte Unterstützung beantragen.
https://berufsbildungsgesetz.net/paragraph-65
Für Jugendliche mit einer Schwerbehinderung kann auch eine Fachpraktiker-Ausbildung in Betracht kommen. Wobei die Fachpraktiker-Ausbildungen nicht auf Jugendliche und das Vorliegen einer Schwerbehinderung beschränkt sind oder dies eine Voraussetzung für diese Ausbildung wäre. Maßgeblich ist die Feststellung durch die Arbeitsagentur, dass die Fachpraktiker-Ausbildung im Einzelfall erforderlich ist. Für die Fachpraktiker-Ausbildungen gelten besondere Vorgaben hinsichtlich der Anforderungen an die Ausbildungsstätten und an das Ausbildungspersonal. Bei einer betrieblichen Ausbildung in diesen Berufen bieten erfahrene Bildungsträger den Ausbildungsunternehmen hilfreiche Unterstützung an. Das Spektrum der Fachpraktiker-Regelungen ist relativ breit und reicht vom Fachpraktiker/-in für Bürokommunikation über den Fachpraktiker/-in Küche (Beikoch) oder Industriemechanik bis zum Fachpraktiker/-in Informationstechnologie Systemintegration.
Weitere Informationen finden Sie im IHK-Ratgeber Ausbildungsberufe für Menschen mit Behinderung.
Bei der Teilzeitausbildung handelt es sich um eine kürzere als im Betrieb übliche Ausbildungszeit pro Woche (zum Beispiel 30 Stunden statt 40 Stunden). Davon profitieren nicht nur Personen, die durch Kindererziehung, Pflege oder vergleichbar schwerwiegende Gründe keine Vollzeitausbildung absolvieren können, sondern auch Menschen mit Behinderungen oder Lernbeeinträchtigungen, Geflüchtete mit begleitender Erwerbstätigkeit. Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit ist im Berufsausbildungsvertrag für die gesamte Ausbildungszeit oder einen bestimmten Zeitraum zu vereinbaren. Die Kürzung darf nicht mehr als 50 Prozent betragen (§ 7 Abs. 1 BBiG). Entsprechend der Kürzung verlängert sich die Ausbildungsdauer, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer (z.B. bei 3-jährigem Ausbildungsberuf höchstens 4,5 Jahre). Die Dauer ist auf ganze Monate abzurunden. Eine individuelle Verlängerung nach § 8 Abs. 2 (z.B. aufgrund von längeren Fehlzeiten ) bleibt unberührt.
Hier finden Sie weitere Information zur Teilzeitausbildung.
An bundesweit über 50 Standorten qualifizieren Berufsbildungswerke (BBW) Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderungen in über 250 Berufen. Sie unterstützen bei der Berufswahl, qualifizieren bis zum erfolgreichen Kammerabschluss, bilden gemeinsam mit Betrieben aus der Region aus, sichern dadurch Fachkräfte und sind Partner der Bundesagentur für Arbeit sowie der IHK. Das Ausbildungsportfolio umfasst Vollausbildungen und Fachpraktiker-Ausbildungen. Zur Unterstützung und Begleitung der Jugendlichen stehen in den Berufsbildungswerken zudem pädagogisch, medizinisch und psychologisch besonders geschulte Experten zur Verfügung. Neben der Ausbildung im BBW absolvieren die Teilnehmer Praktika in Unternehmen. Dazu werden immer wieder Betriebe gesucht.
https://www.stmas.bayern.de/arbeitswelt/berufsbildung-foerderung/index.php
Wenn Arbeitgeber junge Menschen mit Schwerbehinderung oder ihnen Gleichgestellte betrieblich aus- oder weiterbilden, können sie bei der Agentur für Arbeit beziehungsweise beim Jobcenter einen Ausbildungszuschuss beantragen, wenn die Jugendlichen die Aus- und Weiterbildung sonst nicht erreichen. Die Höhe des Zuschusses wird individuell festgelegt. Der Zuschuss wird in der Regel für die gesamte Ausbildung gewährt und sollte vor Abschluss des Ausbildungsvertrags beantragt werden.
Diese Leistungen (bis zu 2000 Euro pro Ausbildungsjahr) erhalten Arbeitgeber für gleichgestellte sowie lernbehinderte junge Menschen, die sie ausbilden. Die Behinderung muss durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen sogenannten Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nachgewiesen werden. Unter diese Zuschüsse fallen: Personalkosten der Ausbilder, Lern- und Lehrmaterial, Kammergebühren, Berufs- und Schutzkleidung, externe Ausbildungseinheiten. Der Antrag läuft über das Inklusionsamt.
Hiervon profitieren Arbeitgeber ohne Beschäftigungspflicht, die einen besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen ausbilden. Die Zuschüsse umfassen Abschluss- und Eintragungsgebühren, Prüfungsgebühren oder Kosten für außerbetriebliche Ausbildungsabschlüsse. Der Antrag erfolgt beim Inklusionsamt.
Diese Förderung richtet sich an die Azubis selbst. Sie ermöglicht ihnen die Aufnahme, Fortsetzung sowie den Abschluss der Ausbildung. Auch Teilnehmer*innen einer Einstiegsqualifizierung oder Jugendliche, für die eine zweite Berufsausbildung nötig ist, können hier profitieren. Die Hilfen sind Stütz- und Förderunterricht, der aber außerhalb der betrieblichen Ausbildungszeit stattfindet. Der Antrag wird bei der Agentur für Arbeit beziehungsweise beim Jobcenter gestellt.
Durch die Unterstützung einer persönlichen Assistenzkraft, die zum Beispiel Texte vorliest, Unterlagen kopiert oder Aktenordner reicht, können Jugendliche ihre Ausbildung besser und selbst bewältigen. Die Höhe der Förderung ist abhängig vom Unterstützungsbedarf. Die Leistung ist beim Inklusionsamt zu beantragen (siehe auch oben Arbeitsassistenz).
Im Fokus stehen hier Investitionskosten, die bei der Einrichtung eines neuen Ausbildungsplatzes entstehen (zum Beispiel: Maschinen, Büroausstattung, PC etc.) Der Antrag wird beim Inklusionsamt gestellt (siehe auch oben).
Zuständige und hilfreiche Institutionen
Es gibt eine Reihe von Institutionen, die bei der Inklusion mit Rat und Tat zur Seite stehen, die beraten und Förderung vermitteln. Hier ein kurzer Überblick.
Das ZBFS mit seinen Regionalstellen in allen sieben Regierungsbezirken in Bayern ist eine der Schlüsselinstitutionen. Auf Antrag stellt es den Grad der Behinderung und die gesundheitlichen Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme verschiedener Nachteilsausgleiche fest. Das Inklusionsamt als Teil des ZBFS steht Arbeitgebern mit Rat und Tat zur Seite, berät und unterstützt zur Ausbildung und Einstellung, zur Sicherung des Arbeitsverhältnisses, zum Kündigungsschutz, zur Förderung und vielem mehr.
Die Integrationsfachdienste sind Beratungsstellen, die im Auftrag des Inklusionsamtes, der Agentur für Arbeit und der Rehabilitationsträger arbeiten. Zu ihren Aufgaben gehört es, schwerbehinderte Menschen zu beraten, zu unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze zu vermitteln, Arbeitgeber und betriebliche Helfer bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung behinderter Menschen zu beraten, geeignete Bewerber zu vermitteln und diese auf den vorgesehenen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz vorzubereiten, umfassend über alle in Betracht kommenden Leistungen zu informieren.
https://www.zbfs.bayern.de/behinderung-beruf/arbeitgeber/beratung/integrationsfachdienst/
Hier erhalten Arbeitgeber Beratung zu Leistungen der medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben. So zahlt die Deutsche Rentenversicherung zum Beispiel für die Behandlung in einer Reha-Einrichtung (medizinische Rehabilitation) oder für Hilfen am Arbeitsplatz (berufliche Rehabilitation).
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/LS/Service/hilfe_bei_behinderung_index.html
Wer Menschen mit Behinderung ausbilden oder beschäftigen möchte, kann sich natürlich auch an die Bundesagentur für Arbeit wenden. Sie vermittelt geeignete Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderung für Ausbildungs- und Arbeitsplätze, informiert, berät und unterstützt Unternehmen, auch finanziell. Auf die Vermittlung von Akademikerinnen und Akademikern mit Behinderung ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Arbeitsagentur spezialisiert.
Für Schwerbehinderte und Rehabilitanden gibt es im Jobcenter München die Fachstelle für berufliche Wiedereingliederung. Das Angebot richtet sich an Arbeitsuchende mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und ihnen Gleichgestellten sowie an Arbeitsuchende, die im Rehabilitationsverfahren sind. Die Fachstelle pflegt enge Kontakte zu den Trägern der Rehabilitation, zu den Netzwerken für Menschen mit Behinderung sowie zu Arbeitgebern.
Die Stiftung MyHandicap will Menschen mit Behinderung den Lebensalltag erleichtern und hilft in privaten und beruflichen Belangen. Unter anderem ist der Anspruch, Unternehmen und Arbeitsuchende bei allen Fragen rund um Job, Ausbildung und Inklusion bestmöglich zu unterstützen.
https://www.myhandicap.de/jobboerse/
Siehe auch:https://www.dguv.de/de/reha_leistung/teilhabe/jobs/index.jsp
Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung
Hier finden Sie einen Überblick über besondere Angebote der Bayerischen Staatsregierung.
Budget für Arbeit: Das "Budget für Arbeit" ermöglicht über einen Lohnkostenzuschuss eine Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Anspruchsberechtigt sind diejenigen Menschen mit Behinderungen, die einen Anspruch auf eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen haben. Die Bemessung des Lohnkostenzuschusses orientiert sich am gezahlten Arbeitsentgelt (Arbeitnehmerbrutto). Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes. Eine Höchstgrenze ist dadurch festgelegt, dass der Zuschuss zum Arbeitsentgelt bis zu einer Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV (aktuell rund 1.200 Euro, einheitlich für die alten und die neuen Bundesländer) betragen darf. Die Länder können jedoch nach Landesrecht auch einen höheren Betrag festlegen. Die Höchstgrenze gilt unverändert auch für eine Teilzeitbeschäftigung. In Bayern wurde die Möglichkeit genutzt, diese Obergrenze zu erhöhen – um 20 Prozent auf 48 Prozent der Bezugsgröße. Damit liegt die monatliche Zuschuss-Obergrenze in Bayern um die 1.500 Euro.
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Inklusion/Fragen-und-Antworten/wie-hoch-ist-lohnkostenzuschuss-budget-fuer-arbeit.html
Sonderprogramme: In Bayern gibt eine Reihe von besonderen Programmen für die Inklusion behinderter Menschen in den Arbeitsmarkt.
- Begleiteter Übergang Werkstatt – allgemeiner Arbeitsmarkt (BÜWA): Damit werden Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen Stellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt. Das Bayerische Sozialministerium, das ZBFS-Inklusionsamt, die sieben bayerischen Bezirke und die Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit fördern dieses Modellprojekt. Seit 2019 ist BÜWA ein dauerhaftes bayernweites Angebot.
https://www.wfbm-bayern.de/index.php/188-begleiteter-uebergang-werkstatt-allgemeiner-arbeitsmarkt-2 - Berufsorientierung inklusiv (BOi): Diese Maßnahme wird in gemeinsamer Verantwortung mit den bayerischen Agenturen für Arbeit durchgeführt. Für Jugendliche mit einer anerkannten Schwerbehinderung und/oder mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Erkrankungen bestehen mitunter besondere Herausforderungen bei der Berufsorientierung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BOi-Maßnahmeträger unterstützen die Jugendlichen dabei, eine realistische berufliche Perspektive zu entwickeln oder Praktikumsplätze zu finden und sich auf die anstehenden Praktika vorzubereiten.
https://www.isb.bayern.de/foerderschulen/berufliche-bildung/berufsorientierung_inklusiv_boi/ - Initiative Inklusion: Über dieses Bund-Länder-Programm wurden seit Dezember 2011 auf Bundesebene Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung gestellt, um die Ausbildungs- und Beschäftigungssituation schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen zu verbessern. Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales stellt nach Ausschöpfung der Bundesmittel auch über 2015 hinaus Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung.
https://www.zbfs.bayern.de/behinderung-beruf/themen/initiative-inklusion/index.php
Preis JobErfolg: Jedes Jahr werden je ein Betrieb aus der Wirtschaft sowie aus dem öffentlichen Dienst für ihre Inklusionsarbeit ausgezeichnet. Es gibt zudem einen Sonderpreis für besondere Aktivitäten.
https://www.zbfs.bayern.de/behinderung-beruf/arbeitgeber/joberfolg/
Bayern Barrierefrei: Horst Seehofer hatte in seiner Regierungserklärung im November 2013 das Ziel vorgegeben: Bayern soll bis 2023 im gesamten öffentlichen Raum und im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) barrierefrei werden. Es gibt ein Signet, das für konkrete, beachtliche Beiträge zur Barrierefreiheit in Bayern vergeben wird. Das Signet gilt als ein Zeichen der Anerkennung für alle, die in Bayern Barrieren abbauen, es ist jedoch keine Zertifizierung.
https://www.barrierefrei.bayern.de/
www.arbeit-inklusiv.bayern.de: Auf dieser Homepage hat das Bayerische Sozialministerium alles Wissenswerte zum Thema Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt zusammengestellt. Vor allem werden auch gute Inklusionsbeispiele vorgestellt. Wer einen konkreten, beachtlichen Beitrag für die Teilhabe am Arbeitsleben in Bayern leistet, kann sich zudem um das Emblem „Inklusion in Bayern – Wir arbeiten miteinander“ bewerben. Der Beitrag zur Inklusion wird vor Vergabe des Emblems geprüft. Das Emblem ist ebenfalls keine Zertifizierung.
Arbeitskreis "Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderung"
Seit mehreren Jahren gibt es in München den Arbeitskreis „Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderung“. In diesem tauschen sich aus:
- der Behindertenbeirat der Landeshauptstadt München
- die Agentur für Arbeit München
- das Jobcenter München
- das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS)
- der Integrationsfachdienst München-Freising
- die Deutsche Rentenvericherung Bayern-Süd und Bund
- die Handwerkskammer für München und Oberbayern
- die IHK für München und Oberbayern
Ein wichtiges Anliegen ist den Kooperationspartnern, Arbeitgeber zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zu informieren und zu ermutigen. Jedes Jahr gibt es dazu eine Arbeitgeberveranstaltung zu aktuellen Themen, die wechselnd bei einem der Kooperationspartner stattfindet.