Brexit und Warenverkehr / Zoll
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- Brexit und Zoll – Welche Unternehmen sind betroffen?
- „Brexit-Road-Map“ Überblick
- Brexit und Zollformalitäten ab Januar 2021
- Neues Handelsabkommen EU - Vereinigtes Königreich
- Brexit und Präferenzrecht der EU-27 ab Januar 2021
- Brexit und Exportkontrolle ab Januar 2021
- Wichtige sonstige neue Regelungen ab Januar 2021
Brexit und Zoll – Welche Unternehmen sind betroffen?
Unternehmen in Deutschland sind zollrechtlich und in Bezug auf Präferenzen insbesondere vom Brexit betroffen, wenn sie...
- Waren in das VK liefern;
- Waren aus dem VK beziehen;
- Vormaterialien aus dem VK in ihren eigenen Waren verarbeiten, also Vorprodukte aus VK in Ihrer Lieferkette haben und Freihandelsabkommen mit anderen Drittstaaten nutzen möchten.
„Brexit-Road-Map“ - Überblick
Brexit: Was gilt wann?
Vereinigte Königreich ist Drittland: Ab 1. Januar 2021
Das VK scheidet aus der Zollunion der EU aus - es ist ab Januar 2021 Drittland. Es gibt eine neue Zollgrenze zwischen der EU und dem VK. Mit Nordirland gibt es Sonderregelungen, sodass Nordirland weiterhin wie ein EU-Mitglied behandelt wird. Auch mit dem neuen Handelsandelsabkommen kommt es zu neuen Zollformalitäten, Genehmigungspflichten in der Exportkontrolle und Änderungen im Präferenzrecht.
Übergangsphase: 1. Februar bis 31. Dezember 2020
- Das Vereinigte Königreich war nach wie vor Mitglied der Zollunion der EU. Aus zollrechtlicher Sicht und in Bezug auf Exportkontrolle änderte sich bis Ende 2020 weitgehend nichts.
Wo gibt es neue Zollgrenzen ab Januar 2021? Was ist mit Nordirland?
Das Vereinigte Königreich bildet ein neues Zollgebiet. Dieses umfasst England, Schottland, Wales und Nordirland.
Nordirland: Achtung, für Nordirland gibt es eine Sonderregelung:
Im Austrittsabkommen wurden spezielle Regelungen für Nordirland verankert (Protokoll zu Irland und Nordirland). Nordirland bleibt Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs, es wird jedoch auch ab 2021 gleichzeitig so behandelt, als ob es zum Zollgebiet der EU gehören würde.
Das heißt, dass EU-Lieferungen nach Nordirland als intra-EU Handel gesehen werden, Exporte von der EU nach Großbritannien als Drittlandsexporte.
Brexit und Zollformalitäten ab Januar 2021
Zollrechtliche Ausgestaltung EU - VK ab Januar 2021
Ab 1. Januar 2021 scheidet das Vereinigte Königreich aus der EU aus. Auch mit Handelsabkommen werden Zollformalitäten notwendig. Für den Warenverkehr mit Großbritannien (ohne Nordirland) müssen Zollformalitäten für Exporte in oder Importe aus Drittländern beachtet werden. Für Nordirland gilt das nicht.
Der freie Warenverkehr ist eine der großen Errungenschaften des EU-Binnenmarktes, von dem Unternehmen und Verbraucher in der EU profitieren. Mit dem Ende der Brexit Übergangsphase verlässt das Vereinigte Königreich die Zollunion der EU. Damit ist es nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes. Der freie Warenverkehr entfällt. Nordirland wird weiterhin wie zugehörig zum EU-Binnenmarkt behandelt.
Das bedeutet für den Warenverkehr mit Großbritannien (ohne Nordirland):
- Aus innergemeinschaftlichen Lieferungen werden Exporte und Importe wie in andere Drittländer. Besonders umstellen müssen sich Unternehmen, die bislang ausschließlich im EU-Binnenmarkt tätig sind. Es fallen Zollformalitäten und neue Zölle an. Wer das neue Freihandelsabkommen nutzen möchte und von Präferenzzöllen profitieren möchten, muss die erforderlichen Bedingungen laut Abkommen erfüllen.
Das bedeutet für den Warenverkehr Nordirland:
- Warenlieferungen nach Nordirland bleiben innergemeinschaftliche Lieferungen (keine Zollanmeldungen notwendig)
- Intrastatanmeldungen mit dem neuen Code XI
Die britische Regierung stellt das Border Operating Model als Grundlage der Regelungen und Guide zur neuen Zollgrenze ab Januar 2021 mit der EU zur Verfügung.
In einem Leitfaden informiert die Generaldirektion Zoll und Steuern.
Nach dem Ablauf der Übergangsfrist (egal ob es ein Freihandelsabkommen geben wird oder nicht) wird eine Zollabfertigung für den Warenverkehr zwischen der EU und Großbritannien notwendig. Für Nordirland ändert sich weiterhin nichts, diese Lieferungen werden weiterhin als normale innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt.
Für den Warenverkehr mit Großbritannien gilt dann: es sind in jedem Fall Zollformalitäten notwendig (mit und ohne Freihandelsabkommen), das sind insbesondere Zollanmeldungen bei der Ausfuhr sowie Einfuhr. Je Sendung (egal, in welche Richtung) müssen Sie dementsprechend die Ausfuhr aus dem Absendeland sowie die Einfuhr im Zielland beachten. Insbesondere die...
- Ausfuhranmeldungen, Zollformalitäten bei der Ausfuhr,
- Einfuhranmeldungen, Zollabwicklung bei der Einfuhr,
- die stufenweise Einführung von Zollformalitäten bei EU-Einfuhr in das VK (3-Stufen-Plan),
- den neuen britischen Zolltarif für Einfuhren in das VK,
- volle Zollformalitäten bei der Einfuhr in die EU,
- den europäischen Zolltarif für VK-Einfuhren in die EU.
Da Nordirland zwar zum Vereinigtem Königreich gehört, die EU es jedoch zollrechtlich weiterhin so behandelt, als gehöre es zum Binnenmarkt, so sind die Zollformalitäten nur für den Warenverkehr EU - Großbritannien (ohne Nordirland notwendig). Ziel ist es, eine harte Zollgrenze zwischen Irland und Nordirland z vermeiden und damit den Frieden zu wahren. Lieferungen nach Nordirland bleiben weiterhin innergemeinschaftliche Lieferungen, ohne Zollformaliäten. Das bedeutet für Lieferungen nach Nordirland:
- keine Zollanmeldungen
- normale umsatzsteuerliche Handhabung (u.a. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)
- Intrastatmeldungen (Code XI)
Der Export von der EU nach Großbritannien läuft in zwei Schritten ab:
1. Ausfuhr aus der EU
2. Einfuhr in Großbritannien
Das bedeutet für die Ausfuhr aus der EU nach Großbritannien (GB):
- Ausfuhranmeldung und
- gegebenenfalls Registrierung beim Zoll mit EORI-Nummer, falls nicht bereits vorhanden sowie
- Zollsoftware (zum Beispiel ATLAS) für die elektronische Abwicklung werden fällig. Zulassung sowie Artikelstammdaten und Codierungen werden dafür benötigt, alternativ: Internetzollanmeldung IAA+ (mittels Elster-Online-Zertifikat)
- Ausfuhrgenehmigungen werden gegebenenfalls für sensible Güter benötigt, alterntiv die Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen
- Umsatzsteuerliche Folgen: steuerfreie Ausfuhrlieferung; EU-Richtlinien verlieren in GB Geltung, zum Beispiel für Konsignationslagerregeungen
Das bedeutet die Einfuhr nach Großbritannien:
- In GB erfolgt eine Einfuhrabfertigung (mit einer GB-EORI-Nummer). Die Höhe der Zölle richtet sich grundsätzlich nach dem VK-Zolltarif. Siehe auch 3-Stufen-Plan zu Einführung der Zollformalitäten in Großbritannien.
- Je nach gewählter Lieferbedingung (“frei Haus”) kann es sein, dass der EU-Exporteur auch den Import in GB regeln muss. Dann muss sich dieser unter Umständen in GB eine GB-EORI beschanffen, was wiederum eine umsatzsteuerliche Registrierung erfordert. Siehe die Infos zur Prüfung der Lieferbedingungen.
- keine Zollanmeldungen
- normale umsatzsteuerliche Handhabung (u.a. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)
- Intrastatmeldungen (Code XI)
- Ausfuhrabfertigung in GB
- Einfuhranmeldung in der EU, Registirerung beim Zoll (EORI) sowie
- EU-Zölle (Einfuhrumsatzsteuer, eventuell Verbrauchsteuer) werden fällig.
- Je nach Warenart werden zusätzliche Lizenzen, Nachweise oder Zertifikate erforderlich.
Wenn Sie bei Zollabfertigungen als Ausführer oder Einführer auftreten, brauchen Sie eine EORI-Nummer von dem Zollgebiet, wo Sie abfertigen möchten.
- Für eine Ausfuhr oder Einfuhr aus der/in die EU benötigen Sie eine EU-EORI-Nummer.
- Für eine Ausfuhr oder Einfuhr aus/nach Großbritannien benötigen Sie eine GB-EORI-Nummer. Hier können Sie eine GB-EORI-Nummer beantragen.
- Einst im Vereinigten Köngreich ausgestellte EU-EORI-Nummern verlieren ab Januar 2021 ihre Gültigkeit.
Zollformalitäten werden ab Januar 2021 bei Einfuhr nach Großbritannien schrittweise eingeführt. Das erklärt die britische Regierung im Dokument The Border with the European Union. Importing and Exporting Goods. Dort wird außerdem detailliert auf Import- und Exportvorgänge eingegangen, Zollformalitäten und -Verfahren bschrieben und auf die Regularien und Einfuhrbestimmungen besonderer Warengruppen hingewiesen inklusive einer Übersicht über die neuen Prozesse in Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Spanien und Irland.
Der 3-Stufen-Plan: die schrittweise Einführung von Zollformalitäten im Vereinigten Königreich
- Link zur Webseite der britischen Regierung zur schrittweisen Einführung der Formalitäten
- Die bei der Einfuhr nötigen Maßnahmen in Großbritannien werden jeweils zum 1. Januar, 1. April und 1. Juli umgesetzt und unterscheiden sich je nach Warenkategorie.
- Das Border Operating Model stellt diese drei Stufen im Detail dar.
3-Stufen-Plan im Überblick:
- Warengruppen, für die unterschiedliche Anforderungen gelten:
- "Controlled Goods" = genehmigungs- bzw. verbrauchssteuerpflichtige Waren (Liste in Annex C Border Operating Model)
- Standardwaren
- lebende Tiere sowie Pflanzen und Pflanzenprodukte mit hohem Risiko
- Waren mit tierischem Ursprung sowie Pflanzen und Pflanzenprodukte
- Für die genehmigungs- bzw. verbrauchssteuerpflichtige Waren gelten ab 1. Januar 2021 vollständige Einfuhrvorschriften (vereinfachtes Anmeldeverfahren möglich, sofern die entsprechende Bewilligungen vorhanden).
Das "Core Model" gilt für Standardwaren, lebende Tiere sowie Pflanzen und Pflanzenprodukte mit hohem Risiko und Waren mit tierischem Ursprung sowie Pflanzen und Pflanzenprodukte und umfasst diese Regelungen und Einschränkungen nach Warengruppen.
- Laut dem "Core Model" 3-Stufen-Plan können für die meisten Waren ("Standardwaren") die Einfuhren nach Großbritannien aus der EU zunächst nur "protokolliert" werden, Zollanmeldungen und die Zahlung der Zölle können innerhalb von sechs Monaten nachgeholt werden. Vorabanmeldungen sind nicht notwendig. Von diesen Erleichterungen kann, muss aber nicht Gebrauch gemacht werden.
- Zu zahlende Zölle werden zum Zeitpunkt der nachgeholten Einfuhranmeldung fällig.
- Vorabanmeldungen (Safety and Security Declarations) sind nicht notwendig.
- Erst ab 1. Juli 2021 sind für alle Importe die Zollanmeldungen sofort zu erledigen und die Einfuhrabgaben sofort zu leisten.
- Einschränkungen: Für lebende Tiere sowie Pflanzen und Pflanzenprodukte mit hohem Risiko sind Vorabanmeldungen und Gesundheitszeugnisse vorgeschrieben. Diese Vorgaben werden ab 1. April auf alle Waren mit tierischem Ursprung sowie Pflanzen und Pflanzenprodukte ausgeweitet.
Für viele Unternehmn, die Waren in Großbritannien abfertigen möchten, empfielt es sich, Zolldienstleister zu nutzen.
Eine Liste mit britischen Zollbrokern finden Sie hier.
Neuer britischer Zolltarif ab Januar 2021: WTO Schedule für Einfuhren nach Großbritannien
Praxis Tool: neue WTO-Einfuhrzölle nach Großbritannien ab Januar 2021 hier checken
Wenn es zum Freihandelsabkommn zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich kommt, so entfallen Zölle oder Quoten auf gehandelte Waren, wenn die vereinbarten Ursprungsregeln eingehalten werden und Formalitäten erfüllt werden. Den Entwurf zum Freihandelsabkommen EU - VK finden Sie hier.
Da die Zustimmung der Staats- und Regierungschefs und der Parlamente noch bevorsteht, ist der Vertragstext noch nicht endgültig.
Wie erfolgt die Abfertigung für Waren, die aus GB in die EU zurückgeholt werden?
In solchen Fällen kann die Ware abgabenfrei als Rückware abgefertigt werden. Voraussetzung dafür ist der Nachweis, dass die nämliche = identische Ware zuvor aus der EU exportiert worden ist. Da der Nachweis bei Lieferungen nach GB, die vor dem 01.01.2021 stattgefunden haben, nicht über die Ausfuhrnachweise möglich ist, weil es diese nicht gibt, können Lieferscheine oder ähnliche Unterlagen als Beleg dienen, dass der Transport ins VK innerhalb von drei Jahren vor der Wiedereinfuhr in die EU stattgefunden hat.
Der deutsche Zoll informiert in seiner EMCS-Info 09/20 vom 16.12.2020 über die Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ins bzw. aus dem Vereinigten Königreich vor bzw. nach dem 1.1.2021 (Ende der Übergangsphase). Die Meldung beinhaltet insbesondere Hinweise zur mehrstufigen Abwicklung offener EMCS-Vorgänge innerhalb des IT-Verfahrens EMCS, z.B.
- zur Eröffnung von EMCS-Vorgängen mit GB (ohne Nordirland) bis spätestens 31.12.2020,
- zur Abwicklung von offenen EMCS-Vorgängen mit GB bis spätestens 31.05.2021,
- zur Eröffnung von EMCS-Vorgängen mit Nordirland („XI“) ab frühestens 1.1.2021.
Details entnehmen Sie bitte der Meldung 09/20 unter folgendem Link.
Sind bei bestehenden Bewilligungen für zollrechtliche Vereinfachungen (z.B. Vereinfachte Zollanmeldung, Anschreibung in der Buchführung) keine Länder oder Länderkreise erfasst, ist eine Anpassung/Ergänzung der Bewilligung in Folge des Brexit nicht erforderlich. Sofern konkrete Drittländer Bestandteil der Bewilligung sind (z.B. bei der passiven Veredelung das "Veredelungsland") empfiehlt es sich, Anträge zeitnah zu stellen. Unternehmen sollten sich hierfür mit ihren zuständigen Hauptzollämtern in Verbindung setzen.
Auf der Webseite des European Shippers’ Council (ESC) informiert dieser über den konkreten Vorbereitungsstand der Zollbehörden in UK, FR, NL und BE sowie über die erforderlichen
Zolldokumente an den jeweiligen Grenzzollstellen, die ab dem 1. Januar notwendig werden. Zudem hat der ESC am 26. November zusätzlich ein Faltblatt des niederländischen Zolls mit Hinweisen zur Abfertigung von Frachtsendungen in niederländischen Fährterminals veröffentlicht. Darin weist der ESC unter anderem darauf hin, dass ohne vorab elektronisch erstellte Zolldokumente LKW
der Zugang zu den Fährterminals (z. B. in Rotterdam) verweigert werde.
Der französische Zoll informiert in einem Faltblatt "Einfuhr oder Ausfuhr nach dem Brexit" sowie in dem Faltblatt "Intelligente Grenzlösungen für gut informierte Fahrer" über seine Vorbereitungsmaßnahmen für die Gewährleistung einer möglichst reibungslosen Zollabfertigung an seinen Grenzzollstellen zum Vereinigten Königreich ab dem 1. Januar 2021.
Diese gelten auch für deutsche Unternehmen, die ihre Waren über Frankreich in das Vereinigte Königreich exportieren. Zudem wurde der Zollleitfaden des französischen Zolls "Preparing for Brexit" aktualisiert, welcher Hinweise für Unternehmen enthält, wie sich diese auf die Zeit nach der Übergangsphase vorbereiten können.
Warenverkehre zum Zeitpunkt des Ablaufs der Übergangsfrist sind besonders heikel. Klar ist – bei einem Ablauf der Übergangsfrist zum 31. Dezember 2020, dass bei einer Lieferung am 1. Januar 2021 Ausfuhr- bzw. Einfuhrformalitäten zu erfüllen sind. Auch für Ware, die schon auf dem Weg ist. Eine Regelung für schwimmende Ware findet sich in Kapitel5.3 des EU-Leitfadens.
Vorab Zollanmeldungen vor dem 1.1.2021: Kann ich sicherheitshalber vor dem Jahreswechsel eine Ausfuhrerklärung für den Export nach Großbritannien erstellen, falls der Fahrer nicht rechtzeitig die EU verlässt?
Nein, das wird nicht möglich sein. Zollanmeldungen für GB sind erst nach Ablauf der Übergangsfrist, also ab 01.01.2021, möglich. Für Sendungen, die als innergemeinschaftliche Lieferungen starten, aber die EU nicht vor Ablauf der Übergangsfrist verlassen, muss dann ein Zollverfahren gestartet werden.
Einfuhr in die EU: In der EU gilt noch bis 1. Juli 2021, dass Kleinsendungen bis zu einem Warenwert von 22 Euro nicht angemeldet werden müssen. Für Sendungen unter 1000 Euro gelten reduzierte Anforderungen bzw. Datensätze. Ab Juli 2021 müssen auch Sendungen unter 22 Euro angemeldet werden.
Einfuhr nach GB: Es gilt eine erleichterte Abfertigung für Waren bis 135 Pfund. Im Bereich E-Commerce muss der ausländische Verkäufer im VK steuerlich registriert sein. Details stehen im Border Operating Model.
Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich
Am 24. Dezember 2020 haben sich die EU und das Vereinigte Königreich auf ein umfassendes Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) geeinigt. Da die Zeit für eine förmliche Ratifizierung zum 1. Januar 2021 fehlte, ist das Abkommen vorläufig ab dem 1. Januar 2021 anwendbar. Eine förmliche Ratifizierung mit dem Ziel eines regulären Inkrafttretens wird nachgeholt. Im Folgenden finden Sie Informationen zum Handels- und Kooperationsabkommen und dem präferenziellen Warenverkehr (Zollbegünstigungen/-präferenzen).
Direktdownload des Abkommens-Text der Europäischen Kommission:
Im Amtsblatt der EU L 444 vom 31. Dezember 2020 veröffentlicht: EU-UK Trade and Cooperation Agreement
Die Europäische Kommission hat einen ersten Kurzüberblick über die Inhalte des Vertragsentwurfs für das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich veröffentlicht:
Für den Handel mit Waren in Bezug auf Zölle sind insbesondere folgende Punkte wichtig:
- Keine Zölle und Quoten auf gehandelte präferenzberechtigte Waren, d.h. wenn die vereinbarten Ursprungsregeln eingehalten werden (Präferenzursprung EU oder VK muss nachgewiesen sein) und eine Präferenzzollgewährung beantragt ist (mit entsprechenden Präferenznachweisen)
- Händler können den Präferenzursprung der verkauften Waren selbst bescheinigen (Erklärung zum Ursprung, ab 6.000€ mit REX), wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
- Gegenseitige Anerkennung des "Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligte" (AEO) für leichtere Zollformalitäten und einen reibungsloseren Warenfluss.
- Gemeinsame Referenzdefinition von internationalen Standards und die Möglichkeit zur Selbsterklärung der Konformität von Produkten
- Spezifische Erleichterungsregelungen für Wein, Bio, Automobil, Pharmazeutika und Chemikalien
Durch das neue Handelsabkommen sind nicht automatisch alle Ex- und Importe zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU-27 zollfrei in präferenzrechtlicher Hinsicht. Sondern nur für bestimmte, nämlich präferenzberechtigte Ursprungserzeugnisse können Präferenzzollsätze (Zollbefreiungen) gewährt werden.
Waren, die die Ursprungsregeln aus dem Abkommen erfüllen sind präferenzberechtigte Ursprungserzeugnisse im Sinne des Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich:
- Die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln ergeben sich aus Teil Eins, Titel I, Kapitel 2 des Abkommens (Chapter 2: Rules of origin).
- Die Liste mit den produktspezifischen Regeln finden in ANNEX ORIG-2.
Die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln entsprechen teilweise denen des Freihandelsabkommens der EU mit Japan (EU-Japan-EPA). Dies gilt auch für die in der Liste mit den produktspezifischen Regeln verwendeten Formulierungen und Abkürzungen.
Guidance der britischen Regierung zu den Ursprungsregeln
Die EU-Datenbank Access2Markets wurde in Bezug auf das Abkommen aktualisiert. Informationen zu den Ursprungsregeln lassen sich über das integrierte Tool ROSA recherchieren. Damit ist eine Selbstbewertung der Ursprungsregeln möglich. Es handelt sich dabei zwar nicht um eine rechtssichere Auskunft, bietet aber eine Orientierungshilfe für Unternehmen.
- Das Abkommen sieht neben einer eingeschränkten bilateralen Kumulierung (für Vormaterialien mit Ursprung in der jeweils anderen Vertragspartei) auch eine vollständige bilaterale Kumulierung (für Vormaterialien, die in der jeweils anderen Vertragspartei be- oder verarbeitet wurden, ohne dabei den Ursprung zu erlangen) vor.
- Eine diagonale Kumulierung ist indes nicht vorgesehen.
- Siehe: Article ORIG.4: Cumulation of origin.
- Beide Regelungen gelten nur, sofern die Be- bzw. Verarbeitung über die sogenannte Minimalbehandlung gemäß Artikel ORIG.7 hinausgeht.
Wie erhalte ich eine Zollbefreiung/ Zollpräferenzbehandlung? Welche Nachweise und Anträge muss ich stellen?
Für Ursprungserzeugnisse kann eine Zollpräferenzbehandlung in Anspruch genommen werden. Diese muss vom Einführer beantragt werden. Der Einführer verantwortet die Richtigkeit eines Antrags und die Einhaltung der Voraussetzungen des Abkommens.
Als Grundlage für einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stehen zwei Möglichkeiten von Präferenznachweisen zur Verfügung:
- "Erklärung zum Ursprung" (EzU, Artikel ORIG.19) des Ausführers; entweder für eine einzelne Lieferung oder für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse für einen in der EzU angegebenen Gültigkeitszeitraum von maximal 12 Monaten
- "Gewissheit des Einführers", unter den Voraussetzungen des Artikels ORIG.21, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt.
Bei der Einfuhr in die EU ist die jeweilige Grundlage des Antrags Zollpräferenzbehandlung auf mit einer eigenen Codierung in der Zollanmeldung anzugeben:
- U116 EzU
- U118 EzU für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse
- U117 Gewissheit des Einführers
Bei der Ausfertigung einer EzU (Erklärung zum Ursprung) ist der Wortlaut nach ANNEX ORIG-4, zu verwenden.
Der Wortlaut auf Englisch lautet: (Quelle TCA, engl. Version, S. 507f.)
(Period: from___________ to __________ *)
The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ... **) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... *** preferential origin.
..................................................................................................................**** (Place and date)
................................................................................................................. (Name of the exporter)
* If the statement on origin is completed for multiple shipments of identical originating products within the meaning of point (b) of Article ORIG.19(4) [Statement on Origin] of this Agreement, indicate the period for whichthe statement on origin is to apply. That period shall not exceed 12 months. All importations of the product must occur within the period indicated. If a period is not applicable, the field may be left blank.
** Indicate the reference number by which the exporter is identified. For the Union exporter, this will be the number assigned in accordance with the laws and regulations of the Union. For the United Kingdom exporter, this will be the number assigned in accordance with the laws and regulations applicable within theUnited Kingdom. Where the exporter has not been assigned a number, this field may be left blank. Siehe Referenznummer weiter unten!
*** Indicate the origin of the product: the United Kingdom or the Union.
**** Place and date may be omitted if the information is contained on the document itself.
Referenznummer
Auf Grundlage der nationalen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei beinhaltet der Wortlaut die Angabe einer Referenznummer, durch die der Ausführer identifiziert werden kann.
Referenznummer im VK: Für Ausführer aus dem Vereinigten Königreich handelt es sich dabei um die EORI-Nummer, die unabhängig von Wertgrenzen angegeben sein muss.
Referenznummer in EU: Für Ausführer aus der Europäischen Union sind möglich:
- die EzU eines jeden Ausführers, sofern der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro nicht überschreitet (=ohne REX-Nummer)
- die EzU eines registrierten Ausführers (REX); die REX-Nummer ist in der EzU anzugeben, wenn die Sendung 6.000 Euro überschreitet
Auf der Webseite der GZD zum REX finden Sie wichtige Informationen zum Registrierten Ausführer (REX), ein Merkblatt sowie einAntragsformular auf die Bewilligung zum REX.
Gemäß Artikel ORIG.19 kann der Ausführer eine Erklärung zum Ursprung (EzU) als Präferenznachweise auf der Grundlage von Angaben ausfertigen, die den Ursprung des Erzeugnisses belegen. Dabei ist der Ausführer für die Richtigkeit der EzU und der darin enthaltenen Angaben verantwortlich. Hierbei stützt er sich regelmäßig auf Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft.
Ausnahmeregelung für Übergangszeitraum:
Angesichts des kurzen Zeitraums zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Abkommens und dem Zeitpunkt, zu dem es anwendbar wird, könnte es für manche Lieferanten schwierig sein, den Ausführern rechtzeitig Lieferantenerklärungen vorzulegen, damit diese ab dem Zeitpunkt, zu dem das Abkommen anwendbar wird, Erklärungen zum Ursprung auf der Grundlage von Lieferantenerklärungen ausfertigen können.
Deshalb sieht die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2254 der Kommission vom 29. Dezember 2020 über die Ausfertigung von Erklärungen zum Ursprung auf der Grundlage von Lieferantenerklärungen für präferenzbegünstigte Ausfuhren in das Vereinigte Königreich während eines Übergangszeitraums eine Ausnahmeregelung vor.
Demnach ist es während eines Übergangszeitraums zulässig, dass Ausführer für die Zwecke der Anwendung des Abkommens bis zum 31. Dezember 2021 Erklärungen zum Ursprung für Ausfuhren in das Vereinigte Königreich auf der Grundlage von Lieferantenerklärungen, die der Lieferant nachträglich vorlegen muss, unter der Bedingung ausfertigen, dass sich die Lieferantenerklärungen bis zum 1. Januar 2022 im Besitz des Ausführers befinden. Hat der Ausführer diese Lieferantenerklärungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht in seinem Besitz, so muss er dem Einführer dies spätestens am 31. Januar 2022 mitteilen.
Brexit und Präferenzrecht / Lieferantenerklärung der EU-27 ab Januar 2021
Unternehmen der EU-27, die jegliche Freihandelsabkommen (z.B. mit Mexiko, der Schweiz und allen anderen) nutzen möchten oder Lieferantenerklärungen erstellen und VK-Vorleistungen in ihren Lieferketten haben, müssen aufpassen und ggf. neu kalkulieren.
Die Aufhebung des europäischen präferenziellen Ursprungs für Waren und Vorleistungen aus dem Vereinigten Königreich (auch aus Nordirland) führt dazu, dass sich Präferenzkalkulationen ändern können und im schlimmsten Fall der präferentielle Warenursprung EU verloren geht.
Meldung der Generalzolldirektion zum Thema Präferenzrecht und Brexit
- Alle (Vor-)Leistungen (Vor-Produkte und Verarbeitungsvorgänge) aus dem Vereinigtem Königreich, also aus England, Schottland Wales und auch aus Nordirland verlieren ab Januar 2021 endgültig die europäische Präferenzeigenschaft für alle Freihandelsabkommen der EU (außer dem TCA, weil dort eine bilaterale Kumulierung möglich ist).
- Das gilt nach Ansicht der EU auch für VK-Waren, die sich bereits vor dem Brexit im Gebiet der EU27 befinden.
- Prüfen Sie Ihre Lieferketten auf VK-Leistungen und kalkulieren Sie ggf. die Präferenzkalkulationen neu.
- Die Einzelheiten lesen Sie in Kapitel 4 des EU-Leitfadens zum Austritt.
- Link zur entsprechenden Meldung der Generalzolldirektion
- Ab 1. Januar 2021 sind VK-Waren keine EU-Waren mehr und folglich nicht mehr als präferenzberechtigte EU-Ursprungsware zu bewerten. VK-Vorleistungen in Waren sind demnach als „ohne Ursprungseigenschaft“ bei Präferenzkalkulationen zu behandeln (außer im Präferenzverkehr mit dem VK sind sie noch präferenzberechtigt, weil laut TCA ist eine bilaterale Kumulierung möglich ist).
- Das gilt nach Ansicht der EU auch für VK-Waren, die sich bereits vor dem Brexit im Gebiet der EU-27 befinden.
- Lieferantenerklärungen und Präferenznachweise (bspw. EUR.1 uvm.) können sich demnach wesentlich verändern oder nicht mehr ausstellbar sein.
- Prüfen Sie, ob Sie VK-Vorleistungen/Material in der Ware beinhalten. Wenn ja, kalkulieren Sie unbedingt neu! Ihre Ware kann dann untern Umständen ihre Präferenzberechtigung verlieren.
- Wurden die Leiferantenerklärungen in den EU-27-Mitgliedstaaten ausgefertigt, so sind die jeweiligen Lieferanten dazu verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, wenn die von ihnen ausgefertigte Lieferantenerklärung für die gelieferte Ware aufgrund von maßgeblichen VK Inhalten ab 1. Januar 2021 nicht mehr gültig ist. Tipp: Sollte in der Erklärung neben dem präferenziellen Ursprung „Europäische Union” auch ein Hinweis auf VK oder GB enthalten sein, dann hätte der Empfänger der Lieferantenerklärung Kenntnis über den „VK-Ursprung”, mit der Folge, dass diese Ware ihre Präferenzeigenschaft für alle anderen Handelsabkommen der EU-27 außer dem TCA verliert. Falls eine Lieferantenerklärung aus der EU-27 nur die Ursprungsangabe Europäische Union enthält, gibt es keinen Anlass nachzuforschen, ob es sich vielleicht um VK-Ware handeln könnte. Der Lieferant wäre in der Pflicht, gegebenenfalls über VK-Inhalte zu informieren.
- (Langzeit-) Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 aus dem Vereinigten Königreich (auch aus Nordirland) verlieren ab dem 1. Januar 2021 ihre Gültigkeit.
Brexit und Exportkontrolle ab Januar 2021
Seit dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich Drittland. Bei Ausfuhren aus der EU nach Großbritannien können dadurch neue exportkontrollrechtliche Genehmigungspflichten entstehen. Für Nordirland gibt es mit dem Protokoll zu Irland/Nordirland besondere Regelungen, es wird weiterhin wie zur EU gehörend behandelt.
Prüfen Sie unbedingt Ihre Ausfuhren ab Januar 2021 nach Großbritannien, ob diese von Ausfuhrbeschränkungen betroffen sind.
Das BAFA informiert Sie zur Exportkontrolle hier.
Informationen zur britischen Exportkontrolle finden Sie vom Department for International Trade in einer Guidance im Bezug zum Brexit.
Der deutsche Außenhandel unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen. Es gibt jedoch begründete Ausnahmen im europäischen und deutschen Außenwirtschaftsrecht: Verbote und Genehmigungspflichten greifen dann, wenn Exporte die europäische bzw. nationale Sicherheit gefährden – oder diplomatische und militärische Konflikte provozieren. Das Risiko besteht vor allem bei Sicherheitstechnologien, Waffen und Produkten, die für zivile und militärische Zwecke (Dual-Use-Güter) eingesetzt werden können.
Ob der Export kontrolliert wird, also eine Genehmigung erforderlich ist oder gar ein Verbot besteht, hängt davon ab
- was Sie liefern, durchführen oder verkaufen wollen (Güterlistenprüfung)
- in welches Land dies erfolgen soll (Embargoprüfung)
- für wen die Güter bestimmt sind (Sanktionslistenprüfung) und
- welcher Verwendungszweck gegeben oder anzunehmen ist.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Das BAFA veröffentlicht zudem regelmäßig Merkblätter, die besonders relevante außenwirtschaftsrechtliche Bereiche näher erläutern, so auch zum Brexit.
Allgemeine Genehmigungen sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt (jedoch angezeigt) werden. Allgemeine Genehmigungen werden vielmehr von Amts wegen bekannt gegeben und haben zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen. Allgemeine Genehmigungen bieten den Ausführern den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung.
Ab dem 01.01.2021 ist das Vereinigte Königreich Drittland. Aus exportkontrollrechtlicher Sicht hat dies zur Folge, dass Exporte nach Großbritannien als Ausfuhren anzusehen sind. Für Nordirland gibt es Sonderregelungen. Hierdurch werden neue Genehmigungsplichten entstehen. Insbesondere im Zusammenhang mit:
- Dual-Use-Gütern,
- bestimmten Feuerwaffen nebst entsprechender Munition und Wiederladegeräte,
- Gütern, welche von der Anti-Folter-Verordnung erfasst werden, als auch
- Handels- und Vermittlungsgeschäften, sowie
- der Technischen Unterstützung.
Nordirland: Bitte beachten Sie die Sonderregeln, die aufgrund des Zusatzprotokolls zu Irland / Nordirland zum Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs aus der EU für Nordirland gelten.
Allgemeine Genehmigung EU001
- Damit möglichst wenige förmliche Ausfuhrgenehmigungen beantragt werden müssen, wurde die bestehende Allgemeine Genehmigung EU001 (gilt für die meisten Dual-use-Güter) auf GB ausgeweitet.
Allgemeine Genehmigung AGG 15
- Das Bafa veröffnetliche die Allgemeine Genehmigung AGG 15. Damit sollen unter anderem Dual-use-Güter-Lieferungen nach GB vereinfacht abgewickelt werden können.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 folgende Fallkonstellationen:
- Nr. 5.2: Ausfuhren in Freizonen und Freilager, soweit sich diese im Vereinigten Königreich befinden und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31.12.2020 geschlossen wurde,
- Nr. 5.3: Ausfuhren in das Vereinigte Königreich, soweit dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31.12.2020 geschlossen wurde sowie
- Nr. 5.4: Ausfuhren in alle Länder, sofern die Ausfuhr auf Veranlassung eines im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmens erfolgt und sofern für diese Ausfuhr eine britische Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde, deren Gültigkeitszeitraum im Zeitpunkt der Vornahme der Ausfuhr noch nicht abgelaufen ist.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen in den unter Ziffer 5 genannten Fallgruppen für alle in Anhang I der EG-Dual-use-VO genannten Güter, ausgenommen die in Anhang IIg der EG-Dual-use-VO genannten Güter.
Die Generalzolldirektion weist in ihrem Schreiben ATLAS-INFO 0107/20 vom 28. Dezember 2020 darauf hin, dass für die Fallgruppen Nummern 5.2 und 5.3 in der Ausfuhranmeldung im Feld „Warenbezeichnung“ ergänzend anzugeben ist: „Vertrag vom … (Datum)“. Der Vertrag selbst ist nur auf Anforderung durch die Zollstelle vorzulegen.
Für die Fallgruppe Nr. 5.4 ist der Ausfuhrzollstelle die britische Ausfuhrgenehmigung vorzulegen und in der Ausfuhranmeldung als Unterlage mit der Codierung „X002/EU“ anzumelden.
In diesen Fällen scheidet eine Ausfuhr im Rahmen einer Bewilligung "Vereinfachte Zollanmeldung" gemäß Art. 166 Abs. 2 UZK aus:
- Die Bestimmungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 gelten nicht für Ausfuhren auf die Kanalinseln, die Isle of Man, nach Gibraltar und in andere überseeische Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreichs. Für Ausfuhren nach diesen Bestimmungszielen ist eine förmliche Ausfuhrgenehmigung erforderlich.
In der Ausfuhr-Codeliste „I0136 Unterlagen“ steht seit 1. Januar 2021 zur Anmeldung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 in ATLAS-AES folgende Unterlagen-Codierung zur Verfügung: X002/A15 – „Allgemeine Genehmigung Nr. 15 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit)“.
Für Lieferungen nach Nordirland gelten ab dem 1. Januar 2021 nach wie vor die gleichen Regelungen wie vor dem Brexit.
Durch das Protokoll zu Irland / Nordirland gelten in Nordirland auch nach der Übergangphase gewisse EU-Vorschriften weiter. Nordirland ist dabei in Bezug auf die Exportkonttrolle wie ein EU-Staat zu behandeln.
Die EG-Dual-Use-Verordnung, die Feuerwaffen-Verordnung sowie die Anti-Folter-Verordnung gelten auch ab 1. Januar 2021 für Nordirland weiter.
Weitere Infos finden Sie im Merkblatt Exportkontrolle und Brexit des BAFA S. 13f.
Wichtige sonstige Regelungen ab Januar 2021
Holzverpackungen
Holzverpackungen sind beispielsweise:
- Paletten, Kistenpaletten, Palettenaufsetzrahmen, Verpackungskisten, Kästen, Lattenkisten, Fässer und ähnlichen Verpackungsmittel. Ladehölzer, Stauholz, Abstandshalter und Böcken.
Mit Holzverpackungen können Schädlinge eingeschleppt werden. Daher dürfen beim Export und Import nur Holzverpackungen verwendet werden, die entsprechend dem IPPC-Standard ISPM 15 entsprechend behandelt wurden. Es handelt sich dabei um den Standard einer Unterorganisation der UNO, der fast weltweit Anerkennung findet.
Holzverpackungsmaterial muss entsprechend eines besonderen Zeit–Temperatur-Plans von zugelassenen Unternehmen hitzebehandelt werden, um allfällige Schädlinge abzutöten. Darüber hinaus ist das so behandelte Holz entsprechend zu markieren.
Holzverpackungen, die innerhalb der EU oder im Warenverkehr mit der Schweiz verwendet werden, müssen nicht gemäß ISPM-15 behandelt und gekennzeichnet sein. Diese Verpackungen sind auch dementsprechend günstiger. Dies gilt auch während der Übergangszeit bis zum 31.12.2020 für das Vereinigte Königreich.
Ab dem 01.01.2021 ist Folgendes zu beachten:
- Verarbeitetes Holz (z.B. Sperrholz, Leimholz, OSB, CLT) bedarf keiner weiteren Hitzebehandlung und Kennzeichnung. Das stimmt, für Holzprodukte und Verpackungen aus CLT und anderem verarbeitetem Holz wie OSB, wenn das Material schon entsprechend erhitzt bzw. gepresst wurde (siehe auch unten)
- Alle anderen Waren aus Holz (z.B. Paletten, Kisten, Stauholz) müssen ab dem 1. Januar 2021 die internationalen ISPM15-Standards erfüllen, indem sie einer Wärmebehandlung und Kennzeichnung unterzogen worden sind. Hier gibt es Ausnahmen: Für Lieferungen von Holzprodukten, die gem. ISPM 15 erhitzt und gekennzeichnet werden (sog. Regulated Timbers, darunter Weichhölzer, die nicht entrindet sind, und einige Harthölzer) braucht Stauholz keine zusätzliche ISPM 15 Kennzeichnung, wenn es aus dem gleichen Produkt und der gleichen Qualität wie das verpackte Holz und fest zusammengebunden ist („banded in“). Wenn das Stauholz lose / nicht mit dem verpacktem Produkt zusammengebunden ist, muss es gem. ISPM 15 erhitzt und gekennzeichnet werden.
Weitere Infos finden Sie auf der Webseite der britischen Regierung.
Sonderregeln zu Nordirland
Das Vereinigte Königreich besteht aus England, Schottland, Wales und Nordirland. Mit dem Brexit ist es auch der EU ausgetreten und ab 1. Januar aus dem Zollgebiet der EU. Das Vereinigte Königreich und seine Teile bilden nun ein neues, eigenes Zollgebiet.
In Bezug auf Zollrecht und Exportkontrolle wird Nordirland aber weiterhin so behandelt, als sei Nordirland weiterhin ein EU-Staat. Es verbleibt also weiterhin im Binnenmarkt. Für Freihandelsabkommmen, also im Präferenzrecht, gilt dies nicht.
Ziel: Damit soll eine harte Zollgrenze zwischen Irland und Nordirland vermieden und der Frieden auf der irischen Insel gewahrt werden.
Diese Sonderregel ist durch das Protokoll zu Irland / Nordirland (auch Back-Stop-Deal genannt) geregelt. Nach dem Ende der Übergangsphase tritt ab dem 1. Januar dieses Zusatzprotokoll in Kraft. Nach dem Protokoll gelten in Nordirland gewisse EU-Vorschriften weiter. Es gilt unabhängig vom Abschluss eines Freihandelsabkommens für mindestens vier Jahre nach Ablauf der Übergangsphase (mind. bis Ende 2024).
Kann ich für das VK ein Carnet ATA ab Januar 2021 verwenden?
Nach Ablauf der Übergangsfrist kann für die vorübergehende Verwendung von Berufsausrüstung, Messegütern und Warenmustern sowie weiteren Waren das Carnet ATA verwendet werden.
Überprüfen Sie, ob Sie bei Lieferungen in das VK ab 2021 Ihre Lieferbedingunen anpassen müssen bzw. ob diese noch Sinn ergeben respektive ein erhöhtes Risiko für SIe beinhalten. Im Binnenmarkt ist das Risiko einer Lieferbedingung „frei Haus” oder DDP überschaubar. Das kann sich schnell ändern, wenn die innergemeinschaftliche Lieferung in das VK ab 2021 zu einem Drittlandsexport wird.
Im Warenverkehr mit einem Drittland bedeutet "frei Haus" oder DDP, dass der Lieferant Kosten und Risiko der Zollabfertigung trägt und sich ggf. im Empfängerland steuerlich registrieren muss. Die Kosten sind mit dem vereinbarten „frei Haus”-Preis abgegolten. Dies sollte bei Vereinbarungen für ab Januar 2021 berücksichtigt werden.
IHK-Ansprechpartner: Brexit
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Anna Kager, Hedy Kling, Klaus Pelz
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