§34a GewO

Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe für besondere Tätigkeiten und Gewerbetreibende

Die Sachkundeprüfung ist gemäß §34a der Gewerbeordnung vorgeschrieben für besonders konfliktträchtige und sensible Bewachungstätigkeiten sowie für die Bewachungsgewerbetreibenden.

Seit Januar 2003 ist die Sachkundeprüfung nach § 34a der Gewerbeordnung für folgende Bewachungstätigkeiten nachzuweisen:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (Citystreife, Bestreifung öffentlicher Parks, Einkaufszentren oder im S-/U-Bahn-Bereich)
  • Schutz vor Ladendieben (Kaufhausdetektiv)
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (Türsteher)

Seit Dezember 2016 sind sachkundepflichtig:

  • Leitende Funktion bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften (Aufnahmeeinrichtungen bzw. Gemeinschaftsunterkünfte nach Asylgesetz oder andere amtliche Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen)
  • Leitende Funktion bei der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen
  • Gewerbetreibende (Bewachungsunternehmer, GmbH-Geschäftsführer, Betriebsleiter)

Abgrenzung: Die Sachkundeprüfung ist nicht nur eine 'abgeprüfte' Unterrichtung. Die Anforderungen und der Aufwand zur Vorbereitung liegen deutlich höher. Die bestandene Sachkundeprüfung ersetzt die Unterrichtung für Bewachungspersonal. Die Aufnahme aller oben nicht genannten Bewachungstätigkeiten ist damit auch möglich.

Kurzinfos:

  • Es muss die schriftliche (120 Minuten), danach die mündliche Teilprüfung (etwa 3 Teilnehmer je Gruppe über 1 Stunde) bestanden werden.
  • Gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sind dringend empfohlen, müssen aber nicht zur Anmeldung nachgewiesen werden.
  • Die Vorbereitung ist sowohl selbstständig, als auch mit Kursen bei Bildungsträgern möglich.
  • Der alleinige Besuch einer Unterrichtung für Bewachungspersonal ist allgemein keine ausreichende Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung.
  • Die Prüfung findet einmal monatlich statt. Die verfügbaren Termine werden mit Anmeldeschluss im Onlineanmeldungs-Formular angezeigt. (Link rechts oben.) Die dort für die Gesamtprüfung angezeigten Termine beziehen sich auf den ‎schriftlichen Teil. Die mündlichen Prüfungstermine beginnen 10 Kalendertage nach dem ‎schriftlichen Termin. Für den mündlichen Termin erhalten Sie eine gesonderte Einladung, wenn Sie den schriftlichen Teil bestanden haben. Sollten Sie ‎den mündlichen Teil nicht antreten, wird die Prüfung als nicht bestanden gewertet und Sie müssen ‎sich für eine gebührenpflichtige mündliche Wiederholungsprüfung anmelden!
  • Hier kommen Sie zur Gebührenübersicht

Ausführliche Informationen und die Prüfungstermine finden Sie im Download.
Bei Fragen zum Einzelfall beraten wir Sie gerne.