IHK Ratgeber

Ausbildungsverkürzung oder Ausbildungsverlängerung

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© Tobias Hase

In bestimmten Fällen kann die Ausbildungszeit gemäß § 8 Berufsbildungsgesetz verkürzt oder verlängert werden.

Die Regelausbildungszeit ist der jeweiligen Ausbildungsordnung zu entnehmen.
Neben möglichen Anrechnungsverordnungen sieht das Berufsbildungsgesetz (BBiG) weitere Möglichkeiten vor, die Ausbildungsdauer zu verkürzen oder in Ausnahmefällen auch zu verlängern.

Verkürzung (§ 8 Abs. 1 BBiG):
Aufgrund schulischer Vorbildung, vorausgegangener Berufsausbildung oder bei Auszubildenden über 21 Jahren (zu Ausbildungsbeginn) kann eine Verkürzung durch beide Vertragsparteien entweder schon bei Vertragsabschluss festgelegt oder nachträglich beantragt werden.

Mögliche Verkürzungsgründe:

  • Mittlerer Schulabschluss - Verkürzung um bis zu sechs Monate
  • Hochschul- oder Fachhochschulreife - Verkürzung um bis zu zwölf Monate
  • Auszubildender über 21 Jahre (zu Ausbildungsbeginn) - Verkürzung um bis zu zwölf Monate
  • abgeschlossene Berufsausbildung - Verkürzung um bis zu zwölf Monate

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG):
Von der Verkürzung nach § 8 Abs. 1 BBiG zu unterscheiden ist die „Zulassung in besonderen Fällen“. Danach können Auszubildende wegen guter Leistungen während der Ausbildung schon vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Der Antrag kann allerdings erst etwa ein halbes Jahr vor dem Prüfungstermin gestellt werden (beachten sie hierzu das Merkblatt zur vorzeitigen Zulassung).

Verlängerung (§ 8 Abs. 2 BBiG):
Die Ausbildungszeit kann in Ausnahmefällen, zum Beispiel wegen schweren Mängeln in der Ausbildung oder längerer Krankheit, auf Antrag Auszubildender verlängert werden.

Verlängerung bei nichtbestandener Abschlussprüfung
(§ 21 Abs. 3 BBiG):
Von der Verlängerung nach § 8 Abs. 2 BBiG zu unterscheiden ist die Verlängerung gemäß § 21 Abs. 3 BBiG: Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.